Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210426/8/Lg/Ni

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-210426/8/Lg/Ni Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 12. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.-Ing. F B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. Jänner 2004, Zl. BauH-183/01, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der Tatzeitraum mit 15. Mai 1999 beginnt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er die auf der Liegenschaft S, KG G, befindlichen Bereiche der Erdanschüttungen, die über die im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.7.1998, Zl. BauH-184/97 nachträglich bewilligten Geländeerhöhungen hinausgehen, zumindest bis zum 23.7.2001 nicht abgetragen habe, obwohl ihm im o.a. Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr, unter Pkt. I. als baubehördliche Anordnung aufgetragen worden sei, oa. Bereich der Erdanschüttung bis spätestens 7.10.1998 zu beseitigen. Die Nichtbefolgung dieser baubehördlichen Anordnung stelle eine Übertretung der Bestimmung der Oö. Bauordnung dar. Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z11 i.V.m. § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

     

  3. Der Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens resultiert aus einer konsenslosen, die Nachbarn beeinträchtigenden Geländeerhöhung auf dem Grundstück des Bw ("Anschüttung"). Das Ehepaar B kam mit Eingabe vom 12.8.1997 unter Vorlage eines Planes um nachträgliche Genehmigung dieser Anschüttung ein. Nach Mitteilung der Baubehörde, dass dieses Ansuchen (um Genehmigung des Ist-Zustandes) nicht konsensfähig sei, reichte das Ehepaar B neuerlich ein Baugesuch (vom 4.2.1998) ein. Der diesem Ansuchen beigelegte Einreichplan (welcher dem Ehepaar B von der Baubehörde unter Inaussichtstellung der Konsensfähigkeit zur Verfügung gestellt worden war) lag der Bauverhandlung vom 30.6.1998 zu Grunde. In der Bauverhandlung wurde die baubehördliche Anordnung unter Zugrundelegung des Einreichplans des Ehepaares B erörtert und schließlich die Niederschrift (mit Kenntnisnahme des Verhandlungsergebnisses) durch den Bw unterschrieben. Die diesbezüglichen Bescheide ließ das Ehepaar B in Rechtskraft erwachsen.

 

Da in der Folge der anordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt wurde, wurde der Bw mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.2.2000, Zl. BauH 113/99 bestraft, weil er die Erdanschüttungen, die über die im Bescheid vom 3.7.1998 nachträglich bewilligten Geländeerhöhungen hinausgingen, bis 14.5.1999 nicht abgetragen habe.

 

Dagegen erhob der Bw Berufung, im wesentlichen mit den Behauptungen, der Plan sei mehrdeutig und es sei der bestehende Zustand bewilligt worden.

 

Diese Behauptungen wurden im abweisenden Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 22.5.2001, Zl. VwSen 210324/23/Lg/Bk mit ausführlicher Begründung (insbesondere auch unter Hinweis auf die Befremdlichkeit des Umstandes, dass der Bw vorgab, den eigenen Einreichplan nicht verstanden zu haben und des Standpunktes, dass er den den Abtragungsauftrag enthaltenden Bescheid in eine Genehmigung des Ist-Zustandes uminterpretiert wissen wollte) entkräftet. Dieses Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0318 bestätigt. Die Einschau in den Plan veranlasste den Verwaltungsgerichtshof zu der (näher begründeten) Feststellung: "Es kann auch nicht gesagt werden, dass dieser Plan - bei objektiver Betrachtung - unverständlich oder mehrdeutig wäre" (Seite 10). Ferner stellt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest (Seite 11):

 

"Zusammenfassend ist der Bescheid vom 3. Juli 1998 in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden Plan - (schon) nach dem objektiven Erklärungswert - hinsichtlich dessen, was abzutragen ist, ausreichend klar. Dass dem Beschwerdeführer angesichts der gesamten Vorgeschichte klar sein musste und auch klar war, was abzutragen ist" sei im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats näher dargelegt. Unmaßgeblich sei, ob das ursprüngliche Baugesuch vom 12. August 1997 unerledigt behängt (oder als überholt, gegenstandslos oder dergleichen anzusehen ist), weil es hier nur darauf ankomme, "dass der Beschwerdeführer den - objektiv gesehen ausreichend klaren und von ihm auch verstandenen - Abtragungsauftrag im Bescheid vom 3. Juli 1998 nicht befolgt hat."

 

Auf den Punkt gebracht lässt sich das Verhalten des Bw im geschilderten Verfahren dahingehend beschreiben, dass er die konsenslose Anschüttung in vollem Umfang zu retten versucht, indem er den den Abtragungsauftrag enthaltenden rechtskräftigen Bescheid durch gewundene Umdeutungsversuche zu unterlaufen trachtet. Dem erteilte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis eine klare Absage. Dennoch setzt der Bw diese Strategie im hier gegenständlichen Verfahren fort:

 

 

3. In der (hier gegenständlichen) Berufung (bzw. ergänzend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) rügt der Bw unter anderem, dass ein Teil der Höhenkoten des hier gegenständlichen Einreichplanes des Ehepaares B - wie man vereinfachend sagen könnte - "zweistellig" (z.B. 53,11, statt, wie offensichtlich gemeint: 353,11) angegeben ist, was zur Folge habe, dass dem Bw nicht aufgetragen worden sei, die durch die konsenslose Aufschüttung entstandenen Böschungen zum Teil durch Abflachung (Abtragung von Erdmaterial) wieder zurückzunehmen, sondern dass 300 m in die Tiefe abgegraben werden müsse. Wegen Undurchführbarkeit seien diese Koten nichtig, sodass der Ist-Zustand als genehmigt zu gelten habe. Dem hielt der Bw allerdings in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst treffend entgegen, "dass es Irrsinn wäre, wenn er etwas Undurchführbares beantragt hätte". Da dem Bw solcher "Irrsinn" nicht zu unterstellen ist und andrerseits die Deutung des Abtragungsauftrags als Genehmigung des Ist-Zustandes nicht minder abwegig ist, ist der Einreichplan des Bw (und seiner Gattin) so zu lesen, dass die zweistelligen Koten, soweit sie den Abtragungsauftrag betreffen, als Höhenangaben im Nahebereich der sonstigen Koten - mithin unter Vorstellen einer 3 an der Hunderter-Stelle - aufzufassen sind. Dieses allein sinnvolle Verständnis seines Einreichsplans wäre dem Bw nicht nur wegen der Abwegigkeit der alternativen Deutungen zumutbar gewesen, sondern auch wegen der sonstigen Begleitumstände der baubehördlichen Anordnung (etwa im Hinblick auf die Situationslogik, die Erörterungen in der Bauverhandlung und die Niederschrift - vergleiche die detaillierte Darstellung im obzitierten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats). Die (möglicherweise nicht zweckmäßig aus Vereinfachungsgründen) kürzelhafte Angabe von Koten im Einreichplan ändert also nichts an der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Abtragungsauftrag ausreichend klar ist, vom Bw verstanden werden musste und auch verstanden wurde.

 

Weiters wurde in der Berufung (und ergänzend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) vorgebracht, infolge eines Zurückweisungsbescheids des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10.8.2001 wegen entschiedener Sache, betreffend ein abermaliges Bauansuchen aus dem Jahr 2001 um Genehmigung des Ist-Zustandes, sei von der Genehmigung des Ist-Zustandes auszugehen, da im Zurückweisungsbescheid von einer Identität der Pläne die Rede sei, aber in diesem Einreichplan der Soll-Zustand nicht wie in dem der erwähnten Bauverhandlung zu Grunde liegenden Plan eingetragen sei und sich in diesem Plan auch keine zweistelligen Kotenangaben befänden. Dieses Argument ist rechtlich nicht nachvollziehbar, da aus der Zurückweisung des Ansuchens um Genehmigung des Ist-Zustandes keine Genehmigung des Ist-Zustandes ableitbar ist. Sollte im Rahmen (der Begründung) des Zurückweisungsbescheides tatsächlich von der Identität des dortigen und des hier gegenständlichen Einreichplanes gesprochen werden, so wäre dies - ohne Konsequenzen für das hier gegenständliche Verfahren - unrichtig oder ungenau.

 

Wenn der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt der Antragsteller und nicht die Behörde den Inhalt des Antrages bestimme und die Behörde gegebenenfalls den Parteiwillen zu erforschen habe, so geht diese abstrakt richtige Rechtsausführung am konkreten, hier gegenständlichen Sachverhalt vorbei. Dem Abtragungsauftrag (verbunden mit einer Genehmigung eines Teils der zunächst konsenslosen Anschüttungen im Übrigen) lag der in der Bauverhandlung erörterte Einreichplan des Ehepaares B zu Grunde. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei, sich an den Einreichplan haltend, hinsichtlich des Umfangs der nachträglichen Genehmigung vom Parteiwillen abgewichen. Hinsichtlich der baubehördlichen Anordnung ist festzuhalten, dass diese naturgemäß nicht antragsbedürftig ist und das vorgetragene Argument des Bw insofern ins Leere geht. Überdies sei daran erinnert, dass die zustimmende Äußerung des Bw in der Verhandlungsschrift der Bauverhandlung protokolliert ist. Ferner ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Abtragungsauftrag in Rechtskraft erwachsen ist. Unter diesen Umständen den den Abtragungsauftrag enthaltenen Genehmigungsbescheid - wie es dem Bw im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Argumentation vorzuschweben scheint - als Genehmigung des Ist-Zustandes zu interpretieren (etwa, weil der Antrag des Ehepaares B eigentlich in dieser Richtung verstanden hätte werden müssen) erscheint schlechthin unvertretbar.

 

Wenn schließlich der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vortrug, das Wort "Abflachungen" mache vor dem Hintergrund der Genehmigung des Ist-Zustandes keinen Sinn, so genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten der Ist-Zustand eben nicht genehmigt ist.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf gegenüber dem Bw zu Recht erhoben wurde. Zu beachten ist allerdings, dass in dem erwähnten, mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren, der Bw wegen desselben Delikts für den Tatzeitraum bis zum 14.5.1999 bereits bestraft wurde. Daher ist für das hier gegenständliche Verfahren der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren, dass der Beginn des Tatzeitraumes mit 15.5.1999 anzusetzen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist unter Beachtung des gesetzlichen Strafrahmens vom durch den Umfang der nicht genehmigten Ausschüttung bestimmten Unrechtsgehalt sowie vom durch die Schuldform des Vorsatzes (dem Bw war - vgl. etwa das obenstehende Zitat des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - bewusst, dass er der baubehördlichen Anordnung nicht Folge leistete) bestimmten Schuldgehalt der Tat auszugehen. Zu berücksichtigen sind ferner die finanziellen Verhältnisse des Bw, wie sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt sind. Zu beachten ist ferner die Verkürzung des Tatzeitraums. Unter diesen Umständen ist der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten Strafhöhe nicht entgegenzutreten, zumal im vorliegenden Fall spezialpräventiven Gründen besonderes Gewicht zukommt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

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