Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210462/2/Lg/Ka

Linz, 11.05.2006

 

 

 

VwSen-210462/2/Lg/Ka Linz, am 11. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn L M, H, W, vertreten durch M & M Rechtsanwälte OEG, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.1.2005, GZ: 0008705/2004 wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (§ 66 Abs.4 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) die Nichterfüllung mehrerer näher genannter baubehördlicher Anordnungen durch Veranstaltung von Musikdarbietungen am 6.9.2003 vorgeworfen. Der Beschuldigte sei als nach außen Berufener der Kommunistischen Partei Österreichs dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

In der Berufung wurde dagegen u.a. geltend gemacht, der Bw sei nicht nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er nicht zur Vertretung der Kommunistischen Partei Österreichs nach außen berufen sei, noch sei er verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Abs.2 leg.cit. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Bw für eine eventuelle Verwaltungsübertretung einzustehen habe. Im angefochtenen Bescheid fehle eine Begründung in dieser Hinsicht.

 

Zur Klärung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw wurde die belangte Behörde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates um Durchführung notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens (zuletzt urgiert mit Telefonat vom 6.4.2006) ersucht (§ 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG). Da dieses Ersuchen bislang fruchtlos blieb, andererseits aber das Ende der Frist gemäß § 51 Abs.7 VStG bevorsteht, war im Zweifel zugunsten des Bw zu entscheiden, ohne auf die sonstigen Berufungsvorbringen einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum