Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210422/2/Kon/Ni

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-210422/2/Kon/Ni Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.12.2003, AZ: BauR96-336-2001/Stu, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr J M (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 für schuldig erkannt, wobei dem Schuldspruch nachstehender Tatvorwurf zu Grunde liegt:

 

"Sie haben als Bauherr wie vom Organ der Baubehörde am 31.8.2001 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf dem, - im Eigentum von J M, A J M und T J L, stehenden Grundstück, KG. S, - an der Ostseite des bestehenden Objektes bzw. des Geschäfts- und Wohnhauses - eine Stahlrampe im Ausmaß von ca. 16 m Länge und einer Breite von 2,0 m ausgeführt bzw. errichtet, ohne hiezu im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein."

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was den objektiven Tatbestand betrifft, unter Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen der Oö. BauO begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Aktenlage hervorgehe, dass dem Bw bereits am 13.2.2001 schriftlich von der Baubehörde mitgeteilt worden sei, dass die Errichtung der Rampe gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig, und ein entsprechendes Ansuchen mit entsprechenden Unterlagen einzubringen sei. Am 31.8.2001 sei vom Organ der Baubehörde festgestellt worden, dass die gegenständliche Rampe ohne Baubewilligung errichtet worden sei.

In seiner Stellungnahme vom 20.12.2001 führe der Bw im Wesentlichen aus, dass sein Ansuchen bzw. die Pläne nicht entsprochen hätten und er ein anderes Planungsbüro bzw. die Firma G damit beauftragt und den Bau in weiterer Folge eingestellt habe.

 

Den Tatvorwurf bzw. den Bau der Rampe ohne rechtskräftige Baubewilligung habe der Bw soweit nicht bestritten. Es stehe somit zweifelsfrei und unstrittig fest, dass der Bw als Bauherr auf dem, - im Eigentum von J M, A J M und T J L, stehenden Grundstück, KG S, - an der Ostseite des bestehenden Objektes bzw. des Geschäfts- und Wohnhauses - eine Stahlrampe im Ausmaß von ca. 16 m Länge und einer Breite von 2 m ausgeführt bzw. errichtet habe, ohne hiefür im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung gewesen zu sein.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin mit näherer Begründung beantragt, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat.

 

In Bezug auf die zitierte Gesetzesstelle ist zu bemerken, dass die eigenmächtige, bewilligungslose oder bewilligungswidrige Bauführung ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Zeitpunkt endet, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (siehe Neuhofer Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 341 mit Hinweis auf VwGH vom 31.1.1966, Zl. 1046/64 u.a.).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung - so auch hinsichtlich der Tatzeit - vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird,

 

  1. auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Aufgrund der Bestimmungen des § 31 Abs.2 VStG beträgt die (Verfolgungs-) Verjährungsfrist für Übertretungen nach der Oö. BauO sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Die Strafbarkeit des dem Bw angelasteten Verhaltens, nämlich der bewilligungslosen Errichtung der im erstbehördlichen Schuldspruch angeführten Stahlrampe, endete mit deren Fertigstellung. Mangels eines im Tatvorwurf angegebenen Zeitraumes bzw. der Angabe eines konkreten Zeitpunktes, an dem die bewilligungslose Bauführung endete, fehlt es im Tatvorwurf sowohl in dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung wie auch in dem des Schuldspruches an einer Feststellung der Tatzeit, welche durch die Angabe des Kontrolltages (31.8.2001) nicht ersetzt wird. Aus der bloßen Angabe des Kontrolltages im Tatvorwurf allein, ist nicht zu erkennen, in welchem Zeitraum die gegenständliche Rampe errichtet wurde und ab wann bezüglich dieses Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.

 

Nach der im Akt erliegenden Anzeige der Marktgemeinde Wilhering vom 5.11.2001, Zl. 6055-2001 hätte der Bw zwar die Rampe im August 2001 bewilligungslos errichtet sodass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bei dieser Zeitangabe ab dem 31. August 2001 hätte berechnet werden können. Ausgehend von einer ab dem 1.9.2001 zu laufen beginnenden Verfolgungsverjährungsfrist, würde sich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2001 auch als rechtzeitige Verfolgungshandlung erweisen. Da einerseits jedoch die Anzeige der Marktgemeinde W keine Verfolgungshandlung darstellt und in der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich der Kontrolltag angeführt ist, andererseits, ermangelt es dem erstbehördlichen Schuldspruch nach wie vor an einer Festsetzung der Tatzeit, weshalb über die gegenständliche Berufung wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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