Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210448/10/Lg/Hu

Linz, 10.11.2005

 

 

 

VwSen-210448/10/Lg/Hu Linz, am 10. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 13. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F L, Q, P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, R, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. September 2004, Zl. BauR96-20-2004, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass §§ 16 Abs.2 und 19 VStG sowie § 57 Abs.2 Oö. BauO als Strafbemessungsgrundlagen zu zitieren sind.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er in der letzten Juliwoche 2004 auf dem Grundstück ..., KG A, eine Pkw-Garage im Ausmaß von 5,60 m x 2,96 m mit einer Höhe von 2,37 m errichtet habe, ohne die gemäß § 25 Oö. BauO notwendige Bauanzeige erstattet zu haben. Der Bw habe daher § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO, LGBl.Nr.66/1994 idF LGBl.Nr.1147/2002 verletzt und sei gemäß § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird ausgeführt, der Bw habe den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass die Fertigteilgarage am 10.5.2004 von der Firma B M in K gebraucht gekauft worden sei. Er habe sodann mit der Firma L als Herstellerfirma Kontakt aufgenommen. Dort sei ihm bestätigt worden, dass die Garage grundsätzlich bei ihm aufgestellt werden könne, aber eine entsprechende Baubewilligung erforderlich sei. Daraufhin habe der Bw Herrn W von der Firma L mit der Erstellung der Unterlagen für die Einreichung beauftragt. Als Preis seien 250 Euro vereinbart worden, der beim Kauf einer weiteren Garage angerechnet werden sollte. Da für die Übersiedlung ein Spezialtransporter erforderlich sei, sei vereinbart worden, diesen Transport mit anderen Transporten zu kombinieren. Dem Bw sei mitgeteilt worden, dass eine Übersiedlung von K nach A nur mit einem Spezialfahrzeug möglich sei und dieser Transport erledigt werde, sobald der Transporter anderweitig ebenfalls in der Gegend zu tun habe. Als Zeitrahmen seien zwei bis drei Monate genannt worden. Letztlich sei Ende Juli der Transporter in der Nähe gewesen. Um zusätzliche Kosten für einen eigenen Transport zu sparen, sei dann der Transport durchgeführt worden. Da es so schnell gegangen sei, habe der Bw vorher nicht mehr um Genehmigung ansuchen können. Er habe aber dann sofort Herrn W mit der Einreichung beauftragt, die letztlich mit 31.8.2004 erfolgt sei.

     

    Herr W habe im Beisein des Beschuldigten bei einer telefonischen Befragung angegeben, im Mai 2004 abstrakt befragt worden zu sein, ob er eine derartige Einreichung machen könne. Konkret habe er den Auftrag erst Anfang August erhalten.

     

    Beweiswürdigend führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass der Bw die erforderliche Bauanzeige nicht rechtzeitig erstattet habe. Dies werde auch nicht bestritten. Zur Rechtfertigung, dass der Bw aufgrund der Raschheit des Transportes nicht mehr rechtzeitig die erforderliche Bauanzeige habe erstatten können, wird festgehalten, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben bereits seit Mai 2004 gewusst habe, dass er die Garage auf der angeführten Parzelle aufstellen würde. Er hätte daher genügend Zeit gehabt, die entsprechenden Einreichunterlagen erstellen zu lassen.

     

    Ergänzend wird angemerkt, dass der Beschuldigte bereits am 22.9.2003 gegenüber der Behörde die Absicht bekundet habe, auf der gegenständlichen Parzelle eine Garage zu errichten. Dies anlässlich einer das gegenständliche Grundstück betreffenden Enteignungsverhandlung.

     

    Die im Mai 2004 bloß abstrakt gestellte Frage, ob Herr W die Einreichunterlagen erstellen könne, stelle keine taugliche Maßnahme dar, um die Strafbarkeit des späteren illegalen Aufstellens abwenden zu können. Der Beschuldigte hätte vielmehr konkret die Erstellung der Einreichunterlagen beauftragen und dies auch entsprechend urgieren müssen. Dies um so mehr, als er, wie sich aus seiner eigenen Aussage ergebe, bereits im Mai 2004 gewusst habe, dass der Transport der Garage mit einem anderen Transport gekoppelt werden sollte, der innerhalb von zwei bis drei Monaten erfolgen sollte. Er hätte also bereits damals damit rechnen müssen, dass dieser Transport sehr kurzfristig erfolgen könne und daher bereits damals die behördlichen Einreichungen durchführen lassen müssen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Im Übrigen sei die tatsächliche Übersiedlung erst fast drei Monate nach dem Kauf erfolgt, zu welchem Zeitpunkt die behördlichen Einreichungen jedenfalls bereits erfolgt hätten sein müssen.

     

    Die Strafbemessung erfolge gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG. Der Bw besitze nach eigenen Angaben eine monatliche Pension von ca. 1.400 Euro und habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Mildernd sei sein Geständnis zu werten, erschwerend seien keine Umstände gewesen. Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit komme nicht zum Tragen.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, es treffe tatsächlich zu, dass der Bw die gemäß § 25 Oö. BauO erforderliche Bauanzeige um einige Tage zu spät bei der zuständigen Baubehörde eingebracht habe. Diesbezüglich könne dem Bw jedoch allenfalls ein geringes Versehen unterstellt werden. Er habe die Garage bereits im Mai 2004 käuflich erworben. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht absehbar gewesen, wann die Garage tatsächlich aufgestellt werden würde; dies wegen des erforderlichen Spezialtransports. Von der Anlieferung Ende Juli 2004 sei der Bw vollkommen überrascht gewesen. Es sei ihm aufgrund seiner rechtlichen Unerfahrenheit nicht möglich gewesen, sofort die Bauanzeige zu erstatten. Sofort nach Erhalt des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 4.8.2004, GZ. BA-541/2004-Az, habe der Bw rechtlichen Rat bei seinem ausgewiesenen Vertreter eingeholt und unmittelbar darauf die für die Bauanzeige erforderlichen Unterlagen in Auftrag gegeben. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die Haupturlaubszeit gewesen sei, habe der Bw diese Unterlagen erst am 31.8.2004 erhalten und habe die Bauanzeige erst am 1.9.2004 bei der Gemeinde A überreichen können. Die von der Gemeinde A eingeräumte Nachfrist von zwei Wochen sei zu kurz gegriffen.
  4.  

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Bw die gegenständliche Bauanzeige lediglich aufgrund widriger Umstände nicht rechtzeitig nachreichen habe können. Da die eingetretene Verzögerung auf Umstände zurückzuführen sei, die sich großteils außerhalb seiner Einflusssphäre befunden hätten, sei sein Fehlverhalten als bloß geringfügig zu qualifizieren.

     

    Es wird daher beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und allenfalls eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG auszusprechen.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt die Anzeige des Gemeindeamtes A bei. Am 4.8.2004 habe ein Lokalaugenschein stattgefunden und sei die Errichtung der Garage festgestellt worden.

     

    Mit Schreiben vom 11.5.2004 wurde der Bw seitens der Gemeinde A darauf aufmerksam gemacht, dass die Errichtung von Garagen grundsätzlich bewilligungspflichtig sei und unter gewissen Voraussetzungen eine Bauanzeige gemäß § 25 Oö. BauO genüge. Eine Prüfung der Zulässigkeit seitens der Baubehörde könne nur nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfolgen. Im Voraus sei darauf hinzuweisen, dass einer Ausfahrt von den geplanten Garagen über den öffentlichen Parkplatz seitens der Gemeinde als zuständiger Straßenverwaltung nicht zugestimmt werden könne. Es seien auch Informationen vorhanden, dass über dieses Grundstück Fahrtrechte bestünden.

     

    Mit Bescheid vom 4.8.2004 wurde dem Bw aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten oder binnen einer Frist von zwei Monaten die bauliche Anlage abzutragen.

     

    Mit Schreiben vom 4.8.2004 wurde seitens der Gemeinde A der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Sachverhalt mitgeteilt. Festgehalten ist ferner, dass dem Bw seitens der Gemeinde mit Schreiben vom 11.5.2004 auf dessen Anfrage hin eine Rechtsauskunft erteilt worden sei. Ohne sich um die erteilte schriftliche Auskunft zu kümmern, habe der Bw in der letzten Juliwoche die gegenständliche Garage errichtet, ohne die gemäß § 25 Oö. BauO notwendige Bauanzeige zu erstatten.

     

    Bemerkt werde, dass dieses Grundstück von den Grundeinlösen für die Begleitstraßen im Zuge der Umfahrung A betroffen sei und die Fertigteilgarage im Bereich der bereits rechtskräftig verordneten und straßenrechtlich bewilligten Trasse der Gemeindestraße stehe. Aus den angeführten Umständen müsse geschlossen werden, dass der Bw ganz bewusst die baurechtlichen Bestimmungen missachtet habe.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw dahingehend, es sei richtig, dass er Ende Juli die gegenständliche Garage aufgestellt habe. Über die näheren Umstände äußerte sich der Bw wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben. Zum in seiner Gegenwart durchgeführten Telefonat mit W gab der Bw an, dass die Auskünfte W richtig seien. Im Mai 2004 sei ihm allerdings bereits der Preis für die Einreichung mit 250 Euro bekannt gegeben worden. Diesen Betrag sollte der Bw wieder zurück bekommen, wenn er eine weitere Garage bei der Firma L kaufe. W sei vom Bw konkret beauftragt worden, als die Garage schon gestanden sei. Die Bearbeitung habe sich aber mehrmals aus Verschulden der Firma L verzögert. Der Bw habe mehrmals urgiert.

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, er habe diese Garage im Mai 2004 gekauft. Er habe W beauftragt, einen Plan zu machen, es habe sich aber nichts getan. Plötzlich habe das Telefon geläutet, der Lkw sei in der Nähe und könne bei dieser Gelegenheit die Garage überstellen. Der Bw habe zugestimmt. Nachdem die Garage auf dem Grundstück aufgestellt worden sei, habe der Bw oftmals bei der Firma L angerufen und um den Plan gebeten. Die Verzögerung habe sich aufgrund der Urlaubszeit ergeben. Nach Einlangen des Plans habe ihn der Bw sofort zur Gemeinde getragen.
  8.  

    T W sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, im Mai 2004 habe ihn der Bw kontaktiert, er hätte sich irgendwo eine Garage gekauft. Anlässlich einer Dienstfahrt nach Rohrbach habe sich der Zeuge die Garage angesehen. Der Zeuge habe die Maße genommen und geprüft, ob die Garage transporttauglich sei. Auch das Grundstück des Bw sei besichtigt worden. Der Bw habe den Zeugen in Kenntnis über sein problematisches Verhältnis zur Gemeinde gesetzt. Der Zeuge habe den Bw darauf hingewiesen, dass eine Bauanzeige bzw. eine Bauverhandlung notwendig sei. Der Bw habe entgegnet, er wolle die Garage auf jeden Fall dort aufstellen. Der Zeuge habe den Bw in Kenntnis gesetzt, dass der Transport der Garage günstiger sei, wenn er gemeinsam mit einem anderen Transport durchgeführt werden könne. Zu diesem Entgegenkommen sei der Zeuge bewogen worden, weil der Bw in Aussicht gestellt habe, bei der Firma L eine Garage zu kaufen. Dann habe sich eine zeitlang nichts gerührt. Den Transport in der letzten Juliwoche habe eine Mitarbeiterin des Bw, der sich zu dieser Zeit auf Urlaub befunden habe, organisiert. Der Bw sei angerufen und verständigt worden, dass jetzt ein Transport möglich wäre.

     

    Selbstverständlich sei es aber so, dass die Firma L laufend im Mühlviertel Transporte durchführe und der Bw daher auch einen späteren Transport hätte abwarten können. Die Firma fahre mindestens einmal im Monat in diese Gegend im Mühlviertel, daher wäre auch ein späterer Transport möglich gewesen.

     

    Auf gesondertes Befragen bestätigte der Zeuge nochmals, er habe dem Bw schon bei der ersten Begegnung auseinander gesetzt, dass es sich hier um ein anzeigepflichtiges Projekt handle und es in seiner Verantwortung liege, sich darum zu kümmern.

     

    Warum die Planerstellung im Endeffekt relativ lange gedauert habe, entziehe sich der Kenntnis des Zeugen. Üblicherweise würden Planerstellungen der Firma L nicht so lange Zeit in Anspruch nehmen.

     

    Im Schlussplädoyer trug der Vertreter des Bw vor, der Bw habe alles mögliche getan, um die Unterlagen zu beschaffen. Dies fristgerecht. Die tatsächliche Überreichung der Unterlagen an die Gemeinde sei um einige Tage zu spät geschehen. Wenn die Gemeinde dem Bw eine Frist von drei Wochen gesetzt hätte, wäre es gar nicht zur der gegenständlichen Unzukömmlichkeit gekommen. Alle Umstände zusammengenommen würden das Verschulden des Bw in einem Maß verringern, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Es seien letztendlich auch keine schwerwiegenden Folgen eingetreten.

     

    Mittlerweile sei die Garage auch wieder entfernt worden.

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten; der Bw bekämpft letztlich nur die Strafbemessung, indem er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG behauptet.

 

Dem ist entgegen zu halten, dass das Verschulden des Bw nicht geringfügig war. Entscheidend ist die Perspektive des Bw zur Zeit der Deliktsverwirklichung. Zu dieser Zeit wusste der Bw sehr wohl um die Unzulässigkeit der Errichtung der Garage ohne vorherige Durchführung des gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens, hatten ihn darüber doch sowohl die Behörde als auch W informiert. Bezeichnend ist das "problematische Verhältnis" des Bw zur Gemeinde (W) bereits vor der Errichtung. Die Tat wurde mithin vorsätzlich begangen, das Verschulden wiegt schwer. Daran ändert auch nichts, dass der Bw die Gelegenheit des günstigen Transports wahrnahm. Abgesehen davon, dass diese Gelegenheit auch später bestanden hätte (W), war dem Bw bewusst, dass er durch die eigenmächtige Aufstellung der Garage mit dem Gesetz in Konflikt kam. Auch die spätere Initiative zur Herstellung des baubehördlichen Konsenses mindern die Schuld des Bw zur Zeit der Tat nicht.

 

Da die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG kumulativ vorliegen müssen, erscheint schon aus den angeführten Gründen die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen. Dazu kommt, dass auch keine Folgenlosigkeit der Tat gegeben ist, da die Errichtung eines Baus ohne Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens die rechtlich vorgesehene Reihenfolge von Konsens und Bautätigkeit konterkariert, indem unter Umgehung der im öffentlichen Interesse gelegenen Kontrolltätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen werden, mag das Objekt auch später (hier wohl gezwungenermaßen) wieder beseitigt worden sein. Demgemäß liegt auch die zweite Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG nicht vor.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis sei bemerkt, dass ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die (aus der Anwendung der zur Mindestgeldstrafe führenden Strafbemessungskriterien sich ergebende) Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Überwiegende Milderungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht (das geständige Verhalten des Bw ist in Anbetracht der Beweislage nicht von entsprechend großem Gewicht), sodass auch die Anwendung des § 20 VStG ausscheidet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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