Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210409/19/Lg/Hu

Linz, 19.11.2004

 

 

 VwSen-210409/19/Lg/Hu Linz, am 19. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 27. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. C J, H, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 28.7.2003, Zl. BauR96-2-2003, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er als Bauherr um den 26.3.2003 mit der Durchführung von baubewilligungspflichtigen Umbauarbeiten (Errichtung von Zwischenwänden, Veränderung von Fensteröffnungen) am Objekt B, K, Grundstück Nr., KG K, begonnen habe, ohne dafür eine rechtskräftige Baubewilligung zu besitzen, obwohl der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe. Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 und 3 BauO verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    Begründend wird angeführt, der Bw habe ca. um den 26. März 2003 mit der Durchführung von bewilligungspflichtigen Umbauarbeiten (Errichtung von Zwischenwänden, Veränderung von Fensteröffnungen) an dem zur Hälfte in seinem Eigentum befindlichen Objekt begonnen, ohne dafür eine rechtskräftige Baubewilligung zu besitzen. Anlässlich seiner Einvernahme am 27.5.2003 habe der Bw angegeben, er habe schon im Dezember 2002 die Marktgemeinde K über die beabsichtigte Errichtung eines Postverteilerzentrums in seinem ehemaligen Möbelhaus informiert. Daraufhin sei im Jänner 2003 der Bürgermeister persönlich in der B erschienen und habe gegenüber dem zuständigen Herrn von der Post und dem Bw erklärt, dass es keine Formalitäten bezüglich der geänderten Nutzungsform gebe, da das Objekt schon bisher ein Möbelhaus im gemischten Baugebiet gewesen sei und daher keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm etc. entstünden. Nachdem der Bw von der Baubehörde diese Auskunft erhalten habe, habe er selbst Ende März damit begonnen, die alten Schaufenster herauszureißen, neue Fenster einzumauern und die offenen Zwischenräume zuzumauern. Im Gebäudeinneren sei das Möbellager geräumt, die aus Spanplatten bestehenden Abgrenzungen zwischen den Aufstellungskojen entfernt und die WC eingebaut worden. Nach Baueinstellung durch die Baubehörde (Bescheid vom 1.4.2003) sei lediglich noch ein ehemaliges Schaufenster zugemauert worden, da dieses Fenster schon entfernt gewesen und nur eine provisorische Abdeckung vorhanden gewesen sei.

     

    Wie aus der Verhandlungsschrift der Baubehörde zu entnehmen sei, sei am 20.5.2003 bereits mit umfangreichen Umbauarbeiten begonnen worden. So sei z.B. ein Wanddurchbruch hergestellt und der Deckendurchbruch zum Kellergeschoss wesentlich vergrößert worden.

     

  3. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.
  4.  

  5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister der Marktgemeinde Kr aus, es sei zwar mit dem Bw besprochen gewesen, dass flächenwidmungsmäßig eine Verwendungsänderung möglich sei. Es sei jedoch dem Bw empfohlen worden, einen Bauplan einzureichen, damit vom Bausachverständigen festgestellt werden könne, ob eine Baubewilligung erforderlich ist. Es sei dem Bw in der Folge mehrfach gesagt worden, er dürfe vor Erteilung der Baubewilligung keine Bauarbeiten durchführen. Aufgrund von Anrainerbeschwerden sei der zuständige Beamte angewiesen worden, das Verfahren sehr sorgfältig durchzuführen. Inzwischen sei das Bauverfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden.
  6.  

    Der Zeuge H S (Gemeindeamt K) sagte aus, anlässlich einer Besichtigung am 26.3.2003 habe er wahrgenommen, dass beim gegenständlichen Objekt Fensteröffnungen verkleinert und im Inneren Wände für die WC-Anlagen aufgestellt gewesen seien. Eine früher vorhandene Öffnung sei zugemauert gewesen. Ob an dem Tag, an dem der Zeuge das Objekt besichtigte, konkret jemand gearbeitet hat, wisse er nicht mehr. Ob der Bw bereits vor dem 26.3.2003 auf die Baubewilligungspflicht aufmerksam gemacht wurde, sei dem Zeugen unbekannt und lasse sich auch nicht mehr rekonstruieren.

     

    Der Vertreter des Bw erklärte unter Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung, dass der Bw verhandlungsunfähig sei. Inhaltlich wurde vorgetragen, dass Gegenstand des Straferkenntnisses nur die im Spruch erwähnten Baumaßnahmen sein könnten. Die dort erwähnten Baumaßnahmen habe der Bw jedoch bereits vor dem 26.3.2003 gesetzt. Es sei daher der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Tatzeitraum falsch.

     

    Der Bw beantragte die Einvernahme des Beschuldigten zu diesem Thema.

     

    Daraufhin wurde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für den 18.11.2004 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dazu wurde am 15. November 2004 durch den Vertreter des Bw die Auskunft übermittelt, der Bw sei nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig. Dies werde durch ein beiliegendes ärztliches Attest bestätigt.

     

    Daraufhin beraumte der Unabhängige Verwaltungssenat die für den 18.11.2004 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung ab.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das Vorbringen des Bw hinsichtlich des Zeitraums der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Baumaßnahmen ist durch die Aktenlage und die Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit widerlegbar. Sonstige Beweismittel, die die Richtigkeit des Tatvorwurfs stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Überdies wäre aus rechtsstaatlichen Gründen dem Bw Gehör zu gewähren, was wegen dessen Gesundheitszustands innerhalb der dem Unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen gesetzten Entscheidungsfrist nicht möglich war. Aus diesem Grund war dem Vorbringen des Bw im Zweifel zu glauben und mithin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Langeder

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