Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210466/2/Lg/Hu

Linz, 23.09.2005

 

 

 

VwSen-210466/2/Lg/Hu Linz, am 23. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Mag. R H, L, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 10. März 2005, Zl. BauR96-43-2003, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er "im April/Mai 2003" an einem näher bezeichneten Ort einen anzeigepflichtigen Neubau eines Gebäudes "im Ausmaß von ca. 3 m mal 4 m" ohne Bauanzeige gemäß § 25 Oö. BauO 1994 errichtet habe.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO ist u.a. strafbar, wer als Anzeigender oder Bauführer eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige ausführt oder ausgeführt hat.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist unter dem Blickwinkel des § 44a VStG zunächst dahingehend zu bemängeln, dass auf das - wesentliche - Tatbestandselement "als Anzeigender oder Bauführer" nicht Bezug genommen wird. Des weiteren ist die Umschreibung des gegenständlichen Objekts insofern unvollständig, als die Errichtung eines nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäudes mit einer Fläche von bis zu 12 (§ 25 Abs.1 Z9 Oö. BauO) nur teilweise Erwähnung findet und zwar mit dem zusätzlichen Mangel, dass die "ca."-Angabe einer eindeutigen Zuordnung des Objekts zum in Rede stehenden Tatbestand entgegen steht. Schließlich ist die Tatzeitangabe deshalb zu ungenau, weil sie nicht zwingend im Sinne einer kalendermäßigen Tatzeitangabe (vom 1. April bis 31. Mai 2003) zu lesen ist, sondern ebenso gut andere Interpretationen zulässt (so kann der Schrägstrich auch als Andeutung einer Alternative - im Mai oder Juni - verstanden werden). Da daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z1 VStG nicht genügt (und auch aus dem Akt keine mängelfreie Verfolgungshandlung ersichtlich ist) war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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