Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210416/9/Lg/Hu

Linz, 01.02.2005

 

 

 VwSen-210416/9/Lg/Hu Linz, am 1. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 19. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, S S, St, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 13. November 2003, Zl. BauR96-6-2003, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er als Bauherr, zumindest am 4.3.2003, in seiner mittlerweile stillgelegten Bäckereibetriebsanlage im Standort T, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe, indem im Backstubenbereich zum Zwecke des Einbaus von Privaträumen Zwischenwände in Holzriegelbauweise mit beidseitiger Gipsbetonbeplankung zur Herstellung von vier einzelnen Zimmern mit Gangbereich errichtet worden seien, wobei durch diese Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes eine Beeinträchtigung des Brandschutzes zu erwarten sei.
  2.  

    Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

    In der Begründung wird auf die Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 5.3.2003 hingewiesen. Darin sei angegeben, dass bei einem Lokalaugenschein am 4.3.2003 bei der Liegenschaft T festgestellt worden sei, dass konsenslose Um- und Zubauten durchgeführt worden seien, ohne dass hiefür eine Baubewilligung erteilt worden sei. Entsprechend der Niederschrift vom 4.3.2003 sei an diesem Tag festgestellt worden, dass in der nunmehr stillgelegten Backstube sämtliche Bäckereigeräte ausgeräumt und in das anschließende Lager bzw. ins Freie abgestellt worden seien. Im Backstubenbereich sei ein Montagetrupp mit zwei Mann anwesend gewesen, wobei diese bei der Montage von Zwischenwänden, welche in Holzriegelbauweise mit beidseitiger Gipsbetonbeplankung ausgeführt würden, tätig gewesen seien. Es sei ersichtlich gewesen, dass hier einzelne Zimmer mit einem Gangbereich hergestellt würden. Entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen handle es sich bei diesen Umbauarbeiten um eine Änderung des Verwendungszwecks, wodurch eine Beeinträchtigung des Brandschutzes, der Gesundheit und der Hygiene zu erwarten sei, wobei ein entsprechendes Bauansuchen noch nicht vorliege.

     

    Auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin habe sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.3.2003 dahingehend geäußert, dass beabsichtigt sei, das Gebäude zu vermieten, wobei im ehemaligen Backstubenbereich tatsächlich Zwischenwände errichtet worden seien, wobei es sich jedoch um Privatzimmer handle. Durch die Innenwände würden weder tragende Teile verändert noch seien an den Außenmauern oder an der Fassade Veränderungen vorgenommen worden. Entsprechend dem beigelegten Einreichplan sei ersichtlich, dass im ehemaligen Verkaufsbereich eine Bar errichtet werden sollte, wobei in diesem Bereich keine wie immer gearteten baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien.

     

    Aufgrund dieser Stellungnahme sei vom bautechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Ried, Herrn Ing. M, eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt worden. Dieser habe mit Schreiben vom 27.5.2003 mitgeteilt, dass anstelle des ursprünglichen Verkaufsraumes der Bäckereibetriebsanlage ein Barbetrieb eingebaut werden solle, wobei der geplante Barbetrieb an den Wohnbereich anschließe. Aufgrund der geplanten Nutzungsänderung sei auch zwischen dem Barbereich einschließlich Sanitärräumen und dem Wohntrakt ein Brandabschnitt in brandschutztechnischer Hinsicht vorzuschreiben und liege aufgrund der geplanten Baumaßnahme eindeutig eine Beeinträchtigung des Brandschutzes vor. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Hygiene sei festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs.7 Bautechnikgesetz eine ausreichende Anzahl von leicht erreichbaren hygienisch einwandfreien Klosettanlagen vorzusehen sei und aufgrund der geplanten Nutzungsänderung auch hier eine Veränderung erforderlich sei. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Gesundheit sei zu bemerken, dass ein Barbetrieb im Vergleich zu einem Verkaufsraum einen höheren Luftaustausch erforderte, sodass eine Be- und Entlüftungsanlage für erforderlich erachtet werde.

     

    Daraufhin habe sich der Bw mit Schreiben vom 16.6.2003 dahingehend geäußert, dass sämtliche im Einreichplan angeführten Brandabschnitte in Massivbauweise errichtet würden und in dem an die Sanitärräume anschließenden Wohnbereich Brandschutztüren vorhanden seien sowie in dem an der Bar anschließenden Bereich die nunmehr vorhandene Tür durch eine Brandschutztür ersetzt werden könnte, wobei die Wohnung für den ehemaligen Besitzer der Bäckerei unverändert bleibe. Hinsichtlich des an den Heizraum anschließenden Bereichs würden sich keine Wohnräume befinden, sondern werde dieser Raum als Lager verwendet. Zu den im Einreichplan eingezeichneten vier Toilettenanlagen sei ausgeführt worden, dass im derzeitigen Waschraum zwei Pissoirs zusätzlich errichtet werden können und dadurch dem § 20 Abs.7 Oö. Bautechnikgesetz entsprochen werde. Ebenso sei eine Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen und die diesbezügliche Planung bereits in Auftrag gegeben worden. Ferner seien die Einkommensverhältnisse des Bw bekannt gegeben worden.

     

    Mit Schreiben vom 18.6.2003 sei der Tatvorwurf zum gegenständlichen Strafverfahren wie im Spruch des Straferkenntnisses angeführt abgeändert worden und sei dem Bw nochmals die Möglichkeit gegeben worden, zum geänderten Tatvorwurf Stellungnahme abzugeben.

     

    Mit Schreiben vom 8.7.2003 habe der Bw mitgeteilt, dass er kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt habe, da die seinerzeit durchgeführten Baumaßnahmen lediglich einen Privatbau und nicht den geplanten Barbetrieb betroffen hätten. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme vom 16.6.2003 verwiesen und ersucht, die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu konkretisieren.

     

    In einer neuerlichen gutachtlichen Stellungnahme des Herrn Ing. M vom 14.10.2003 sei ausgeführt worden, dass die Aufstellung der Zwischenwände im ehemaligen Bereich der Backstube zur Schaffung von Wohn-(Schlaf-)räumen diene und die brandschutztechnische Abtrennung der Zimmer zum Bereich "Auslieferung" fehle. Eine brandhemmende Wandkonstruktion sei nicht ausgeführt worden. Aus diesem Grund sei von einer Beeinträchtigung des Brandschutzes bzw. von einer Bewilligungspflicht gemäß § 24 Oö. Bauordnung auszugehen.

     

    In einer neuerlichen Stellungnahme vom 16.11.2003 habe der Bw mitgeteilt, dass er in gutem Glauben gehandelt hätte, zumal er vom Baumeister die Auskunft erhalten habe, dass das bloße Aufziehen von Gipswänden keineswegs bewilligungspflichtig sei und es sich lediglich um den Einbau privater Wohnräume handle. Es sei bei den durchgeführten Baumaßnahmen auch nicht davon auszugehen, dass die durchgeführten baulichen Maßnahmen auf die Errichtung des Gesamtprojektes "Umbau einer bestehenden Bäckerei in einen Barbetrieb mit Wohnung für den Inhaber" abgezielt hätten, sondern es sei vom Bw lediglich ein Privatbau angenommen worden. Es handle sich daher in diesem Sinne um einen isoliert vom geplanten Gewerbebetrieb betrachteten Einbau von privaten Wohnräumen und es sei daher der Bw in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es sich um keinen Bau gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO handle, der schädliche Umwelteinwirkungen herbeiführt oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören geeignet sei. Es liege daher keine Bewilligungspflicht vor.

     

    Dazu führt das angefochtene Straferkenntnis aus, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellten Baumaßnahmen würden ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellen, zumal durch die Änderung des Verwendungszweckes eine Beeinträchtigung des Brandschutzes zu erwarten sei. Diesbezüglich liege ein entsprechendes Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vor, welchem der Bw nicht auf fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Zum Argument, der Einbau von privaten Wohnzimmern sei isoliert vom geplanten Gewerbebetrieb zu betrachten, weshalb es sich um keinen Bau gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO handle, wird ausgeführt, dass der Bw selbst als Bauherr im Einreichplan des Baumeisters Ing. H vom 13.3.2003 als geplante Umbauarbeiten den Einbau eines Barbetriebs mit Wohnung für den Inhaber angegeben habe und dabei hinsichtlich der brandschutztechnischen Beurteilung sehr wohl der gesamte Umfang des Bauvorhabens zu betrachten sei.

     

  3. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, es sei richtig, dass mit der Errichtung der Gipsbetonwände der Einbau von privaten Wohnzimmern bezweckt worden sei. Damit sei aber keine Änderung eines Verwendungszweckes verbunden gewesen, zumal der Wohnbereich isoliert vom geplanten Gewerbebetrieb zu betrachten sei.
  4.  

    Der Bauführer habe mangels Änderung des Verwendungszweckes davon ausgehen können, dass es sich um keinen bewilligungspflichtigen Bau gemäß § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO handle. Dies um so mehr, als ihm von einem befreundeten Baumeister versichert worden sei, dass der Einbau von Gipsbetonwänden in einem privaten Bereich keiner Bewilligung bedürfe.

     

    Selbst für den Fall, dass von einer Änderung des Verwendungszweckes und sohin von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben auszugehen sei, da der Einreichplan des Baumeisters Ing. H vom 19.3.2003 als geplante Umbauarbeiten der "Einbau eines Barbetriebs mit Wohnung für den Inhaber" angegeben worden sei, so könne dem Bauführer als Laien trotz eingeholter Erkundigungen bei einem Sachkundigen nicht als Verschulden angelastet werden, dass der Bw bei Beginn der Errichtung der Gipsbetonwände davon ausgegangen sei, dass der "Einbau eines Barbetriebes" beantragt worden sei und der vom Barbetrieb nicht erfasste Bereich auch einer Bewilligungspflicht hinsichtlich der brandschutztechnischen Beurteilung unterliegen würde.

     

  5. Im Akt befinden sich die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Schriftstücke.

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Sachverständige Ing. M dar: Anlässlich des Ortsaugenscheines habe der Bw bekanntgegeben, es werde im ehemaligen Verkaufsraum der Bäckerei eine Bar eingerichtet und der ehemalige Backstubenbereich solle in Wohnräume mit einem Vorraum umgewandelt werden. Im Barbereich habe es zum Zeitpunkt der Kontrolle noch keine Baumaßnahmen gegeben. Zutreffend sei der Einreichplan vom 13.3.2003 mit "Umbau einer bestehenden Bäckerei in einen Barbetrieb mit Wohnung für den Inhaber" bezeichnet gewesen. Zu prüfen sei daher die Bewilligungspflicht bei Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung des Brandschutzes gewesen. Der Brandschutz sei dadurch beeinträchtigt gewesen, dass zwischen dem Barbereich und dem Wohnbereich Brandabschnitte vorzusehen gewesen wären. Ob die gegenständliche Wand geeignet war, sei nicht geprüft worden; es habe aber jedenfalls (noch) die Brandschutztür gefehlt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist davon auszugehen, dass die Umwandlung der Backstube in einen Wohnbereich eine Änderung des Verwendungszweckes darstellt. Entsprechend den Ausführungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergab sich eine Beeinträchtigung des Brandschutzes jedoch nicht bereits aus dieser Änderung des Verwendungszweckes sondern erst in Verbindung mit der ebenfalls vorgesehenen (jedoch zur Tatzeit noch nicht begonnenen) Änderung des Verwendungszweckes des Verkaufsraums. Diese weitere (beide Bereiche umfassende) Verwendungszweckänderung ist somit die faktische Grundlage der Annahme der Beeinträchtigung des Brandschutzes und begründet erst dieses Sachverhaltselement die Bewilligungspflicht.

 

Diese weitere Verwendungszweckänderung wurde dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und der entsprechenden Aufforderung zur Rechtfertigung) nicht vorgeworfen. Vielmehr wird dort lediglich auf die Umwandlung der Backstube in einen Wohnbereich Bezug genommen, was (nach der Äußerung des Sachverständigen) für die Bewirkung der vorgeworfenen Beeinträchtigung des Brandschutzes (und somit der Bewilligungspflicht) nicht ausreicht.

 

Daraus folgt weiter, dass während der Verfolgungsverjährungsfrist ein wesentliches Sachverhaltselement nicht vorgeworfen wurde. Daher war (ohne Erörterung der vom Bw aufgeworfenen "Trennungstheorie" bzw. allfälliger sich daraus für das Verschulden ergebender Konsequenzen) spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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