Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210423/7/Kon/Ni

Linz, 12.07.2004

 

 VwSen-210423/7/Kon/Ni Linz, am 12. Juli 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A U, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.12.2003, BauR96-27-3-2002-Tr, wegen Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber A U hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 280 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber A U (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 iVm § 49 Abs.1, 2 und 5 Oö. Bauordnung und iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25. Juni 1982, Zl. Bau-2/1982 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 57 Abs.1 Oö. BauO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 140 Euro d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft S zu vertreten, dass zumindest in der Zeit vom 21. Oktober 2002 (also nach Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.9.2002, Zl. BauR96-11-4-2002) bis zum 4. Juli 2003, wie anlässlich mehrerer Lokalaugenscheine an Ort und Stelle beim Wohngebäude in S, Grundstück bzw. Baufläche, KG. A, zuletzt durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und durch Organe der Gemeinde A unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen am 4. Juli 2003 festgestellt wurde, die baubehördliche Anordnung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25. Juni 1982, Zl. Bau-2/1982, wonach die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage (Garage mit Abstellraum, Zubau zum Haus, Gartenhütte) binnen einer (weiteren) Frist von 8 Wochen nach Ablauf der für das Baubewilligungsansuchen gesetzten Frist (4 Wochen ab Bescheidrechtskraft) zu beseitigen ist, nicht bescheidgemäß erfüllt zu haben, zumal im o.a. Tatzeitraum die ohne Baubewilligung errichtete Garage samt Vorraum und Abstellraum in einer Größe von insges. ca 6 m x 9 m, der Zubau zum Haus (Badezimmer und Eingangsüberdachung beim Hauptgebäude sowie die Gartenhütte mit einer Größe von ca. 2,5 m 3,5 m nach wie vor vorhanden waren und somit nicht beseitigt wurden, obwohl die Frist für die Entfernung dieser Bauten bereits abgelaufen ist und Sie mit Schreiben der Gemeinde vom 12. März 2002 sowie zuletzt mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. September 2002 auf diesen Umstand hingewiesen wurden."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus wie folgt:

Aufgrund der Feststellung anlässlich mehrerer Lokalaugenscheine an Ort und Stelle beim Wohngebäude in S, Grundstück bzw. Baufläche, KG A, am 21.10.2002 und am 1.7.2003 und zuletzt durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und durch Organe der Gemeinde A unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen am 4.7.2003, wonach der Bw die baubehördliche Anordnung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25. Juni 1982, Zl. Bau-2/1982, der zu Folge die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage (Garage, Zubau zum Haus, Gartenhütte) binnen einer (weiteren) Frist von acht Wochen nach Ablauf der für das Baubewilligungsansuchen gesetzten Frist (vier Wochen ab Bescheidrechtskraft) zu beseitigen sei, nicht bescheidgemäß erfüllt worden sei, zumal zu den oben angeführten Tatzeitpunkten die ohne Baubewilligung errichtete Garage, der Zubau zum Haus und die Gartenhütte nach wie vor vorhanden waren und somit nicht beseitigt worden seien, obwohl die Frist für die Entfernung dieser Bauten bereits abgelaufen sei und der Bw mit Schreiben der Gemeinde vom 12.3.2003 auf diesen Umstand hingewiesen worden sei, sei mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juli 2003 das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

Trotz ausreichender Gelegenheit sei es vom Bw unterlassen worden, zum Tatvorwurf eine konkrete Stellungnahme abzugeben. In seiner Rechtfertigung vom 28.7.2003 habe der Bw lediglich bestritten, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, die notwendigen Ergänzungen des Bauverfahrens seien bereits getroffen worden.

Unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 57 Abs.1 und 2 und 49 Abs.1 der Oö. Bauordnung 1994 führt die belangte Behörde begründend weiters aus, dass die vorangeführten Bauten vom Bw abzutragen gewesen wären, da der von ihm zuletzt gestellte Antrag auf baubehördliche Genehmigung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 22.9.1997 bzw. des Gemeinderates der Gemeinde A vom 30.4.1998 abgewiesen worden sei. Auch die vom Bw eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei erfolglos geblieben. Die belangte Behörde verweist hiezu auf das VwGH-Erkenntnis vom 4. September 2001, 99/05/0001.

Der Bw habe zwar in der Zwischenzeit ein neuerliches Bauansuchen bei der Gemeinde A eingebracht, dieses hätte jedoch auf Grund seines Fernbleibens bei der hierüber anberaumten Bauverhandlung sowie wegen fehlender Unterschriften und Unterlagen noch nicht abgeschlossen werden können. Entsprechend der Bestimmung gemäß § 49 Abs.2 Oö. BauO 1994 sei damit der Auftrag zur Beseitigung der vom Bw konsenslos errichteten Bauten (Garage, Zubau zum Haus, Gartenhütte) rechtswirksam.

Aus dem zur Last gelegten Sachverhalt, welcher als erwiesen zu erachten sei und welcher auch vom Bw nicht bestritten würde, gehe eindeutig hervor, dass er dadurch eine Verwaltungsübertretung im Sinne der im Schuldspruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu verantworten habe.

In Bezug auf das Strafausmaß führt die belangte Behörde unter Anführung der Bestimmungen des § 19 VStG aus, dass hinsichtlich des Verschuldensausmaßes zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen sei, da der Bw mit Schreiben der Gemeinde A vom 12.3.2002, BauA-699/2002-AZ, schriftlich auf die bewilligungslosen Baulichkeiten aufmerksam gemacht worden wäre.

Als straferschwerend hätte gewertet werden müssen, dass der Bw wegen des gleichen Deliktes bereits einmal rechtskräftig mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 700 Euro bestraft worden sei.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sei von der Sorgepflicht des Bw für seine Gattin und einem monatlichen Nettoeinkommen (Pension) von ca. 1.200 Euro ausgegangen worden, weiters von seinem Miteigentum am Wohngebäude in H.

Die verhängte Strafe sei dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und in dieser Höhe erforderlich, um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Tatzeitpunkt und die zur Last gelegten Tatbestände sowie die maßgeblichen Bestimmungen nicht gesetzesgemäß ausgeführt worden seien. Weiters sei davon auszugehen, dass die Anlagen den baubehördlichen Bestimmungen entsprächen. Es sei daher unverständlich, dass bislang der diesbezügliche Bescheid durch die Gemeinde A nicht ausgefolgt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der faktische ordnungsgemäße Zustand im Sinne der Bauordnung vorliege. Auf Grund des Zeitablaufes sei weiters davon auszugehen, dass den baubehördlichen Anordnungen keinerlei Gültigkeit mehr zustehe. Die diesbezügliche Vorgangsweise könne lediglich als nicht mehr gesetzesgemäß aufgefasst werden.

Im Übrigen seien durch die getroffenen Veranlassungen auch die notwendigen Voraussetzungen baubehördlicher Art getroffen.

Es sei weiters davon auszugehen, dass die verhängte Geldstrafe in keiner Form angemessen sei. Es sei weiters nicht nachvollziehbar warum gegen ihn (den Bw) als Miteigentümer lediglich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der vorliegenden Berufung eine Berufungsverhandlung für den 8. Juli 2004 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt. Da jedoch keine der Verfahrensparteien trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladungszustellung erschienen ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung allein auf Grund der Aktenlage entschieden. Dies war insofern möglich, als die Einsichtnahme in den Verfahrensakt einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt ergab. Aus der Berufung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass vom Bw der ihm angelastete Sachverhalt gänzlich oder zum Teil bestritten wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

In Bezug auf den zunächst erhobenen Einwand, dass Tatzeitpunkt und die zur Last gelegten Tatbestände sowie die maßgeblichen Bestimmungen (obwohl im Spruche) nicht gesetzesgemäß ausgeführt seien, ist entgegenzuhalten, dass der Tatvorwurf im angefochtenen Schuldspruch auf den dort zitierten rechtskräftigen Bescheid mit dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag verweist und die verbale Tatumschreibung keine Verwechslungsgefahr in sich birgt. Im Übrigen handelt es sich bei dem in Rede stehenden und vom Bw zu beseitigen sollenden Baubestand, um einen solchen, wegen dem er sich seit Jahrzehnten mit der Baubehörde in Rechtsstreit befindet. Auch hinsichtlich der Genauigkeit des vorgeworfenen Tatzeitraumes ergeben sich keine Bedenken, vielmehr ist dieser durch mehrere baubehördliche Überprüfungen gedeckt und außerdem bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juli 2003 angeführt.

 

Wenn der Bw vorbringt, es könne davon ausgegangen werden, dass der faktisch ordnungsgemäße Zustand im Sinne der Oö. Bauordnung vorliege, so hat er es unterlassen, auf die konkreten Umstände hinzuweisen, denen zu Folge dies der Fall sei. Anhand der Aktenlage ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass den Bestimmungen der Oö. Bauordnung entsprochen worden sei.

Im Weiteren wird der Bw darauf hingewiesen, dass die Oö. Bauordnung 1994 keine Bestimmung enthält, der zu Folge die baubehördliche Anordnung (Beseitigungsauftrag) keine Gültigkeit mehr besitze. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung, kann in der baubehördlichen Vorgangsweise keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Erfolgt die Strafzumessung unter Bedachtnahme auf diese Kriterien, so kann der Strafbehörde fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

 

Ihrer gesamten, das Strafausmaß betreffenden Begründung nach, hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung ausreichend auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen. So insbesondere auch auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wobei die Annahme der Schuldform des Eventualvorsatzes der Sachlage nach durchaus gerechtfertigt ist. Zu Recht wurde auch eine einschlägige Vormerkung als erschwerender Umstand gewertet. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw fanden ebenfalls bei der Strafzumessung ausreichend Berücksichtigung.

Wenngleich kein Strafzumessungskriterium im Sinne des § 19 VStG, wurden völlig zu Recht auch präventive Überlegungen bei der Bemessung des Strafausmaßes von der belangten Behörde herangezogen.

 

Der vorliegenden Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen. Der Spruch, betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum