Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210443/8/Lg/Hu

Linz, 04.03.2005

 VwSen-210443/8/Lg/Hu Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 20. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des DI Dr. W L, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H & Partner, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2004, Zl. 330154878, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  2. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil die v S GmbH. mit dem Sitz in L in der Zeit von 1.10.2002 bis 31.10.2002 auf dem Grundstück Nr., KG S, folgenden bewilligungspflichtigen Neubau ausgeführt habe, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre:

    "Der Baukörper ist als Systemrundbogenhalle ausgeführt. Das tragende Element bilden Stahlrohrrundbögen, die auf einer bituminös befestigten Bodenfläche aufgestellt sind. Die Verankerung erfolgt mit Erdnägeln. Die Dachhaut, gleichzeitig die Außenwand wird von Profilblechformteilen gebildet. Die Stirnwände sind als Holzriegelwandscheiben ausgeführt und mit den Rundbogen verschraubt. Der Zugang erfolgt in den Stirnwandscheiben über Flügeltore und Gehtüren. Ausmaß: ca. 8 m mal 40 m."

    Der Berufungswerber habe diese Verwaltungsübertretung als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der v S GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung von Betriebsanlagen und Bauten (für die Betriebsanlage Elektrotechnisches Zentrum) zu vertreten.

    Der Berufungswerber habe § 57 Abs.1 Z. 2 iVm § 24 Abs.1 Z. 1 Oö. BauO verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf einen Lokalaugenschein des bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz vom 12.11.2002. Bei diesem Lokalaugenschein sei die im Spruch umschriebene Tat festgestellt worden.

    Zur Rechtfertigung aufgefordert habe der Bw mit Eingabe vom 10.3.2003 im Wesentlichen vorgebracht, die Systemrundbogenhalle unterliege nicht der Oö. BauO. Es handle sich vielmehr um ein einem Zelt vergleichbares Objekt. Die Verankerung erfolge mit Erdnägeln, wie dies auch bei Zelten der Fall sei. Der einzige Unterschied sei, dass das Material der Dachhaut ein anderes sei. Es handle sich nicht um ein Gebäude, für dessen Errichtung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Die Systemrundbogenhalle sei im Laufe des Oktobers 2002 errichtet worden, um kurzfristig Elektromaterial vor Witterungseinflüssen zu schützen. Es sei beabsichtigt gewesen, das Objekt sofort nach der Lagerung wieder zu entfernen. Zeithorizont für die Lagerung seien zwei bis drei Wochen gewesen. Gehe man von der Bewilligungspflicht des Objektes aus, so habe eine solche gemäß § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO im Zeitpunkt der Errichtung nicht bestanden, da es sich allenfalls um einen Bau für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, welcher nicht Wohn- oder Aufenthaltszwecken gedient habe, gehandelt habe. Aufgrund unvorhersehbarer terminlicher Probleme habe sich die Räumung des Objektes verzögert, weshalb vorsorglich am 26.11.2002 eine dementsprechende Baubewilligung beim Bauamt des Magistrates Linz beantragt worden sei. Das firmeninterne Kontrollsystem sei so ausgestaltet, dass im Unternehmen eine Datenbank bestehe, welche sämtliche bau-, gewerbe-, wasser- und abfallrechtlichen Bescheide mit Auflagen und Terminen beinhalte. Darüber hinaus gebe es im firmeninternen Intranet einen von der Rechtsabteilung der v S GmbH erstellten detaillierten Leitfaden für Behördeneinreichungen, welche jedem Mitarbeiter einsehbar sei. Die Mitarbeiter würden diesbezüglich regelmäßig geschult und diese Schulungen würden von der Rechtsabteilung vorgenommen, welche dem Bw diesbezüglich Bericht zu erstatten habe. Gehe man von einer Bewilligungspflicht des Objektes aus, so sei daher aufzuzeigen, dass dieser Umstand im konkreten Fall nur kurzfristig "durch den Rost gerutscht" sei.

    Dem hält das angefochtene Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht zunächst entgegen, dass die Systemrundbogenhalle kein Zelt sei. Die Dachhaut - gleichzeitig die Außenwand - werde von Profilblechformteilen und nicht von einer Zeltwand gebildet. Die Stirnwände seien als Holzriegelwandscheiben ausgeführt und mit den Rundbögen verschraubt.

    Dass für die Herstellung der im Spruch beschriebenen Systemrundbogenhalle fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien, sei offenkundig und ergebe sich schon daraus, dass das Zelt eine Stahlrahmenkonstruktion sei und die Außenwand Profilblechformteile aufweise. Bei nicht werkgerechter Herstellung bestehe Einsturzgefahr und sei sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen. Die Halle sei ein begehbarer, überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m und daher ein Gebäude. Die gegenständliche Rundbogenhalle sei zur Lagerung von Elektromaterial bestimmt. Das Gebäude werde daher von Arbeitern zu Lagerarbeiten benützt und diene somit zu Aufenthaltszwecken. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO sei daher nicht anzuwenden. Diese Ausnahmebestimmung sei aber auch deshalb nicht anzuwenden, weil das Gebäude nicht nach spätestens vier Wochen nach der Errichtung wieder abgetragen worden sei. Objektiv sei daher eine Bewilligungspflicht gegeben.

    Im Rahmen des Verschuldens prüft das angefochtene Straferkenntnis das Argument, dass für die gegenständliche Halle nur eine Bestanddauer von zwei bis drei Wochen vorgesehen gewesen sei. Dem hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen, dass die Errichtung einer solchen Halle mindestens eine Woche dauere. Für die Errichtung der Halle sei die Bodenplatte asphaltiert sowie die Rundbogenhalle derart massiv ausgeführt worden, dass die kostenintensive Errichtung eines solchen Gebäudes nur für die Dauer von zwei bis drei Wochen nicht wahrscheinlich erscheine. Eine solche Halle werde vielmehr nur für eine mehrjährige Verwendung errichtet. Auch habe der bautechnische Amtssachverständige mitgeteilt, ihm sei bei der Aufgreifung der konsenslosen Halle nicht gesagt worden, dass diese nur zwei oder drei Wochen stehen und dann wieder abgetragen werden sollte. Dass die Halle ursprünglich nur für die Dauer von maximal vier Wochen errichtet werden sollte, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig.

    Zum firmeninternen Kontrollsystem werde darauf hingewiesen, dass eine Überwachung des Aufsichtsorganes durch den Beschuldigten für ein wirksames Kontrollsystem erforderlich sei; die Verpflichtung zur Berichterstattung reiche hiefür nicht aus. Nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und der Erteilung diesbezüglicher Weisungen allein schaffe ein wirksames Kontrollsystem; um von einem solchen sprechen zu können, bedürfe es vielmehr als eines wesentlichen Elementes auch der Überwachung der Betrauten auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Einhaltung (Hinweis auf VwGH 30.7.1992, Zl. 92/18/0183).

    Mit der Argumentation, es wäre letztlich ohnehin die Baubewilligung erteilt worden, sei nichts zu gewinnen, zumal eine nachträgliche Sanktionierung eines strafbaren Verhaltens jedenfalls nach der Oö. BauO nicht vorgesehen sei. Die Strafbarkeit baurechtlicher Verstöße sei unabhängig von der Konsensfähigkeit der Baumaßnahmen gegeben.

  2. In der Berufung wird zunächst gerügt, dass der beantragte Zeuge Ing. K G nicht einvernommen worden sei. Die Einvernahme dieses Zeugen hätte ergeben, dass beabsichtigt gewesen sei, das Objekt sofort nach der Lagerung wieder zu entfernen. Der Zeuge hätte darüber hinaus dargetan, dass dem Einschreiter allenfalls ein Zeithorizont für die Lagerung von zwei bis drei Wochen bekannt sein musste. Bei Einvernahme des Zeugen hätte die Behörde die subjektive Tatbestandsmäßigkeit des § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO bejahen müssen. Das Objekt sei für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen vorgesehen gewesen und es habe weder Wohnzwecken noch sonstigen Aufenthaltszwecken gedient, sondern bloß einer kurzfristigen Lagerung von Elektromaterial bzw. zum vorübergehenden Schutz dieses Materials vor Witterungseinflüssen.

    Das Objekt unterliege außerdem nicht der Oö. BauO, da es sich um ein einem Zelt vergleichbares Objekt handle. Der einzige Unterschied zu einem Zelt sei, dass das Material der Dachhaut ein anderes sei. § 1 Abs.3 Oö. BauO sei nicht taxativ zu verstehen, sondern einer Analogie zugänglich. Insbesondere sei die Rechtsprechung zu beachten, da es für den Begriff "Gebäude" in der Oö. BauO selbst keine Legaldefinition gebe, sondern auf § 2 Oö. BauTG und die dazu ergangene Judikatur zurückzugreifen sei. Es handle sich nicht um ein Gebäude im Sinne des § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO, da für dessen Errichtung keine fachtechnischen Kenntnisse erforderlich seien (§ 2 Z. 2 Oö. BauTG).

    Die Halle sei im Laufe des Oktobers 2002 errichtet worden, um kurzfristig Elektromaterial vor Witterungseinflüssen zu schützen. Es sei beabsichtigt gewesen, das Objekt sofort nach der Lagerung wieder zu entfernen. Zeithorizont für die Lagerung seien zwei bis drei Wochen gewesen. Gehe man von der Bewilligungspflicht aus, so habe eine solche gemäß § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO im Zeitpunkt der Errichtung nicht bestanden, da es sich allenfalls um einen Bau für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, welcher nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dient, gehandelt habe. Aufgrund unvorhersehbarer technischer Probleme habe sich die Räumung des Objekts verzögert, weshalb am 26.11.2002 vorsorglich eine Baubewilligung beantragt worden sei, welche schließlich positiv erledigt worden sei.

    Das firmeninterne Kontrollsystem betreffend den Verantwortungsbereich des Einschreiters sei so ausgestaltet, dass im Unternehmen eine Datenbank bestehe, welche sämtliche bau-, gewerbe-, wasser- und abfallrechtlichen Bescheide mit Auflagen und Terminen beinhalte. Darüber hinaus gebe es im firmeninternen Intranet einen von der Rechtsabteilung der v S GmbH erstellten detaillierten Leitfaden für Behördeneinreichungen, welcher jedem Mitarbeiter einsehbar sei. Die Mitarbeiter würden diesbezüglich regelmäßig geschult und diese Schulungen würden von der Rechtsabteilung vorgenommen, welche darüber dem Einschreiter Bericht zu erstatten habe. Gehe man von einer Bewilligungspflicht des Objektes aus, so sei daher aufzuzeigen, dass dieser Umstand im konkreten Fall nur kurzfristig (wenige Tage!) "durch den Rost gerutscht" sei.

    Zum Kontrollsystem führt die Berufung weiters aus: Die Errichtung eines Objektes werde verpflichtend betriebsintern bei der v S GmbH von der jeweils zuständigen Abteilung geprüft und freigegeben. Diese Prüfung werde innerhalb der v S GmbH und ihrer Töchter nach bestimmten vorgeschriebenen Abläufen (Verfahrensanweisungen) durchgeführt. Die detaillierten Anordnungen würden akribische Vorschriften enthalten - wie dies aus dem als Sammelbeilage angeschlossenen Urkundenkonvolut hervorgehe. Werde bei der Prüfung eines Projektes festgestellt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, so werde grundsätzlich gemäß dem Ablaufschema (Seite 98, Punkt 7.2.1.1. "bewilligungspflichtige Bauvorhaben") des beiliegenden Behördenleitfadens vorgegangen. Insbesondere sei dort exakt geregelt, wie beispielsweise in der sogenannten "Checkliste für die Inbetriebnahme bzw. Benützung von Anlagen und Bauten" (Seite 97 ff, Punkt 7.2.). Wie der sogenannte "Leitfaden für Behördeneinrichtungen" zeige, würden die Mitarbeiter dahingehend instruiert, dass fast alle Investitionsvorhaben bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig sind und dass ohne rechtskräftige Bescheide der jeweils zuständigen Ämter mit keinen Realisierungsaktivitäten begonnen werden dürfe. Dem entsprechend lägen je nach Bewilligungsverfahren explizite Leitfaden für die Behördeneinreichungen auf. Es werde ein Überblick für die verschiedenen Verfahrensarten und die notwendigen Einreichunterlagen samt allgemeinen Grundsätzen vorgelegt und insbesondere auch auf das Bauverfahren detailliert hingewiesen. Neben dem Ablauf und den erforderlichen Unterlagen würden auch die Verantwortlichen sowie die Normen, Regelwerke und Richtlinien genannt. Insbesondere würden auch die Bestimmungen der §§ 24 ff Oö. BauO dargestellt und werde beispielsweise auf Seite 48 auf die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Oö. BauO (insbesondere Zelte sowie Bauten für vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen) hingewiesen. Bei Unklarheiten über eine eventuell vorliegende Bewilligungspflicht sei die Abteilung Behördenkoordination und die Rechtsabteilung einzuschalten.

    Diese Maßnahmen und Vorkehrungen ließen mit gutem Grund erwarten, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen die gesetzlichen Vorschriften (bei Annahme einer Bewilligungspflicht) eingehalten werden. Wenn ein an sich taugliches Kontrollsystem im Einzelfall versage, könne dies nicht zur Strafbarkeit führen. Bei einer weit verzweigten Organisation wie dies auch im Falle der v S GmbH zutreffe, könne die Aufsicht des verantwortlichen Beauftragten zweckmäßiger Weise nur in einer "Oberaufsicht" bestehen. Wenn in einem solchen Fall durch entsprechende Organisation, Schulung der Dienstnehmer und Dienstanweisung alle nur denkbaren zweckmäßigen Vorkehrungen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften getroffen worden seien, genüge es nicht, dass die Behörde die Schuld des verantwortlichen Beauftragten in der Nichtvornahme der Kontrolle durch den genannten Organwalter selbst sehe.

    Eine allfällige Schuld des Einschreiters sei geringfügig, da das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibe. Da der bewilligungslose Zustand nur einige Tage angedauert habe und zudem das Objekt nur für zwei bis drei Wochen geplant gewesen sei, habe der Einschreiter davon ausgehen können, dass kein bewilligungspflichtiges Gebäude vorlag. Da lediglich ein kurzfristiges Einlagern und Schützen des Elektromaterials vor Witterungseinflüssen beabsichtigt gewesen sei, sei zudem eine derart kurzfristige Bewilligung gar nicht erzielbar gewesen, liege also guter Glaube und sohin allenfalls ein äußerst geringfügiges Verschulden vor. Im gegenständlichen Fall sei ein längerfristiges Belassen des Objekts nicht geplant gewesen und habe sich dieses lediglich aufgrund unvorhersehbarer terminlicher Probleme ergeben, welche die Räumung des Objekts verzögert hätten. Eine Bewilligungspflicht sei sohin im gegenständlichen Fall nicht vorhersehbar gewesen und lägen daher jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor, zumal insbesondere im Hinblick auf die nachträglich erteilte Baubewilligung die Handlung keine Folgen nach sich gezogen habe. Dementsprechend bedürfe es nicht einmal einer Ermahnung.

  3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge Ing. G bekannt, mit der Aufstellung solcher Bauten werde seitens der v GmbH ein holländisches Unternehmen beauftragt. Bei Bedarf werde dieses Unternehmen kontaktiert und dieses weise seine in Österreich weilenden Leute an. Es handle sich dabei um Arbeiter, die auf diesen Hallentyp spezialisiert seien. Es sei stets ein Vorarbeiter dabei, welcher "alle wichtigen Kenntnisse" für die "fachgerechte Aufstellung" habe.

    Solche Hallen würden aus (oft mehrfach verwendeten) Fertigteilen zusammengesetzt. Auch gegenständlich habe es sich um eine gebrauchte Halle gehandelt. Der gegenständliche Hallentyp sei auf dem V-Gelände schon mehrfach verwendet worden, und zwar für Baustellen oder Lagerzwecke. Es handle sich dabei um eine Stahlrahmenkonstruktion. Die Rundbögen würden mit Holzpfetten verbunden, darauf würden zum Zweck der Versteifung kreuzförmig Flacheisenbänder befestigt. Die Außenhaut bestehe aus einem ca. 1/10 Millimeter dicken Blech. Die Befestigung in der Erde erfolge mittels 1,5 cm dicken und ca. 70 cm langen Erdnägeln.

    Die Halle sei in der ersten Oktoberwoche errichtet worden. Die Errichtung habe etwa drei Tage in Anspruch genommen. Am 12.11.2002 sei die Kontrolle und mit 26.11.2002 das Ansuchen um Baubewilligung erfolgt.

    Die Halle sei für die Lagerung von Elektroteilen bestimmt gewesen. Es seien dabei zwei Abteilungen (Starkstromtechnik, Schwachstromtechnik) im Spiel gewesen. Für die Koordination dieser Abteilungen (welche "problematisch verlaufen" sei) sei der Zeuge zuständig gewesen. Nach Aufforderung zur Einreichung einer Baubewilligung habe es sich als zweckmäßig herausgestellt, die Idee einer gemeinsamen Nutzung aufzugeben und statt dessen eine zweite Halle zu bauen. Ursprünglich sei auch vorgesehen gewesen, die Halle nach drei Wochen abzubauen und an einer für die Lagerung von Elektroteilen günstigeren Platz wieder aufzustellen. Auch diese Idee sei fallengelassen worden, als man sich entschlossen habe, die Halle am ursprünglichen Ort stehen zu lassen.

    Die Einreichung (vom 26.11.2002) sei deshalb erfolgt, weil das Kontrollorgan demjenigen Mitarbeiter, der für die Einreichungen zuständig sei, auf die Baubewilligungspflicht aufmerksam gemacht habe. Daraufhin habe es der Zeuge in die Wege geleitet, dass ein Plan erstellt und eingereicht werde. Der Mitarbeiter, mit dem das Kontrollorgan gesprochen habe, sei nicht über den vorübergehenden Verwendungszweck der Halle informiert gewesen und habe dies daher dem Kontrollorgan auch nicht bekannt geben können.

    Zum Kontrollsystem sagte der Zeuge aus: Es gebe im V-Intranet für jeden Mitarbeiter die Möglichkeit, sich über die Verfahrensanweisungen zu informieren und zwar über jene Verfahrensanweisungen, die seinen konkreten Verantwortungsbereich betreffen. Genauer gesagt bestehe diesbezüglich sogar eine Informationspflicht der Mitarbeiter. Die Verfahrensanweisungen hätten Checklisten-Form. D.h. jeder Mitarbeiter habe für ein ins Auge gefasstes Projekt eine Liste zur Verfügung, anhand derer er sicherstellen könne, dass er nichts übersieht. Es gebe einen Leitfaden und Behördeneinreichungen, z.B. für Baueinreichungen. In diesem Leitfaden würden sich die Rechtsgrundlagen finden, nach denen eine Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht usw. besteht. Kurz gesagt heißt dies, dass der Mitarbeiter über die baurechtliche Situation informiert wird. Es werde daher, zusammengefasst gesagt, jedem Verantwortlichen die Pflicht auferlegt und die Möglichkeit geboten, sich über die rechtlichen Grundlagen seines Tuns zu informieren.

    Der jeweilige Mitarbeiter müsse eine Lesebestätigung abgeben, dass er den Inhalt der Verfahrensanweisung bzw. des Leitfadens zur Kenntnis genommen habe. Diese Lesebestätigungen würden auch kontrolliert. Darüber hinaus bestehe für jeden Mitarbeiter die Möglichkeit, mit der Rechtsabteilung der V Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Dinge problematisch erscheinen. Eine Kontrolle der Lesebestätigungen erfolge sogar häufig, weil die Verfahrensanweisungen ja laufend aktualisiert würden.

    Weiters führte der Zeuge aus, dass der Bw sicher über 500 Mitarbeiter unter sich habe. Dazu kämen immer wieder Leasing-Leute.

    Der Bw habe erst nach Einleitung des Strafverfahrens von der ganzen Hallengeschichte erfahren. Solche Kleinigkeiten für das gegenständliche Projekt komme mit Sicherheit nicht auf den Tisch des Bw.

    Der Vertreter des Bw trug vor, dass ursprünglich nicht von der Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Objekts ausgegangen worden sei, was das Verschulden erheblich mindere. Der rechtskonforme Zustand habe sich durch eine unglückliche Verquickung von Umständen geringfügig verspätet. Ein Bemühen um rechtskonformes Verhalten habe jederzeit bestanden. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei auch die Betriebsgröße zu berücksichtigen.

    Bestritten werde nach wie vor die Genehmigungspflicht und zwar mit dem Argument, dass es sich um einen Betriebsbau oder einen Folientunnel handle.

  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Strittig ist zunächst, ob das gegenständliche Objekt, wie vorgeworfen, gemäß der Oö. BauO bewilligungspflichtig ist.

Zutreffend hat das angefochtene Straferkenntnis auf § 24 Abs.1 Z. 1 Oö. BauO verwiesen, wonach der Neubau von Gebäuden der Bewilligungspflicht unterliegt. Um ein Gebäude handelt es sich, weil das Objekt den Tatbestand des § 2 Z. 20 BauTG, wonach ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern ist, erfüllt; dies weil es sich um einen Bau im Sinne des § 2 Z. 2 Oö. BauO (danach ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind) handelt. An der Erforderlichkeit fachtechnischer Kenntnisse hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Ing. G in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinen Zweifel, hat doch dieser dargelegt, dass spezialisierte Arbeitstrupps eines spezialisierten Unternehmens, die "alle wichtigen Kenntnisse für die fachgerechte Aufstellung" hätten, mit der Errichtung dieses Hallentyps betraut seien. Im Übrigen geht auch aus der geschilderten Bauweise hervor, dass diese nicht so einfach ist, dass keine fachtechnischen Kenntnisse erforderlich wären.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist auch insofern beizutreten, als dort der Zeltcharakter verneint wird. Dies ergibt sich schon aus der Einschränkung "Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt" (§ 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch, wie gezeigt, ein Gebäude vor. Dazu kommen die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Merkmale der Bauweise, die dem Begriff eines Zelts entgegenstehen.

Die zweite Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO (Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen) wurde im angefochtenen Straferkenntnis mit dem Hinweis verneint, dass das Objekt von Lagerarbeitern benützt werde und daher zu Aufenthaltszwecken diene. Überdies sei das Gebäude nicht nach spätestens vier Wochen wieder abgetragen worden.

Dem zweitgenannten Argument hält der Bw (insbesondere in der Darstellung des Zeugen Ing. G in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) entgegen, dass ursprünglich eine Errichtungsdauer im Umfang von bloß drei Wochen geplant gewesen sei. Wegen des länger als vier Wochen dauernden Bestandes der Halle (Errichtung: erste Oktoberwoche; Kontrolle: 12. November) läuft dieses Vorbringen auf die (rechtliche) Behauptung der Irrelevanz der faktischen Bestandsdauer hinaus; maßgeblich sei die zum Zeitpunkt der Errichtung beabsichtigte Dauer des Bestandes. Da gegenständlich ursprünglich nur ein Bestand von drei Wochen beabsichtigt gewesen sei, komme der "Meinungsänderung im Lauf des Prozedere" keine Bedeutung zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen, wäre doch die Befristung des § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO beliebig umgehbar (durch die bloße Behauptung, ursprünglich anderes vorgehabt zu haben). Mehr noch: die bloße Absichtsänderung würde nach dieser Auffassung dazu führen, dass das Objekt auf Dauer von der Geltung der Oö. BauO ausgeschlossen bleibt. Damit würde die Bestimmung praktisch in ein den Absichten des Gesetzgebers nicht zusinnbaren Weise leerlaufen. Es kann nicht vernünftigerweise unterstellt werden, der Gesetzgeber habe es in Kauf genommen, dass "Meinungsänderungen" nach erfolgter Aufstellung statt zu Lasten des Bauherrn zu Lasten der mit der Bauordnung grundsätzlich verfolgten Sicherheitsinteressen gehen. Findet es der Errichter eines Baues zweckmäßig, diesen entgegen der ursprünglichen Absicht länger als vier Wochen stehen zu lassen, so ist er an die entsprechenden für den Bau geltenden Vorschriften der Oö. BauO gebunden - und nicht der Bau (aufgrund der - leicht behauptbaren - bloßen "Ursprungsabsicht") sozusagen definitiv aus der Bauordnung ausgenommen. Dies zieht die weitere Konsequenz nach sich, dass der Bauherr - zeitgerecht - für die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen des längerfristigen Bestandes des Baues zu sorgen oder diesen - fristgerecht - abzutragen hat. (Das dies praktisch zu zeitlichen Problemen führen kann, ist nicht zu übersehen, fällt aber in den Risikobereich dessen, der "seine Meinung ändert".)

Unerheblich muss nach dem Gesagten sein, aus welchem Motiv die "Meinungsänderung" erfolgt. Dass hier - wie vorgebracht - unvorhergesehene betriebliche Notwendigkeiten eine Rolle spielen können, versteht sich von selbst. Derlei Erwägungen können jedoch allenfalls im Rahmen des Verschuldens in die Erwägungen einbezogen werden. Sind solche Motive überhaupt glaubwürdig, lässt dies darauf schließen, dass ursprünglich tatsächlich nur eine (mit bis zu vier Wochen) befristete Aufstellungsdauer beabsichtigt war. Selbst bejahendenfalls entbindet dies - wie gezeigt - jedoch nicht von den baurechtlichen Vorschriften, die für eine längere Aufstellungsdauer gelten. Es braucht daher auf der Ebene der Tatbestandsverwirklichung nicht geprüft zu werden, ob ursprünglich nur eine Bestandsdauer von bis zu vier Wochen geplant war. Dies sei erwähnt, weil das diesbezügliche Vorbringen im angefochtenen Straferkenntnis - mit beachtlichen Gründen - als unglaubwürdig eingestuft wird. Dazu kommt, dass der Zeuge den Zeitpunkt der "Meinungsänderung" in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zu präzisieren vermochte: Folgt man seiner Darstellung, wäre die Meinungsänderung durch die Kontrolle (bzw. die dortige Bekanntgabe der Bewilligungspflicht) mitverursacht; die Kontrolle erfolgte aber mehr als vier Wochen nach der Errichtung des Objektes. Der Zeitraum der angeblich befristeten Bestandsdauer (nach der Berufung: von zwei bis drei Wochen) wäre daher deutlich überschritten gewesen.

Dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, es habe sich um einen Folientunnel ohne Feuerungsanlagen im Sinne des § 26 Z. 10 Oö. BauO gehandelt, ist entgegen zu halten, dass die Anwendbarkeit des § 26 (bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) voraussetzt, dass es sich nicht um ein in den §§ 24 und 25 Oö. BauO angeführtes Vorhaben handelt (§ 26 Einleitungssatz). Gegenständlich liegt jedoch, wie dargelegt, ein Bauvorhaben im Sinne des § 24 Oö. BauO vor.

Dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, es habe sich um ein (der Anzeigepflicht unterliegendes) Betriebsgebäude im Sinne des § 25 Abs.1 Z. 2 lit.a Oö. BauO gehandelt, ist entgegen zu halten, dass der Bw übersieht, dass die Anwendbarkeit der Z. 2 des § 25 Abs.1 Oö. BauO das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 1 lit.b und d verlangt (§ 25 Abs.1 Z. 2, Einleitungssatz). Da diese Voraussetzungen (Vorlage der Nachbarschaftsunterschriften und der Bauführerbestätigung - selbstverständlich - vor Baubeginn) nicht erfüllt waren, kommt die in Rede stehende Bestimmung schon aus diesem Grund nicht zum Tragen.

Was das Kontrollsystem (das verhindern soll, dass etwas "durch den Rost rutscht") betrifft, so ist dieses zusammengefasst dahingehend zu umschreiben, dass den Mitarbeitern einerseits eine Datenbank für die vorhandenen Bewilligungen und andererseits ein Leitfaden für Einreichungen zur Verfügung steht. Der Leitfaden beinhaltet im Wesentlichen die Möglichkeit, sich über bestehende baurechtliche Vorschriften zu informieren. Diese Informationsmöglichkeit ist erweitert durch Schulungen und Nachfragemöglichkeit bei der Rechtsabteilung. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter verpflichtet, den Leitfaden zu lesen und die Lektüre durch Unterschrift zu bestätigen. Dies gilt auch im Fall der Aktualisierung des Leitfadens. Die "Lesebestätigungen" werden kontrolliert.

Damit wurde jedoch lediglich dargetan, dass für die Mitarbeiter Informationsmöglichkeiten und -pflichten bestehen, während sich die Kontrolle auf die "Lesebestätigungen" beschränkt. Dazu kommen - laut Berufung vom Bw kontrollierte - Schulungsbestätigungen. Eine bis zum Bw reichende, lückenlose Kette von Kontrollen, die (sich nicht bloß auf die Information beschränkt, sondern vor allem) die Einhaltung (!) der geltenden Vorschriften betrifft, wurde nicht einmal behauptet. Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nach der nicht einmal stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung der geltenden Vorschriften ausreichen) unabdingbare Voraussetzung für die Schuldentlastung gemäß § 5 Abs.1 VStG (vgl. z.B. die umfangreiche Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs.1 VStG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens).

Dazu kommt, dass im Hinblick auf die organisatorischen Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Verstößen gegen die Bauordnung schon der Umstand bedenklich stimmt, dass nach der Aussage des Zeugen Ing. G der gegenüber dem Kontrollorgan Auskunft gebende, für Einreichungen zuständige Mitarbeiter nicht über die beschränkte Bestanddauer der Halle informiert war. Selbst wenn man dies so auffasst, dass der für Einreichungen zuständige Mitarbeiter nicht über das "ob" der Einreichung entscheidungsbefugt ist (sondern der für die Koordination zwischen den Abteilungen zuständige Zeuge), so wäre es dem besagten Mitarbeiter oblegen, das Kontrollorgan über seine mangelnde Kompetenz zu informieren und es an den Zuständigen zu verweisen (zumal er ja - über den Leitfaden - über die Frist gemäß § 1 Abs.3 Z. 10 Oö. BauO mit der Rechtslage vertraut gewesen sein müsste).

Zu Recht wurde im angefochtenen Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass die Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung (mithin: die Konsensfähigkeit der konsenslosen Bautätigkeit) der Bestrafung nicht entgegen steht. Der Unrechtsgehalt der Tat liegt bei konsensloser Bautätigkeit in der Konterkarierung des von Gesetzes wegen vorgesehenen geordneten Bauverfahrens durch Schaffung vollendeter Tatsachen. Die ex post herausgestellte Konsensfähigkeit beseitigt oder bagatellisiert den Unrechtsgehalt der Tat keineswegs.

Insoweit der Bw überraschend eingetretene betrieblich bedingte Dispositionszwänge geltend macht, bringt er wirtschaftliche Nachteile bzw. die Möglichkeit wirtschaftlicher Schädigung ins Spiel. Diese Umstände vermögen jedoch keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG zu begründen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 1b, c, d, e zu § 6 VStG).

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt im Übrigen der betriebsinterne Termindruck.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist auf die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Strafbemessungsgründe zu verweisen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist durch die Art des Baus bestimmt. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit des Bw anzunehmen; der Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus der Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems. Mitbestimmend ist der Umstand, dass den befassten Mitarbeitern die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Objekts bekannt sein musste bzw. sie sich (wie - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - jeder Bauherr) gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage zu erkundigen gehabt hätten (das selbe gilt gegebenenfalls auch für die Rechtsabteilung). Nicht erheblich gemindert wird die Schuld insbesondere durch den Irrtum darüber, dass eine "Meinungsänderung" betreffend die Bestanddauer des gegenständlichen Objekts nicht zu einer Perpetuierung der Ausnahme des Objekts aus der Oö. BauO führen kann; der oben aufgezeigte Zusammenhang hätte den befassten Mitarbeitern bei näherer Überlegung einleuchten müssen bzw. wäre gegebenenfalls eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde angebracht gewesen. Nicht erheblich gemindert wird die Schuld durch sich ändernde Zweckmäßigkeitsüberlegungen hinsichtlich der Situierung der Halle auf dem V-Gelände bzw. der Nutzung durch bestimmte Abteilungen. Trotz Unbescholtenheit des Bw und der (in Anbetracht der Beweislage nicht sehr ins Gewicht fallenden) Unbestrittenheit der Bautätigkeit kann von keinem Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG ausgegangen werden. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Weder ist das Verschulden unter den geschilderten Umständen als geringfügig einzustufen, noch ist der Unrechtsgehalt der Tat aus dem angeführten Grund zu bagatellisieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 29.01.2008, Zl.: 2005/05/0174-5 


 

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