Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210460/6/Lg/Hu

Linz, 11.03.2005

 

 VwSen-210460/6/Lg/Hu Linz, am 11. März 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 18. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G L, W S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004, Zl. 0008439/2004, wegen Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der J K Baugesellschaft m.b.H. zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz in W als Bauführer am 18.6.2003 um 13.00 Uhr nach der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung ohne Behebung des Mangels (es sei keine Planänderungsbewilligung für die festgestellten konsenslosen Zubauten bzw. die Änderung der Situierung des Neubauhauptkörpers vorgelegen) die Bauausführung fortgesetzt habe, da beim Wohnhausneubau Aufmauerungsarbeiten durchgeführt worden seien. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 27.5.2003, GZ. 501/W020026p (der J K Baugesellschaft m.b.H. als Bauführer, zugestellt am 30.5.2003) sei bei folgendem Bauvorhaben des W M (Bauherr) auf dem Grundstück Nr., KG. L, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Planänderungsbewilligung die Fortsetzung der Bauausführung untersagt worden: Wohnhausneubau mit Tiefgarage im Hofbereich und Aufzugsschachtzubau, Sanierung des Hauptgebäudes mit Hebung des Dachstuhles. Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 27.5.2003, GZ. 501/W020026p, verletzt. In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf den erwähnten Baufortsetzungsuntersagungsbescheid vom 27.5.2003 und die Zustellung dieses Bescheides an die J K Baugesellschaft m.b.H. als Bauführer am 30.5.2003.

 

Bei einer Baukontrolle sei von einem Mitarbeiter des Bauamtes am 18.6.2003 um 13.00 Uhr festgestellt worden, dass trotz Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung ohne Behebung des Mangels (es sei keine Planänderungsbewilligung für die festgestellten konsenslosen Zubauten bzw. die Änderung der Situierung des Neubauhauptkörpers vorgelegen) die Bauausführung fortgesetzt worden sei, da beim Wohnhausneubau Aufmauerungsarbeiten durchgeführt worden seien.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.7.2004 habe sich der Bw mit Schreiben vom 4.8.2004 dahingehend geäußert, er habe im Bereich der ursprünglich beanstandeten Maßabweichungen im Bereich der Tiefgarage die Bauarbeiten sofort nach Erhalt des Baueinstellungsbescheides eingestellt. Es seien auch bei der Kontrolle keinerlei Arbeiten an der Tiefgarage festgestellt worden. Am Wohnhausneubau seien keinerlei Beanstandungen ausgesprochen worden.

 

Der Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Der Baueinstellungsbescheid beziehe sich nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Wohnhausneubau, da bei diesem Bau konsenslos ein Zubau errichtet worden sei. Von einem Mitarbeiter des Bauamtes seien am 18.6.2003 um 13.00 Uhr Bautätigkeiten (Aufmauerungsarbeiten beim Wohnhausneubau) festgestellt worden.

 

2. In der Berufung wird dagegen zunächst eingewendet, dass der Angestellte der Fa. J K Baugesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W, Ing. J W, H, H, rechtswirksam als alleinverantwortlicher Bauleiter für das Bauvorhaben der Gesellschaft in Österreich bestellt worden sei. Dies insbesondere als Alleinverantwortlicher für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften wie ua. Bauordnung. Es hätte daher nicht der Bw, sondern der Alleinverantwortliche verwaltungsstrafrechtlich belangt werden müssen.

 

Unrichtig sei, dass am 18.6.2003 um 13.00 Uhr an Ort und Stelle Aufmauerungsarbeiten durchgeführt worden seien. Vielmehr sei nach Erhalt des Baueinstellungsbescheides die Bauarbeiten unverzüglich eingestellt worden. Es seien nur mehr Sicherungsarbeiten im Bereich der beanstandeten Bauführung ausgeführt worden. Der Bw habe bereits in seiner Stellungnahme vorgebracht, dass beim Wohnhausneubau, der konsensmäßig errichtet worden sei, keinerlei Arbeiten mehr ausgeführt worden seien. Auch bei der von der Behörde durchgeführten Kontrolle seien keinerlei Arbeiten an der Tiefgarage festgestellt worden. Beim Wohnhausneubau selbst seien von der Behörde ohnehin keine Beanstandungen ausgesprochen worden. Der baubewilligte Wohnhausneubau habe auch nie gegen die erteilte Baubewilligung verstoßen. Es seien im beanstandeten Zeitraum an diesem selbst keine Aufmauerungsarbeiten, sondern lediglich Sicherungsarbeiten durchgeführt worden, um das bis dahin erstellte Gewerk vor der Witterung zu schützen. Ein Weiterbau und damit ein Verstoß gegen die Bauordnung liege nicht vor. Diesbezüglich lägen auch keine Ermittlungsergebnisse vor. Daher sei der Sachverhalt mangelhaft erhoben.

 

Die Ausführung im Bescheid, es wären "Aufmauerungsarbeiten", wo auch immer und in welcher Art und Weise und in welchem Umfang auch immer festgestellt worden, stelle keine ausreichende Grundlage dar, zu beurteilen, ob ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt worden sei.

 

Ein "verwaltungsstrafrechtliches Verschulden" sei nicht nachgewiesen. Die Fa. J K Baugesellschaft m.b.H. habe genau nach jenen Plänen, die ihr vom Bauherrn übergeben worden seien, den Bau ausgeführt. Sollte irgend jemand an den baubewilligten Plänen vor der Übergabe an die Baufirma etwas geändert haben, so haftet dieser hiefür und nicht die Baufirma. Die Baufirma habe sich exakt an jene Pläne gehalten, die ihr vom Bauherrn übergeben worden seien.

 

Die genannten Plänen sähen vor, dass die gesamt in der Natur vorhandene Baulücke zu schließen gewesen sei. Genau nach diesen Plänen, die der Bauherr der Baufirma als rechtskräftig baubewilligt zur Ausführung übergeben habe, sei das Bauwerk ausgeführt worden. Es treffe somit die Bauführerin keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei, wenn dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet werden, für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Dies sei jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz habe (VwGH 14.5.1990, Zl. 90/19/0018, 25.3.1994, Zl. 94/02/0026 u.a.). Der Sitz der Unternehmungsleitung sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Tatort, wenn wie hier ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße, die vorgeworfen werden, zu treffen gewesen wäre (VwGH 24.6.1994, Zl. 94/02/0021). Es sei daher die belangte Behörde sachlich unzuständig.

 

Überdies sei gegen den Beschuldigten sowohl zu GZ. 0008220/2004 als auch zu GZ. 0008439/2004 zwei getrennte Verwaltungsstrafverfahren wegen ein und desselben Tatbestandes durchgeführt und der Bw zweimal wegen ein und desselben vorgeworfenen Deliktes bestraft worden. Diese Vorgangsweise sei gesetzwidrig, da, wenn überhaupt, für das Delikt nur eine Strafe verhängt hätte werden dürfen.

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt die Kopie des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2003 betreffend die Fortsetzung der Bauausführung bei samt Kopie des Zustellnachweises. Ferner liegt die Beurteilung der Bebauungsgrundlagen sowie ein Planänderungsantrag vom 27.6.2003 durch den Bauwerber, gezeichnet durch die J K Ges.m.b.H. als Planverfasser und Bauführer bei.

 

In Aktenvermerken ist festgehalten, dass am 18.6.2003 um 13.00 Uhr Bautätigkeiten festgestellt worden seien und dass bei einer Kontrolle am 23.6.2003 weder um 11.45 Uhr noch um 13.30 Uhr Bautätigkeiten festgestellt werden konnten.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw dahingehend, dass selbstverständlich im Bereich der ursprünglich beanstandeten Maßabweichungen im Bereich der Tiefgarage die Bauarbeiten sofort nach Erhalt des Baustopps eingestellt worden seien. Es seien auch bei der Kontrolle keinerlei Arbeiten an der Tiefgarage festgestellt worden. Am Wohnhausneubau seien keinerlei Beanstandungen ausgesprochen worden. Demgemäß sei auch kein Baustopp ausgesprochen worden.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte Ing. W (Fa. J K Baugesellschaft mbH) dar, am 18.6.2003 und einige Tage zuvor seien zwei Arbeiter der Fa. K auf der Baustelle gewesen, um diese zusammenzuräumen und abzusichern. Zu den Absicherungsarbeiten habe es u.a. gehört, Ziegeln an absturzgefährlichen Stellen "trocken" aufzuschichten. Die Arbeiter seien jedenfalls nicht mit Bauarbeiten beauftragt gewesen.

 

Der Zeuge gab zu bedenken, dass auf der Baustelle mehrere Unternehmen gearbeitet hätten und außerdem der Bauherr selbst einige Partien beigestellt habe.

 

Der Zeuge (und Meldungsleger) Mag. P (Magistrat Linz) verwies auf den Aktenvermerk, in welchem die Feststellung von Bauarbeiten festgehalten sei. Um welche Bautätigkeiten es sich dabei gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Es seien auf der Baustelle mehr als zwei Arbeiter vorhanden gewesen, der Zeuge könne jedoch nicht mehr sagen, zu welcher Firma sie gehört hätten.

 

DI I L (Magistrat Linz, Sachverständiger) sagte aus, ohne Information darüber, um welche Baumaßnahmen in welchem näheren Zusammenhang es sich gehandelt habe, könne man auch keine Auskunft über den Charakter als Sicherungsmaßnahmen geben.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach den durchgeführten Ermittlungen steht nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit fest, ob überhaupt zum angegebenen Zeitpunkt Baumaßnahmen durchgeführt wurden, geschweige denn, dass es sich um Baufortsetzungsarbeiten (und nicht um Sicherungsmaßnahmen) gehandelt hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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