Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210456/2/Kon/Hu

Linz, 17.01.2005

VwSen-210456/2/Kon/Hu Linz, am 17. Jänner 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn P W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 15.1.2004, Zl.: III-131/8/46 Vfb-2003, betreffend Verkehrsflächenbeitrag gemäß § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1988 für das Grundstück Nr., Katastralgemeinde G, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 212 iVm § 48 Abs.1 Z5 und Abs.3 Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996 idF Art. 5 Oö. Verwaltungsreformgesetz 2002, LGBl.Nr. 84.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A wurde Herrn P W (im Folgenden: Bw) für das zu bebauende Grundstück Nr., Katastralgemeinde G, im Ausmaß von 1811,00 , gemäß §§ 19 ff Oö. Bauordnung 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 2.441,76 Euro vorgeschrieben.

Der vorgeschriebene Betrag wird dem Grunde nach mit der Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes begründet.

Unter Bezugnahme auf eine im erstbehördlichen Verfahren ergangene Stellungnahme des Bw vom 23.12.2003 vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass baurechtlich überhaupt kein Unterschied bestehe zwischen einem sogenannten Ersatzneubau und einem quasi regulären bzw. normalen Neubau. Es gebe daher keinen gesetzlichen Hinderungsgrund demzufolge anlässlich der Baubewilligung für einen sogenannten Ersatzneubau ein Verkehrsflächenbeitrag nicht vorgeschrieben werden könne.

Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 21 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung wird, zumindest sinngemäß, von der belangten Behörde mit der Begründung verneint, dass die Nutzfläche des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Nebengebäudes mit einem Ausmaß von ca. 58 die in § 3 Abs.2 Z5 leg.cit. normierte Obergrenze von 50 überschreite. Ebenso wenig käme die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs.1 Z4 leg.cit. zum Tragen, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung rechtlich relevant wie folgt vorgebracht:

Das errichtete landwirtschaftliche Nebengebäude habe nur untergeordnete Bedeutung im Sinne des § 21 Abs.1 iVm § 3 Abs.2 Z5 Oö. Bauordnung 1994;

3. der § 3 Abs.2 Z5 Oö. Bauordnung 1994 führe in Klammer demonstrativ verschiedene Ausnahmetatbestände an und sage nicht generell über untergeordnete Bedeutung etwas aus;

die untergeordnete Bedeutung sei durch ein Gutachten eines Sachverständigen seitens der Gemeinde festzustellen, was jedoch nicht gemacht worden sei;

das Anführen einer Größe von 50 bei Garagen und Abstellplätzen könne nicht im Einklang mit dem generellen Begriff der untergeordneten Bebauung gelesen werden;

bezogen auf die Gesamtliegenschaft unter Zugrundelegung der Berechnungsgrundlage des § 20 Abs.4 Z1 Oö. Bauordnung 1994 stelle die Trennung der Liegenschaft auf zwei Gemeinden eine Schlechterstellung dar, weil dadurch auch in P ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ausgelöst würde;

die Ansprüche der Marktgemeinde A stellten eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, da sich das Hauptgebäude (Stammhaus) nicht auf dem Gemeindegebiet von A befinde.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung entfällt der Verkehrsflächenbeitrag, wenn die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinne des § 3 Abs.2 Z5 erteilt wird.

Gemäß § 3 Abs.2 Z5 leg.cit. gilt Abs.1 nicht für Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 , kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl.), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

Die in § 3 Abs.2 Z5 leg.cit. erfolgte Aufzählung ist eine bloß beispielsweise und keine erschöpfende.

In Bezug auf die in der Oö. Bauordnung normierten Ausnahmetatbestände des § 21 Abs.1 Z1 wie auch des § 3 Abs.2 leg.cit. ist festzuhalten, dass sich die Nutzflächenobergrenze von 50 gemäß der Z5 des § 3 Abs.2 leg.cit. lediglich auf Abstellplätze und Garagen bezieht, nicht jedoch auf die übrigen bloß demonstrativ angeführten Bauten. Dies ist in Bezug auf den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs.1 Z5 leg.cit. insoferne sachlich gerechtfertigt und Art. 7 B-VG nicht widersprechend, weil nur bei Abstellplätzen und Garagenbauten mit einer größeren Nutzfläche als 50 m² von einem die Beitragspflicht nach § 19 leg.cit. begründenden Bezug zu Straßenverkehr gesprochen werden kann. Dies nicht zuletzt deshalb, weil bei Abstellplätzen und Garagenbauten von jeweils mehr als 50 m2 Nutzfläche mit einer höheren Frequenz zu- und wegfahrender für Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassener Fahrzeuge gerechnet werden kann.

Die übrigen in § 3 Abs.2 Z5 leg.cit. demonstrativ angeführten Bauwerke, zu denen auch das verfahrensgegenständliche gezählt werden kann, sind hingegen von ihrer Funktion her von einer vorbeiführenden Verkehrsfläche (Straße) weitgehendst unabhängig.

Beim verfahrensgegenständlichen Nebengebäude handelt es sich um ein Bauwerk, das nicht für Wohnzecke bestimmt ist und das unbeschadet der dafür erforderlich gewesenen Baubewilligung baurechtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Als landwirtschaftliches Nebengebäude dient es - der Aktenlage nach - zur Lagerung von Futter und Holz und bedarf es zur Erfüllung dieser Funktion - jedenfalls nicht zwingend - einer vorbeiführenden Verkehrsfläche (Straße).

Aus diesen Gründen kann daher vom beitragspflichtigen Bw zurecht der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung geltend gemacht werden.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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