Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210436/11/Lg/Hu

Linz, 27.10.2004

 

 

 VwSen-210436/11/Lg/Hu Linz, am 27. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 19. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F G, W, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 7. April 2004, Zl. BauR96-34-2003, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde verhängt, weil er am 8.10.2003 um 11.00 Uhr einem Organ der Baubehörde der Gemeinde M, und zwar dem bautechnischen Sachverständigen Herrn Ing. D S vom Bezirksbauamt R, den Zutritt zur Baustelle seines Wohnhauses im Standort W auf Grundstück Nr. KG und Gemeinde M, nicht gewährt habe. Der Bw habe dadurch gegen § 57 Abs.1 Z12 iVm § 41 Abs.1 Oö. BauO verstoßen und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird auf das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 4.12.2003 hingewiesen, in welchem festgehalten sei, dass dem Bw und seiner Gattin mit Bescheid vom 25.9.1989, Zl. BauR-139/9-1989/43, die Baubewilligung für den Abbruch des Hauses B, und der Neubau eines Wohnhauses mit Garage erteilt worden sei, wobei das Wohnhaus noch nicht fertig gestellt worden sei und die Baubewilligung ex lege abgelaufen sei, da trotz Aufforderung nie um eine Fristverlängerung zur Fertigstellung des Bauvorhabens angesucht worden sei. Diesbezüglich sei am 8.10.2003 vom Bürgermeister der Gemeinde M sowie dem bautechnischen Sachverständigen des Bezirksbauamtes R Herrn Ing. D S ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, wobei der Bw dem Sachverständigen den Zutritt zum Gebäude nicht gewährt habe.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.12.2003 habe der Bw angeführt, dass Ing. S mit dem Bürgermeister und dem Sekretär auf seinem Grundstück herumgelaufen seien und den Bau besichtigt hätten. Der Bw würde es nicht richtig finden, dass sich diese Personen in Angelegenheiten einmischen, die sie nichts angehen. Da er der Besitzer des Grundstückes sei und auch dafür Steuer bezahlen würde, würde er auch bestimmen, wer seinen Grund und Boden betreten darf. Er würde sich als Steuerzahler nicht schikanieren lassen.

     

    In weiterer Folge habe der Bw anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.1.2004 angegeben, dass er anlässlich des Lokalaugenscheines am 8.10.2003 niemals aufgefordert worden sei, den bautechnischen Amtssachverständigen den Zugang zum Wohnhaus zu gewähren. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift vom 8.10.2003 seien falsch. Der Bw habe den Sachverständigen Ing. S als Lügner bezeichnet, zumal er diesem den Zutritt nie verweigert hätte.

     

    In weiterer Folge sei Ing. D S im Zuge eines Rechtshilfeersuchens von der BH Ried i.I. zeugenschaftlich einvernommen worden. Dabei habe er unter Wahrheitspflicht angegeben, dass ihm der Bw am 8.10.2003 um 11.00 Uhr den Zutritt zur Baustelle seines Wohnhauses verweigert habe und der Zeuge dabei vom Bw auf das Gröbste beschimpft worden sei.

     

    Der Bw habe der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass Herr S ein Lügner sei und der Bw keine weitere Stellungnahme abgeben werde.

     

    Die finanziellen Verhältnisse seien mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro und einem Vermögen von einem Wohnhaus sowie dem Fehlen von Sorgepflichten zu schätzen gewesen.

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet:
  4.  

    "Ich gebe nochmals bekannt dass am 8.10.03 der Bürgermeister mit vorheriger Absprache unter den 3 Baubesichtiger für richtig befunden wurde dass 1 Person den Rohbau betritt und besichtigt. Das ist dann auch geschehen und nicht wie Hr. S falsch angibt Hr. Bürgermeister habe nur die Wasseruhr besichtigt. Wenn Hr. S den Vorgang nicht für richtig gehalten hätte so hätte er sagen müssen, den Bau darf nur ich besichtigen dann wäre er derjenige gewesen der ins Haus durfte. Ich habe mich auch bei der Baubehörde erkundigt und erfahren dass der Bürgermeister die 1 Instanz aufweist und ich mich richtig verhalten habe. Was ihre Angaben betreffen habe ich keine 1000 € im Monat und auch kein Haus."

     

  5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich der Bw auf den Standpunkt, dass die gegenständliche Kontrolle überflüssig gewesen sei, da er der Gemeinde ohnehin zuvor die Auskunft gegeben habe, dass der gegenständliche Rohbau nicht bewohnt sei. Auch der Wasserstand sei der Gemeinde infolge einer früheren Zählerablesung bekannt gewesen. Die Zuziehung des Sachverständigen und zweier Gendarmen (zum Bürgermeister und zum zuständigen Gemeindebediensteten) sei überzogen gewesen. Die Kontrolle sei als solche schikanös gewesen. Er sehe es grundsätzlich nicht ein, dass Behörden sein Haus betreten wollen. Außerdem hätten sich vor Jahren Leute als Baubehörde ausgegeben und ihn bestohlen. Er bezweifle, dass der (ohnehin fachlich inkompetente) Bürgermeister "Oberhaupt" der Baubehörde sei.
  6.  

    Die Baubehörde befinde sich im Irrtum, wenn sie von der Möglichkeit des Ablaufs der Baubewilligung vor Fertigstellung des Rohbaus ausgehe.

     

    Nach Vorhalt, dass laut Niederschrift vom 18.10.2003 Zweck des Lokalaugenscheins die Abweichung vom gesetzlichen Bauplan gewesen sei, sagte der Bw, er habe lediglich das Dach verändert. Er sei davon ausgegangen, dass Zweck des Ortsaugenscheins bloß die Frage gewesen sei, ob der Rohbau bewohnt ist. Dafür hätte es genügt, dass der Bürgermeister alleine das Haus betreten habe.

     

    Zur Frage der Zutrittsverweigerung sagte der Bw, der Bürgermeister habe gewollt, dass die ganze Gruppe in das Haus gehe. Dies habe der Bw jedoch strikt abgelehnt. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn überhaupt, nur eine Person, nämlich der Bürgermeister, das Haus betreten dürfe. Dies habe der Bw mit dem Ausdruck "Vereinbarung" gemeint. Der Bürgermeister habe in der Folge alleine das Haus betreten.

     

    Der Amtssachverständige, Ing. S, sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, Thema des Lokalaugenscheins sei (im Gefolge eines zivilgerichtlichen Verfahrens) die Frage der Planabweichung gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsflächenbeitrag habe man zusätzlich feststellen wollen, ob das Objekt bewohnt ist. Die Assistenzleistung der Gendarmerie sei angefordert worden, weil der Bw (abgesehen von sonstigen Problemen mit der Baubehörde) zuvor auf der Gemeinde bekannt gegeben habe, der Bürgermeister und der Zeuge hätten auf der Baustelle nichts verloren und bräuchten daher gar nicht zu kommen.

     

    Der Bw sei über die Ausschreibung vom Zweck des Lokalaugenscheins verständigt worden. Dem hielt der Bw entgegen, er hole behördliche Schreiben grundsätzlich nicht vom Postamt ab. Dies sei unzumutbar. Er unterschreibe auch keine Rückscheine oder Übernahmsbestätigungen. Der Zeuge erwiderte, dass sehr wohl aus der Situation vor Ort heraus klar gewesen sei, dass das Thema der Planabweichung im Vordergrund gestanden sei. Es sei dem Bw anlässlich der Kontrolle die Ausschreibung gezeigt worden; dort sei ausdrücklich festgehalten: "zwecks Feststellung der Abweichung von genehmigten Bauplan und Klärung noch offener Fragen mit dem Bausachverständigen". Der Bw habe auch, was das Innere des Gebäudes betrifft, ausdrücklich argumentiert, die Kontrolle sei nicht notwendig, weil die Pläne ohnehin bei der Gemeinde aufliegen würden. Außerdem habe der Bw den Zeugen dabei beobachtet, wie dieser den Umfang und die Situierung des Gebäudes abgemessen habe; der Bw habe dies ja auch lautstark kommentiert. Es sei freilich aufgrund der Art und Weise des Auftretens des Bw nicht leicht gewesen, sachlich zu kommunizieren. Der Zeuge habe im Übrigen schon von außen her eine Planabweichung festgestellt.

     

    Selbstverständlich sei dem Bw klar gewesen, dass der Zeuge als Amtssachverständiger das Gebäude habe betreten wollen. Dies habe der Bw nicht zugelassen, sondern nur dem Bürgermeister Einlass gewährt.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z12 Oö. BauO ist strafbar, wer den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs.1). Gemäß § 41 Abs.1 Oö. BauO kann sich die Baubehörde jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.

 

Nach der Aktenlage und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Lokalaugenschein (u.a.) der Feststellung von Planabweichungen gedient hat. Dies ist durch die dem Akt beiliegende Niederschrift und die Aussage des Zeugen S bestätigt. Dass die Behörde auch im Inneren des Hauses Planabweichungen kontrollieren wollte (wozu sie aufgrund der zitierten Bestimmungen der Oö. BauO berechtigt ist), wurde vom Zeugen S glaubwürdig dargestellt und musste dem Bw, dem der Zweck der Kontrolle (vgl. wiederum die glaubwürdigen Darlegungen des Zeugen S) zu Bewusstsein gebracht wurde, klar sein. Zu diesem Zweck (aber auch zum - ohnehin unstrittigen - Zweck der Überprüfung der Bewohnung des Hauses) war behördlicherseits beabsichtigt, mit dem (als Teil der Behörde anzusehenden) Amtssachverständigen das Haus zu betreten.

 

Dies lehnte der Bw nach seiner eigenen Darlegung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ab. Von einer "Vereinbarung" kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Vielmehr verhielt sich der Bw so, dass er den Sachverständigen - eingestandermaßen - nicht in das Haus ließ, ihm also den Zutritt verweigerte. Die Annahme, dass der Bw dem Amtssachverständigen den Zutritt verweigerte, erscheint im Übrigen auch in Anbetracht der allgemeinen Einstellung des Bw gegenüber Behörden als durchaus lebensnah.

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Bemerkt sei, dass der Bw keinen Vorteil daraus zu ziehen vermag, dass er behördliche Schriftstücke nicht oder nur selektiv oder nur unter Verweigerung der unterschriftlichen Bestätigung der Übernahme (im letztgenannten Sinn z.B. hinsichtlich der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat) in Empfang nimmt bzw. behebt.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (hier: bis zu 36.000 Euro - § 57 Abs.2 Oö. BauO) auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist ebenso wenig als gering einzustufen wie ihr Schuldgehalt. Auch spezialpräventive Erwägungen sind gegenständlich nicht zu vernachlässigen. Die verhängte Strafe erscheint demnach keineswegs als zu hoch gegriffen, auch wenn - im Sinne der Verfahrensvereinfachung und im Gefolge der unsubstantiierten Bestreitung der behördlicherseits angenommenen finanziellen Verhältnisse des Bw (monatliches Nettoeinkommen: ca. 1.000 Euro; Vermögen: ein Wohnhaus; keine Sorgepflichten) in der Berufung ("Ich habe keine 1.000 Euro im Monat und auch kein Haus") unterstellt sei, dass der Bw über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt. Zutreffender Weise geht das angefochtene Straferkenntnis ferner davon aus, dass die Tat nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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