Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210437/7/Kon/Hu

Linz, 17.12.2004

 

 

 VwSen-210437/7/Kon/Hu Linz, am 17. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die sich allein gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Herrn A S, G, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 2004, Zl. BauR96-113-2003, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.12.2004 zu Recht erkannt:

  1. Der sich gegen das Strafausmaß richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 2.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 18 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens auf den Betrag von 200 Euro herabgesetzt werden.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlage:
zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 VStG und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über Herrn A S (im Folgenden: Bw) wegen der Übertretung gemäß § 24 Abs.1 Z1 iVm § 39 Abs.1 und 57 Abs.1 Z2 erster Fall der Oö. Bauordnung 1994 gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 250 Euro, als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

Zur Begründung ihres Strafausspruches führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 19 begründend im Wesentlichen aus, dass bei der Bemessung der Strafhöhe zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen von 1.450 bis 36.000 Euro auszugehen war. Angesichts dieses Strafrahmens sei der Schluss zulässig, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers die bewilligungslose Bauführung grundsätzlich strengen Sanktionen unterworfen werden solle.

 

Zielsetzung der Oö. Bauordnung 1994 sei, Regelungen für das Bauwesen zu treffen, die neben raumordnungsrechtlichen Belangen insbesondere die Interessen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes zum Inhalt haben.

 

Ohne einer Entscheidung der zuständigen Baubehörde vorgreifen zu wollen, werde darauf hingewiesen, dass nach § 30 Abs.5 bzw. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet würden, die nötig seien, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen (zB für die Land- und Forstwirtschaft); bei bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland, die für Wohnzwecke bestimmt seien, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprächen, dürften auch Zu- und Umbauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zweitgemäßen Wohnraum für den Eigenbedarf des Eigentümers diene, und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden könnten. Daraus sei ableitbar, dass im Grünland unter bestimmten Voraussetzungen zwar Zu- und Umbauten bei bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden möglich seien, der Neubau von ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden jedoch nicht zulässig erscheine.

 

Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Oö. Bauordnung 1994 sei aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes daher davon auszugehen, dass mit der Errichtung des Wohnhausneubaus auf dem nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde M im Grünland gelegenen Grundstück Nr. im Wesentlichen den Interessen des Raumordnungsrechtes widersprochen wurde; der Umstand, dass das Vorhaben ansonsten aber im Wesentlichen mit dem ursprünglich bewilligten Projekt übereinstimme, was auch im Bescheid der Baubehörde vom 9.1.2004 zum Ausdruck komme, lasse den Schluss zu, dass Beeinträchtigungen der sonstigen durch die Oö. BauO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht anzunehmen seien.

 

Bei der Bemessung der Geldstrafe sei auf die in der Niederschrift vom 20.2.2004 angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen worden. Diese stellten sich wie folgt dar: 1.400 Euro Pension monatlich, Hälfteeigentümer des Grundstückes in M, das jedoch durch Hypotheken belastet sei.

Als Verschuldensform sei, wie bereits angeführt und näher begründet, Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Bei Betrachtung sämtlicher bei der Strafbemessung zu beurteilenden Kriterien sei die Höhe der verhängten Geldstrafe, die sich im Übrigen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinde, als schuld- und tatangemessen anzusehen.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser vorgebracht wie folgt:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Straferkenntnis erhebe ich innerhalb der offenen Frist Einspruch.

Begründung:

Punkt III. Zur Strafbemessung schreiben Sie selbst "Das Bauobjekt entspricht im Wesentlichen mit dem ursprünglich bewilligten Projekt überein ..."

Ebenso wird die Bauordnung 1994 zitiert wo besonders die Interessen, Festigkeit, Wärmedämmung, Wärmeschutz, effiziente Energienutzung, ... Gesundheit ... Orts- und Landschaftsbild zum Inhalt haben.

Zur subjektiven Tatseite ist angeführt "... dass die Behörde den Täter nur für schuldig erkennen kann, wenn Sie dessen Fahrlässigkeit nachweist."

Rechtfertigung:

Wesentlichster Grund für die Versetzung des Objektes um 3 bzw. 5 Meter (Trotzdem steht ein wesentlicher Teil des neuen Hauses am Altgebäude) war die Gesundheit.

Bin seit 14 Jahren insulinpflichtiger Diabetiker, spritze täglich 8-10mal Insulin (zusätzlich 4-5mal eigene Blutabnahme mit Test).

Infolgedessen habe ich ohnehin ein stark geschwächtes Immunsystem. Wasseradern und Erdstrahlen sind für Leute mit geschwächtem Immunsystem eine Katastrophe.

Das Objekt wurde nur soweit verschoben um aus der Strahlungszone herauszukommen - siehe beiliegenden Lageplan.

Fahrlässig wäre es, würde ich im Bewusstsein der Störzonen das Objekt auf diese stellen (bei einer Grundstücksgröße von 6.500 !). Fahrlässig für meine Gesundheit, die meiner Mitbewohner und künftigen Bewohner.

Zur in der Bauordnung erwähnten Orts- und Landschaftsbild, Naturschutz, Festigkeit, Wärmedämmung, Wärmeschutz, effiziente Energienutzung ist anzuführen:

Das alte Objekt war eines der hässlichsten und ein absolut nicht erhaltungswürdiger Bau - siehe Fotos von Alt- und Neubau.

Naturschutz: siehe Brief vom 03.12.2002 naturschutzbehördliche Stellungnahme

Festigkeit: Das Mauerwerk war vollkommen durch aufsteigendes Wasser verseucht, wodurch auch Wärmeschutz und Wärmedämmung nur mit unnötig enormen Mitteln eine Sanierung möglich gewesen wäre.

Effiziente Energienutzung: Der Neubau wird mit Erdwärme beheizt.

Weil ich obige Punkte berücksichtigt habe wirft man mit Fahrlässigkeit vor ?!

In guter Linzer Anwalt schrieb in einer Zeitung:

"Recht und Gesetz sind für die Menschen da - nicht umgekehrt"

Ich will den Rechtsstaat nicht außer Streit stellen, aber obige Rechtfertigung ist wohl begründet und sachlich.

Wäre nicht auf die Verhältnismäßigkeit des Vergehens zu überprüfen?

Ich bin 63 Jahre alt und habe wohl nicht mehr so lange zu leben, möchte daher in mein "Paradies" welches ich seit ~25 Jahren habe, ehestmöglich einziehen."

 

Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Berufungsschriftsatzes kann begründeter Weise davon ausgegangen werden, dass der Bw die bewilligungslose Projektsabweichung und sohin den objektiven Straftatbestand nicht bestreitet und lediglich den Strafausspruch bekämpft. Allerdings enthält der Berufungsschriftsatz keine ausdrückliche Einschränkung auf das Strafausmaß.

 

Aufgrund dieser Unklarheit, die dem Berufungsschriftsatz anhaftet, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 14.12. d.J. auch durchgeführt.

 

Der Bw hat in der Berufungsverhandlung klarstellend erklärt, dass er nur gegen das Strafausmaß berufen wolle und die Begehung der Übertretung als solche nicht bestreite.

 

Sein Bekämpfen des Strafausmaßes begründet er wie schon im Berufungsschriftsatz. Demnach entspreche das Bauobjekt im Wesentlichen den ursprünglich eingereichten und bewilligten Projekt.

Der Grund für die Planabweichung beruhe im Wesentlichen darauf, dass auf dem Grundstück, auf dem der seinerzeit bewilligte Zu- und Umbau errichtet werden sollte, durch Wasseradern und Erdstrahlen durchzogen sei. Dieser Umstand sei in Verbindung damit, dass er als insulinpflichtiger Diabetiker ohnehin ein stark geschwächtes Immunsystem aufweise, in gesundheitlicher Hinsicht eine Katastrophe.

Ergänzend zur Berufung brachte der Bw in der Berufungsverhandlung vor, dass er schon seit 26 Jahren Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses O sei und schon im Jahre 1999 um die Bewilligung für einen Neubau bei der Baubehörde eingekommen sei. Damals wäre für die Gemeinde M ein Raumordnungskonzept in Ausarbeitung gewesen. Er habe damals die Hoffnung gehegt, dass der von ihm geplante Bau als "Sternchenbau" anerkannt werde. Die Ausarbeitung des angesprochenen Raumordnungskonzeptes habe sich allerdings anders entwickelt und zwar so, dass anstelle der "Sternchenbauwidmung" eine Grünlandwidmung festgelegt worden sei. Die festgelegte Widmung laute auf "Haus im Grünland". Er habe darauf einen neuen Plan verfassen lassen, der auch vom BBA Wels geprüft und als bewilligungsfähig erklärt worden sei. Nachdem er diesen Plan einreichte und das entsprechende Ansuchen gestellt habe, habe er durch einen Fachmann in Erfahrung gebracht, dass der Baugrund durch Wasseradern und Erdstrahlen belastet sei. Dies habe ihn veranlasst, das Bauvorhaben insoweit abzuändern, als der an sich gleich gebliebene Grundriss um 3,5 m nach Osten und um 5 m nach Norden verschoben worden sei. Durch diese Verschiebung sei er allerdings in die Fläche mit Grünlandwidmung eingedrungen und zwar im oben angeführten Ausmaß. Der Bw legt die Fotos des Neubaus vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Gebäudealtbestand darin nicht integriert worden ist. Darüber befragt gab der Bw an, dass dieser Altbestand weggeschoben werde.

 

Weiters gab der Bw an, dass sein Hauptwohnsitz nach wie vor G sei. Die dortige Wohnqualität sei jedoch die nahe vorbeiführende Bundesstraße wie auch die große Nähe zur Bahnlinie in sehr nachteiliger Weise beeinträchtigt. Er verbringe daher, wann immer es ihm möglich sei, seine Zeit im Hause O.

Weiters verweist der Bw auf seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und, dass er auch nie gerichtlich verurteilt worden sei. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten sich gegenüber den von der belangten Behörde festgestellten nicht geändert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens vorgenommene Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann eine gesetzwidrige Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

 

Nach den begründeten Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß wurde im Wesentlichen auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG eingegangen. Zu Recht wurde von ihr als mildernd gewertet, dass das Bauvorhaben des Bw im Wesentlichen mit dem ursprünglich bewilligten Plan übereinstimmt. Hiezu kommt, dass wie sich aus der Aktenlage ergibt, durch das Bauvorhaben des Bw Grünlandfläche nur in einem sehr geringen Flächenausmaß - wenngleich widmungswidrig - in Anspruch genommen wird.

 

Aufzuzeigen ist, dass der Aktenlage nach von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen ist und auf diesen Umstand auch vom Bw in der Berufungsverhandlung verwiesen wurde.

 

Diese verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit lässt berechtigterweise annehmen, dass der Bw einen bisher ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die ihm angelastete Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Das angefochtene Straferkenntnis lässt allerdings seiner Begründung nach nicht erkennen, dass dieser doch gewichtige Milderungsgrund bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hätte.

 

Aus diesem Grund sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, die ansonsten unter ausreichender Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe insbesondere auch die Anwendung der außerordentlichen Strafminderung gemäß § 20 VStG war allerdings nicht in Betracht zu ziehen, da trotz dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen noch nicht von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen im gegenständlichen Fall gesprochen werden kann.

 

 

Zu II:

Die Berufungskostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum