Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210424/7/Lg/Hu

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-210424/7/Lg/Hu Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 18. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der C H, A, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Oktober 2003, Zl. BauR96-326-2003/Stu, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil sie, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch einen Amtssachverständigen der örtlichen Baubehörde bzw. der Marktgemeinde W festgestellt worden sei, zumindest am 6. März 2003 als Bauherr jeweils ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe, indem am 6. März 2003 auf der Liegenschaft , KG S, über der Miststatt bzw. über dem Fahrsilo zum Zweck der Lagerung von Hackschnitzel - südwestlich des Objektes A, teilweise in Massivbauweise sowie teilweise in Holzkonstruktion - als Anbau zum landwirtschaftlichen Objekt auf Gst.Nr.- ein Gebäude (Halle) im Ausmaß 11,0 x 10,0 m und einer Höhe von ca. 9,0 m errichtet gewesen sei bzw. im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines der Rohbau einschließlich des Dachstuhles fertiggestellt gewesen sei (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses).

 

Weiters wurde in diesem Straferkenntnis über die Bw eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der selben Höhe verhängt, weil sie, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch den erwähnten Amtssachverständigen festgestellt worden sei, zumindest am 6. März 2003 als Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe, indem am 6. März 2003 auf der Liegenschaft, KG S, über dem WC-Trakt ein in Massivbauweise ausgeführter Zubau (Aufstockung - Wäschekammer) in einer Länge von ca. 6,5 m und einer Breite von ca. 2,5 m errichtet gewesen sei (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses).

 

Die Bw habe in beiden Fällen § 27 Abs.1 Z. 1 iVm § 57 Abs.1 Z. 2 Oö. BauO verletzt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung.

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Bw durch ihren Gatten, J H sen. vertreten. Dieser gab zum Sachverhalt u.a. bekannt, dass das Eigentum zwischen ihm und seiner Gattin geteilt sei und die (nachträgliche) Einreichung durch beide gemeinsam erfolgt sei. Dessen ungeachtet sei die Initiative für die gegenständlichen Bautätigkeiten von ihm selbst ausgegangen. Vor allem aber sei hervorzuheben, dass Bauauftraggeber ausschließlich er selbst gewesen sei.
  2.  

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Täter des Straftatbestandes gemäß § 57 Abs.1 Z. 2 Oö. BauO kann lediglich der Bauherr oder der Bauführer sein. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw die Bauherrneigenschaft vorgeworfen. Da der Darstellung des Gatten der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zweifel zu Folgen war und demgemäß davon auszugehen war, dass der Bw die Eigenschaft als Bauherr nicht zukam, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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