Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420078/5/Gf/Km

Linz, 21.08.1995

VwSen-420078/5/Gf/Km Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der ............. KG, ............., ............., vertreten durch RA Mag. W. B., ............., ..........., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Landeshauptmannes von Oberösterreich beschlossen:

Die Beschwerde wird in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender, von den Verfahrensparteien unbestrittener entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 1. Juni 1995, Zl. UR-300231/171-1995Wi/Ro, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Einlagerung gemahlener Batterien in den Silos ihrer Betriebsanlage durch den wasserrecht lichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 1994, Zl.

UR-300321/138-1994Wi/La, nicht gedeckt sei, weshalb sie gleichzeitig aufgefordert wurde, "binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die gemahlenen Batterien aus dem Silo 8 zu entfernen und der Behörde geeignete Nachweise darüber vorzulegen".

2.1. Gegen diese behördlichen Aufträge, wodurch sich die Beschwerdeführerin als in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum, Gleichheit und Erwerbsfreiheit sowie in ihrem bescheidmäßigen Recht zur Einlagerung auch gemahlener Batterien in ihren Silos verletzt erachtet, richtet sich die vorliegende, am 14. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. UR-300231-1995; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 67d Abs. 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwal tungssenat erwogen:

4.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

4.2. Eine derartige Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt lag aber im gegenständlichen Fall nicht vor:

Darunter wird nämlich nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur die tatsächliche oder die im Falle der Nichtbefolgung eines behördlichen Befehles unmittelbar drohende Anwendung physischen Zwanges verstanden (vgl. die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Wien 1992, RN 610).

Daß eine derartige Drohung oder tatsächliche Gewaltanwendung im gegenständlichen Fall vorlag, wird aber weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ergeben sich Hinweise dafür aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die - wenn auch mit entsprechender Bestimmtheit vorgetragene, aber - bloß schriftliche Erteilung behördlicher (wasserpolizeilicher) Aufträge stellt für sich besehen jedenfalls keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt dar und kann daher nicht im Wege einer Maßnahmebeschwerde (sondern allenfalls mittels anderer Rechtsbehelfe) bekämpft werden.

Ob das in Beschwerde gezogene Schreiben des Landeshauptmannes von Oö. vom 1. Juni 1995, Zl. UR-300231/171-1995Wi/Ro, hingegen als (im Wege der Berufung anfechtbarer) Bescheid zu werten ist, hatte der Oö. Verwaltungssenat mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu prüfen.

4.3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich - da eine Sachentscheidung nicht zu treffen war - die Fällung einer Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum