Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210464/10/Lg/Hue/Hu

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-210464/10/Lg/Hue/Hu Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J W, N, L, vom 23. November 2004 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 27. Oktober 2004, Zl. II/2004, betreffend der Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Punkt 1. des Spruches des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu korrigieren, dass gem. §§ 19 ff Oö. BauO 1994 i.d.F. LGBl.Nr. 70/1998 zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche für den Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück Nr. ..., KG D, mit einer Gesamtfläche von 3.019 m2 ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 3.052,20 Euro zu leisten ist.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs. 1 Ziffer 4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit an Herrn J W, N, L, (im Folgenden: Bw), gerichteten Bescheid vom 27. Oktober 2004, Zl. II/2004, erging vom Bürgermeister der Marktgemeinde N folgender Spruch:

 

"1. Gemäß §§ 19 ff OÖ. Bauordnung 1994, i.d.F. LGBl.Nr. 70/1998, haben Sie zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche folgenden Beitrag zu leisten:

für den Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück mit der Grundstücksbezeichnung Nr. ..., KG D

Gesamtfläche 3019 m2 = Euro 3.354,37

2. Der Verkehrsflächenbeitrag gem. Ziff 1 ist mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und mittels beiliegendem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen"

 

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung von dem Sachverhalt aus, dass aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Firmengebäudes auf dem Grundstück Nr. ..., KG D, aufgeschlossen durch die Verkehrsfläche "L", dem Grundeigentümer ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben sei. Der Verkehrsflächenbeitrag errechne sich wie folgt:

Quadratwurzel der Größe des Bauplatzes bzw. der bebauten Liegenschaft von 3.019 m2 = 54,95 m anrechenbare Frontlänge (für Grundstücke mit einer Fläche von 2.501 m2 bis 5.000 m2 jedoch höchstens 50 m) mal 3 m Breite der Straße mal 50,87 Euro Einheitssatz = 8.385,92 Euro minus 60 % Ermäßigung gem. § 21 Abs. 2 = 3.354,37 Euro.

Der Verkehrsflächenbeitrag sei anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben, wenn die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Baubewilligung bereits errichtet ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass für einen Dachgeschossausbau kein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten und in weiterer Folge auch keine Erweiterung der Verkehrsfläche vorgenommen worden sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 3. Juni 2004, Zl. 131/9-028/2004, wurde Herrn M K, N, L, eine Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Firmengebäudes für eine Betriebswohnung, Zubau Aufzug und Errichtung Carport, auf dem Grundstück Nr. ..., KG D, entsprechend dem aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Arch. S K ZT GmbH vom 1. Mai 2004, Plan Nr. E-1, erteilt.

 

Anlässlich der gegenständlichen Berufung teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde N mittels Schreiben vom 23. Februar 2005 dem erkennen Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 21 Oö. Bauordnung nicht möglich gewesen sei, da es sich gegenständlich um eine Aufstockung und nicht um einen Dachgeschossausbau gehandelt habe.

Weiters sei zwischenzeitlich die gegenständliche Liegenschaft in das Eigentum von Herrn M K übergegangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen Dachgeschossausbau handelt, ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Der Amtssachverständige kommt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2005, Zl. U-BS-400683/1-2005-Pen/Fm, zu folgendem Schluss:

"Nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen und telefonischer Rückfrage bei der Bauabteilung der Marktgemeinde N ist aus bautechnischer Sicht eindeutig festzustellen, dass es sich bei den genehmigten Baumaßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 keinesfalls um einen Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses handelt. Dies wird auch damit begründet, dass die Wohnung im 2. OG nicht innerhalb eines bestehenden Dachraumes oder Dachgeschosses eingebaut, sondern vielmehr ein neues (zusätzliches zum Bau-Bestand) Dachgeschoss mit neuen Außenwänden, neuen Zwischenwänden und neuer Pultdachkonstruktion errichtet wurde."

 

Zu diesem Gutachten erfolgten seitens der Parteien trotz eingeräumter Möglichkeit keine Stellungnahmen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs. 4 leg.cit. derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

 

Die Höhe des Beitrags ist gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs. 4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch 1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m, 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken a) mit einer Verkehrsfläche bis 2.500 höchstens 40 m, b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50 m, c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60 m.

 

Gemäß § 1 der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatzverordnung 2002), wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässung mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

Sonstige oder frühere, insbesondere auch aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 %, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von 1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; 2. Kleinhausbauten; 3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; 4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

 

4.2. Der Bw wendet ein, dass es sich beim Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 3. Juni 2004, Zl. 131/9-028/2004, um die Baubewilligung für einen Dachgeschossausbau handeln und deshalb die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 2 Oö. BauO entfallen würde.

 

Wie aus der gutachtlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27. September 2005, Zl. U-BS-400683/1-2005-Pen/Fm, eindeutig hervorgeht, handelt es sich bei der genehmigten Baumaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Ziffer 2 der Oö. BauO keinesfalls um einen Dachgeschossausbau. Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages entfällt somit nicht.

Unbestritten ist, dass das gegenständliche Grundstück Nr. ..., KG D, durch die öffentliche Verkehrsfläche "L" im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung aufgeschlossen wird.

§ 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung ordnet an, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist. Das Wort "anlässlich" im § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung bedeutet aber nicht, dass die Abgabe (=der Verkehrsflächenbeitrag) nur gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden dürfte, sondern bestimmt bloß den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch entsteht folglich mit Erteilung der Baubewilligung.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 3. Juni 2004, Zl. 131/9-028/2004, wurde Herrn M K, N, L, eine Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Firmengebäudes für eine Betriebswohnung, Zubau Aufzug und Errichtung Carport, auf dem Grundstück Nr. ..., KG D, erteilt. Mit Erteilung dieser Baubewilligung für die Errichtung des erwähnten Gebäudes, das durch die L einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz erhält, ist dem Grunde nach für den Grundstückseigentümer die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages entstanden.

 

Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Ziffer 2 lit. b Oö. Bauordnung (Für betrieblich genutzte Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 2.500 m2 bis 5.000 m2 beträgt die anzurechnende Frontlänge höchstens 50 Meter) wie folgt: 3 m (vgl. § 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung) x 50 (50 m beträgt die höchstens anzurechnende Seitenlänge einer - unbestritten - 3.019 m2 großen bebauten Grundstückfläche gleichen Quadrats; vgl. § 20 Abs. 4 Oö. Bauordnung) x 50,87 (vgl. Einheitssatzverordnung 2002) = 7.630,50 Euro.

In Anwendung von § 21 Abs.2 Oö. BauO wurde dieser errechnete Verkehrsflächenbeitrag um 60 % ermäßigt, was einen Endbetrag von 3.052,20 Euro ergibt.

 

Da im angefochtenen Bescheid irrtümlich eine anzurechnende Frontlänge von 54,95 m (anstatt der lt. § 20 Abs. 4 Ziffer 2 lit. b leg.cit. normierten Höchstlänge von 50 m) zur Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages herangezogen worden ist, musste dieser Berechnungsfehler im Spruch dieses Bescheides entsprechend korrigiert werden.

 

Gemäß § 146 Abs.3 Oö. LAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Größe des Bauplatzes bzw. des bebauten Grundstücks stellt die Bemessungsgrundlage für den Verkehrsflächenbeitrag dar und ist daher gemäß § 146 Abs.3 Oö. LAO im Spruch des bekämpften Bescheides anzuführen. Diese Angaben finden sich im Spruch des bekämpften Bescheides.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Anfrage des belangten Behörde, ob die Abgabenschuld an den jetzigen Eigentümer übergeht, wird bemerkt. dass gem. § 19 Abs. 4 Oö. BauO derjenige abgabenpflichtig ist, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist. Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages ist am 27. Oktober 2004 (zugestellt am 2. November 2004) erfolgt. Grundstückseigentümer war zu diesem Zeitpunkt der Bw. Das Eigentumsrecht ist laut Beschluss des Bezirksgerichtes N erst am 11. November 2004 an Herrn M K übergegangen. Der Bw ist deshalb Abgabenschuldner.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Zustellhinweis:

Gemäß § 77 Abs. 1 Oö. LAO 1996 gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieses Bescheides an einen der Abgabepflichtigen die Zustellung an alle als vollzogen.

 

 

 

Dr. Langeder

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