Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210469/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-210469/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Dr. R und S K, P, N, vom 25. April 2005 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Freinberg vom 24. März 2005, Zl. Bau-211/2-2005/B, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs. 1 Ziffer 4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit an Herrn Dr. R und Frau S K, P, N0 (im Folgenden: Bw), gerichteten Bescheid vom 24. März 2005, Zl. Bau-211/2-2005/B, erging vom Bürgermeister der Gemeinde Freinberg folgender Spruch:

 

"1. Gemäß §§ 19 ff Oö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998 haben Sie zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "Eisenbirner Straße" folgenden Beitrag zu entrichten:

 

für das bebaute Grundstück mit der Grundstücks-Nr., bebaute Liegenschaft "Wohnhaus A", KG H im Ausmaß von 999 m2 Euro 1.929,42.

 

2. Der Verkehrsflächenbeitrag gem. Ziffer 1 ist bereits mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und mittels beiliegenden Zahlscheines zur Einzahlung zu bringen"

 

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung von dem Sachverhalt aus, dass aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses A den Grundeigentümern ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche (Landesstraße) vorzuschreiben sei. Der Verkehrsflächenbeitrag errechne sich wie folgt:

Quadratwurzel der Grundstücksgröße von 999 m2 = 31,61 m anrechenbare Frontlänge mal 3 m Breite der Straße mal 50,87 Euro Einheitssatz = 4.823,54 Euro minus 60 % Ermäßigung = 1.929,42 Euro.

Der Verkehrsflächenbeitrag sei bereits anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung. In der Berufung wird von den Bw im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe verabsäumt festzustellen, ob der Verkehrsflächenbeitrag in der Vergangenheit für das beim Kauf bestehende Wohnhaus A bereits entrichtet worden sei.

 

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, in eventu die Anrechnung bereits in der Vergangenheit von Rechtsvorgängern geleisteter Verkehrsflächenbeiträge, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Freinberg vom 31. Juli 2003, Zl. Bau-401/8-2003, wurde Herrn Dr. R K eine Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr., KG H, entsprechend dem aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Firma Ing. A L Bau GmbH & Co KG, S, H, vom 14. Juli 2003 erteilt.

 

Am 2. Februar 2004 bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Freinberg den Bw mit der Zl. Bau-404/3-2004/B die Vergrößerung des Grundstückes Nr., KG H, um die Teile 2, 4, 6, 8 und 9 sowie der Parzelle Nr. im Ausmaß von insgesamt 140 m2 und die Verkleinerung um die Teile 1, 3, 5 und 7 im Ausmaß von insgesamt 101 m2 gemäß des Teilungsplanes von Herrn DI M und DI H S, S, vom 16. Dezember 2003, GZ: 2228/03. Somit ergebe sich für das Grundstück Nr., KG H, eine Gesamtfläche von 999 m2. Diesem Bescheid ist ein Lageplan angeschlossen, der u.a. das bezughabende Grundstück darstellt.

 

Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14. März 2005 geht hervor, dass keine Unterlagen über die eventuell frühere Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages aufgefunden worden seien.

 

Anlässlich der gegenständlichen Berufung teilte der Bürgermeister der Gemeinde Freinberg in einem Schreiben vom 28. Juni 2005 dem erkennenden Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass den Bw der Abbruch des alten Wohnhauses an der Eisenbirnerstraße (Landesstraße) sowie der Neubau eines Wohnhauses mit PKW-Garage bewilligt worden sei. Leider sei seitens der Gemeinde das Parteiengehör nicht gewahrt worden, da irrtümlich angenommen worden sei, dass es sich um einen von Anfang an klaren Tatbestand handeln würde. Ein Verkehrsflächenbeitrag für diese Landesstraße sei bisher noch nicht geleistet worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs. 4 leg.cit. derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

 

Die Höhe des Beitrags ist gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs. 4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch 1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m, 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken a) mit einer Verkehrsfläche bis 2.500 höchstens 40 m, b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50 m, c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60 m.

 

Gemäß § 1 der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatzverordnung 2002), wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässung mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

Sonstige oder frühere, insbesondere auch aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 %, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von 1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; 2. Kleinhausbauten; 3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; 4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

 

 

4.2. Die Bw wenden ein, dass seitens der belangten Behörde nicht überprüft worden sei, ob eventuell frühere von Rechtsvorgängern geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen seien. Dabei ist den Bw einzuräumen, dass nach § 20 Abs. 1 Oö. Bauordnung der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zu Grunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten ist. Wenn also für das verfahrensgegenständliche Grundstück schon einmal ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde, dann wäre eine neuerliche Vorschreibung ausgeschlossen.

Der oben angeführte Behauptung steht ein Aktenvermerk der Erstbehörde vom 14. März 2005 entgegen, wonach frühere Vorschreibungen von Verkehrsflächenbeiträgen nicht vorhanden sind. Die Bw hatten im Zuge des Berufungsverfahrens hinreichend Zeit unter Beweis zu stellen, dass für das gegenständliche Grundstück der Katastralgemeinde H bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Sie haben aber keine Beweismittel vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Seitens der belangten Behörde wurde glaubwürdig versichert, dass entsprechende Vorprüfungen durchgeführt wurden und noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Nach Ansicht des Verwaltungssenats ist es bei dieser Beweislage hinreichend erwiesen, dass noch kein Verkehrsflächenbeitrag für das erwähnte Grundstück entrichtet wurde. Es bestand keine Veranlassung weitere Ermittlungen durchzuführen bzw. Beweise aufzunehmen.

 

Unbestritten ist, dass das gegenständliche Grundstück Nr., KG H, durch die öffentliche Verkehrsfläche "Eisenbirner Straße" (Landesstraße) bzw. von dieser durch einen Gehweg im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung aufgeschlossen wird, was auch durch den vorliegenden Lageplan belegt wird.

Für die Aufschließung eines Gebäudes ist nicht erforderlich, dass das Gebäude (der Bauplatz) unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Es ist auch nicht erforderlich, dass von der Möglichkeit der verkehrsmäßigen Aufschließung tatsächlich Gebrauch gemacht wird (VwGH 19.2.1993, 90/17/0309). Der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz liegt auch dann vor, wenn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz über einen Privatweg oder über ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht erfolgt (VwGH 19.6.1985, 85/17/0032).

§ 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung ordnet an, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist. Das Wort "anlässlich" im § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung bedeutet aber nicht, dass die Abgabe (= der Verkehrsflächenbeitrag) nur gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden dürfte, sondern bestimmt bloß den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch entsteht folglich mit Erteilung der Baubewilligung.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Freinberg vom 31. Juli 2003, Zl. Bau-401/8-2003, wurde für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr., KG H, die Baubewilligung erteilt. Mit Erteilung dieser Baubewilligung für die Errichtung des erwähnten Gebäudes, das durch die Eisenbirner Straße einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz erhält, ist dem Grunde nach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages entstanden.

 

Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Bauordnung wie folgt: 3 m (vgl. § 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung) x 31,61 (31,61 m beträgt die Seitenlänge eines mit dem - unbestritten - 999 m2 großen Bauplatz bzw. bebauten Grundstückflächen gleichen Quadrats; vgl. § 20 Abs. 4 Oö. Bauordnung) x 50,87 (vgl. Einheitssatzverordnung 2002) = 4.823,54 Euro.

In Anwendung von § 21 Abs.2 Oö. BauO wurde dieser errechnete Verkehrsflächenbeitrag um 60 % ermäßigt, was einen Endbetrag von 1.929,42 Euro ergibt.

 

Gemäß § 146 Abs.3 Oö. LAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Größe des Bauplatzes bzw. des bebauten Grundstücks stellt die Bemessungsgrundlage für den Verkehrsflächenbeitrag dar und ist daher gemäß § 146 Abs.3 Oö. LAO im Spruch des bekämpften Bescheides anzuführen. Diese Angaben finden sich im Spruch des bekämpften Bescheides.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zum Hinweis des Bürgermeisters der Gemeinde Freinberg über einen Verfahrensmangel in Bezug auf der Unterlassung des Parteiengehörs wird mitgeteilt, dass der Grundsatz des Parteiengehörs zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates gehört (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).

Die Verletzung des Parteiengehörs ist kein absoluter Verfahrensmangel (VwGH 21.12.1990, 86/17/0106). Zu einer Aufhebung durch die Oberbehörde oder durch ein Höchstgericht führt ein solcher Verfahrensmangel nur dann, wenn er "wesentlich" ist, wenn somit bei seiner Vermeidung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar (VwGH 31.7.1996, 92/13/0163; 19.3.1998, 96/15/0005).

 

Die Bw hatten in ihrer Berufung die Möglichkeit wahrgenommen, sich ausführlich zum gegenständlichen Sachverhalt und den vorliegenden Beweismitteln zu äußern. Da aufgrund der vorliegenden Fakten der bekämpfte Bescheid zu bestätigen war, es somit unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Bw zu keinem anderslautenden Bescheid gekommen ist, konnte der oben angeführte Verfahrensmangel saniert werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Zustellhinweis:

Gemäß § 77 Abs. 1 Oö. LAO 1996 gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieses Bescheides an einen der Abgabepflichtigen die Zustellung an alle als vollzogen.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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