Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210417/4/Lg/Schä

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-210417/4/Lg/Schä Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 4. Dezember 2003, Zl. BauR96-21-2003, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen (§§ 63 Abs.3, 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von nur 14 Stunden verhängt, weil er als Anzeigender in der ehemaligen Gaststättenbetriebsanlage im Standort S i. I. im rückwärtigen ehemaligen Lagerbereich des stillgelegten Gastwirtschaftsbetriebes in der Zeit vom 16. September 2003 bis 13. Oktober 2003 eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 Oö. Bauordnung anzeigepflichtig sei, ohne Bauanzeige ausgeführt habe, in dem im ehemaligen Lagerbereich nach Entfernung eines Teiles der tragenden Wandkonstruktion ein Stahlunterzug eingemauert worden sei. Er habe dadurch § 57 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 und § 25 Oö. BauO i.d.g.F. verletzt und sei gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 Oö. Bauordnung in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Berufung wird behauptet, dass das gesamte Verfahren eine Reihe von Ungereimtheiten enthalte. Zwecks rechtlicher Prüfung habe der Berufungswerber die Sache seinem Anwalt weitergegeben. Gleichzeitig habe er diesen beauftragt, rechtliche Schritte gegen den Bürgermeister der Gemeinde S i. I. einzuleiten.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 wurde dem Berufungswerber Gelegenheit geboten, bei sonstiger Zurückweisung der Berufung, einen begründeten Berufungsantrag (§ 63 Abs. 3 AVG) nachzureichen (§ 13 Abs. 3 AVG). Dafür wurde dem Berufungswerber eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Da der Berufungswerber diese Frist unbenützt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dr. Langeder

 
 

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