Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210410/3/Lg/Hu

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-210410/3/Lg/Hu Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der S M, Z, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Q, L, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. September 2003, Zl. BauR96-223-2003/stu, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie bis zum 12.5.2003 die mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde vom 10.10.2002, Zl. 131-9/2001/Sp-Mü, ausgesprochene baubehördliche Anordnung nicht bescheidmäßig erfüllt habe. Es habe sich dabei um eine im Vorgartenbereich auf dem Gst. Nr. KG. A errichtete Holzständerkonstruktion gehandelt, die eine offene Balkenabdeckung aufgewiesen habe und seitlich teilweise mit Holzverschalung abgeschlossen gewesen sei. Mit dem angesprochenen Bescheid sei der Bw aufgetragen worden, die Holzständerkonstruktion bis 30.4.2003 auf eine max. Breite von 3,50 m zu reduzieren sowie die Holzverschalung bis auf eine massive Sockelverkleidung in der Höhe von max. 0,60 m zu entfernen. Die Bw habe damit § 57 Abs.1 Z11 iVm §§ 49 Abs.6 und 57 Abs.2 Oö. BauO verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Bw eine Frist bis 30.4.2003 für die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen eingeräumt worden sei. Der Bescheid sei rechtskräftig geworden und es sei der dagegen eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben worden. Einem Vorbringen der Bw, die Witterungsverhältnisse seien für die Vornahme der gegenständlichen Maßnahmen ungünstig gewesen, wird entgegengehalten, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle.

     

    Bei der Bemessung der Strafhöhe wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit der Bw zu werten. Straferschwerungsgründe lägen keine vor. Das Zuwiderhandeln gegen baubehördliche Anordnungen sei grundsätzlich von einem schweren Unrechtsgehalt begleitet, was aus dem Strafrahmen (bis zu 36.000 Euro) ersichtlich sei. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Bw wird von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehegatten der Bw von 1.600 Euro, keinem Vermögen sowie Unterhaltspflicht des Ehegatten für zwei minderjährige Kinder und die Bw ausgegangen. Die Bw verfüge als Hausfrau über kein eigenes Einkommen.

     

    Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens und mangels Unbedeutendheit der Tatfolgen sei von einer Ermahnung Abstand zu nehmen gewesen.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, die Bw habe (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht) auf eine (freilich nicht mehr beweisbare) Auskunft "eines Referenten des Landes Oberösterreich" vertraut, welche von der Bw so verstanden worden sei, sie könne mit der Durchführung der Maßnahme warten, bis sie eine "Mahnung" erhalte. Die Bw habe geplant, die vorgesehenen Maßnahmen zu setzen, dafür aber Dispositionen treffen müssen, die zur Fristüberschreitung geführt hätten. Hätte die Bw einen Fristerstreckungsantrag gestellt, so wäre diesem sicherlich stattgegeben worden, sodass die gegenständliche Problematik gar nicht erst entstanden wäre. Weiters verweist die Berufung auf die Unbescholtenheit der Bw, auf das Fehlen von Erschwerungsgründen sowie auf das Fehlen spezialpräventiver Gründe. Die Strafe sei der Höhe nach weder tat- noch schuldangemessen.
  4.  

    In einem ergänzenden Schreiben präzisierte die Bw ihren Antrag auf Herabsetzung der Strafe, in eventu auf Anwendung des § 21 VStG.

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zunächst der Unrechtsgehalt der Tat (bestimmt durch die Art der unterlassenen Maßnahmen und die Dauer der Fristüberschreitung) und die Schuld (sich ergebend daraus, dass die Bw ihre Dispositionen nicht so getroffen hat, dass eine fristgerechte Erfüllung des baubehördlichen Auftrags möglich war) maßgebend. Mildernd wirken die Unbescholtenheit der Bw und ihr sich auch im geständigen Verhalten äußernde Wille, sich rechtskonform zu verhalten. Zu berücksichtigen sind ferner die (im Vergleich zu jenen ihres Gatten ungünstigeren) finanziellen Verhältnisse der Bw (einschließlich der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten Verbindlichkeiten in Höhe von 60.000 Euro). In Anbetracht dieser Umstände erscheint die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses erfolgte Herabsetzung der Strafe vertretbar. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da das Verschulden der Bw nicht entsprechend geringfügig ist, musste sie sich doch (zumal im Hinblick auf das vorangegangene, bis zur Vorstellung reichende baubehördliche Verfahren) im Klaren sein, dass eine Fristüberschreitung keine Bagatelle darstellt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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