Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210427/14/Kon/Hu

Linz, 07.12.2004

 

 

 VwSen-210427/14/Kon/Hu Linz, am 7. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. J S, W, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.12.2003, Zl. BauR96-274-2001/Stu, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10. November und 3. Dezember d.J. zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, dass Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, gemäß § 45 Abs.1 Z2, zweiter Fall, zweite Alternative VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. J S (im Folgenden: Bw)

unter Faktum 1. der Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 und § 57 Abs.2 Oö Bauordnung und

unter Faktum 2. der Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z7 iVm § 24 Abs.1 Z1 und § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung für schuldig erkannt.

 

Den Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Firma S, GmbH, persönlich haftender Gesellschafter der bauausführenden Firma S GmbH, mit Sitz in W, K, zu vertreten, dass, wie von einem Organ der Baubehörde der Marktgemeinde Wilhering am 6. September 2001 anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, auf dem im Eigentum von G W, B, W, stehenden Grundstück, GSt.Nr., KG W,

  1. der Neubau einer Doppelgarage ausgeführt wurde, indem die Erdgeschoßwände der Garage errichtet wurden und bereits die Schalung der Decke ausgeführt wurde, ohne hiezu im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein sowie
  2. die Bauarbeiten trotz Baueinstellung vom 27. August 2001 durch die Baubehörde der Marktgemeinde Wilhering fortgeführt wurden."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 57 Abs.1 Z2 und Abs.2 und 57 Abs.1 Z7 und Abs.2 der Oö. Bauordnung begründend im Wesentlichen aus, dass der Tatvorwurf bzw. die Ausführung der Garage zu dem im Zeitpunkt 6.9.2001 vorgefundenen Stadium ohne rechtskräftige Baubewilligung nicht bestritten werde. Es stehe somit zweifelsfrei fest und sei seitens des Bw auch nicht bestritten worden, dass dieser als Bauführer auf dem Grundstück Nr., KG W, entlang des Grundstückes Nr., teilweise unterkellert eine Garage im Ausmaß von 8,31 m Länge und einer Breite von 7,78 m errichtet habe und anlässlich der Überprüfung am 6.9.2001 durch Organe der Baubehörde festgestellt habe werden müssen, dass die Bauarbeiten trotz Baueinstellung am 27.8.2001 von der Firma S GmbH fortgeführt worden seien, ohne hiezu im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein, indem die Erdgeschosswände der Garage bereits fertiggestellt waren und die Decke der Garage bereits eingeschalt war.

 

Als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit Verantwortlichen gemäß § 9 VStG der oben genannten Firma mit dem Sitz in W werde dies dem Bw zur Last gelegt.

 

Der objektive Tatbestand sei somit als erfüllt anzusehen.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG mit näherer Begründung aus, dass es dem Bw mit seinen Einwendungen nicht gelungen sei, sein Nichtverschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen glaubhaft darzulegen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass ihm die Erforderlichkeit einer Baubewilligung nicht ersichtlich gewesen wäre.

 

Der Bau sei nach Baueinstellung durch die Baubehörde nicht wie vorgeworfen weiter vorangetrieben worden.

Die Einreichpläne seien überarbeitet und sodann eingereicht worden. Erst nach Rücksprache mit dem Sachverständigen und dem Herrn Bürgermeister M M seien auf Wunsch von Herrn W (Bauherrn) die Bauarbeiten fortgesetzt worden.

 

Da die Behörde von ihm, dem Bw, als auch vom Bauherrn (Herrn W) davon in Kenntnis gesetzt worden sei und einer Baufortführung zugestimmt habe, seien die Bauarbeiten fortgesetzt worden.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 10. November d.J. anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Aufgrund des in dieser Verhandlung erhobenen Beweisantrages des Bw erfolgte eine Fortsetzungsverhandlung am 3. Dezember d.J.

In dieser Fortsetzungsverhandlung wurde der Vertreter der Baubehörde zeugenschaftlich einvernommen.

Laut dessen zeugenschaftlichen Angaben, wurde für das gegenständliche Bauvorhaben ein Vorprüfungstermin unter Beiziehung eines Bausachverständigen von der Baubehörde anberaumt. Der beigezogene Bausachverständige habe dem Vertreter der Baubehörde nach erfolgter Vorprüfung mitgeteilt, dass keine fachlichen Einwände gegen das Bauvorhaben bestünden. Aufgrund dieser mündlichen Mitteilung des namentlich genannten amtlichen Bausachverständigen des BBA Linz-Land habe der Vertreter der Baubehörde sodann dem Bauwerber, Herrn W, und dem Bauführer (dem Bw) die Erlaubnis erteilt, dem Bau trotz ausgesprochener Baueinstellung weiter zu führen. Dies letztlich auch deshalb, da mit der Betonierung der Garagendecke der Garagenbau als fertig zu betrachten gewesen wäre. Gleichzeitig habe der Vertreter der Baubehörde aber den Auftrag erteilt, umgehend den Bauplan einzureichen und zwar den bereits vom Bausachverständigen vorgeprüften Plan. Die Einreichung sei jedoch erst relativ spät erfolgt.

 

Aufgrund dieser im Wesentlichen wiedergegebenen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen, ist davon auszugehen, dass Umstände vorliegen, die das Verschulden des Bw an den angelasteten Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG ausschließen.

 

Aus diesem Grunde ermangelt es den angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils an der erfüllten subjektiven Tatseite, sodass hinsichtlich beider Übertretungen keine volle Tatbestandsmäßigkeit vorliegt.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Konrath

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