Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210470/6/Lg/Hu

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-210470/6/Lg/Hu Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 13. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A N, Dr. S H, Dr. T H, S, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. August 2005, Zl. BauR01-17-2005, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 14 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er als Bauherr in den Monaten Mai bis zumindest 9. Juni 2005 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO - Holzgebäude im Ausmaß von ca. 5 x 5 m mit einer Traufenhöhe von 2,85 m und einer Firsthöhe von ca. 4,9 m auf dem Grundstück Nr. ..., KG D - ohne eine hiefür notwendige rechtskräftige Baubewilligung auszuführen begonnen habe.
  2.  

    In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des Gemeindeamtes D vom 10.6.2005, in welcher der gegenständliche Tatvorwurf enthalten sei. Weiters wird Bezug genommen auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.6.2005 sowie auf die daraufhin ergangene Rechtfertigung des Bw.

     

  3. In der Berufung wird festgehalten, dass, wie bereits in der Rechtfertigung vom 27.7.2005 ausgeführt, der Verstoß gegen § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO nicht bestritten werde. Mittlerweile habe der Bw um die erforderliche Bewilligung nach der Oö. BauO angesucht.
  4.  

    Da der Bw beabsichtigt habe, auf dem gegenständlichen Grundstück Schafe zu halten, sei es erforderlich gewesen, in irgendeiner Weise für die Unterbringung der Schafe und der Lagerung von Futtermittel (Heu) zu sorgen. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte den gegenständlichen "Troadkasten" aufgestellt, wobei ihm insbesondere aufgrund der geplanten Verwendung als Unterstand für die Schafe und Lagerplatz für Futtermittel nicht klar gewesen sei, dass ein derartiger Bau aufgrund seiner Größe eine Bewilligung nach der Oö. BauO bedürfe. Der Beschuldigte habe daher ohne Baubewilligung mit der Aufstellung eines Holzgebäudes im Ausmaß von ca. 5 x 5 m begonnen. Der Beschuldigte sei einem Rechtsirrtum bezüglich der Bewilligungsbedürftigkeit des von ihm aufgestellten Holzgebäudes unterlegen. Sollte dem Beschuldigten überhaupt ein Verschulden an diesem Rechtsirrtum treffen, so sei dieses als so geringfügig anzusehen, dass, da durch die angeführte "Ordnungswidrigkeit" weder eine Gefährdung noch ein Schaden eingetreten sei, ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG geboten sei.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt die Anzeige der Gemeinde D vom 10.6.2005 bei. Darin teilt die Gemeinde D mit, dass der Bw das gegenständliche Gebäude errichte. Der betreffende Bereich sei laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde D als Grünland ausgewiesen. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines im Beisein des technischen Amtssachverständigen Ing. F H am 9.6.2005 sei dem Bw die Fortsetzung der Bauausführung bescheidmäßig untersagt worden. Weiters sei ihm aufgetragen worden, innerhalb einer Frist von 8 Wochen das Bauwerk abzutragen. Beim Lokalaugenschein habe der Bw bekannt gegeben, den Troadkasten zum Zwecke des späteren Betriebs eines Freilichtmuseums zu errichten.

     

    Der Anzeige liegt eine Kopie des Baufortsetzungsuntersagungsbescheides vom 9.6.2005 sowie eine Kopie der Niederschrift des Lokalaugenscheins vom 9.6.2005 bei. In der Niederschrift ist festgehalten, dass laut Angaben des Vertreters der Gemeinde der Eigentümer keine Landwirtschaft betreibe und daher eine nachträgliche Baubewilligung nicht möglich sei. Weiters liegen dem Akt Fotos, in welchen das gegenständliche Objekt abgebildet ist, bei.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw dahingehend, der Verstoß gegen § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO werde nicht bestritten. Die Ausführung des Bauvorhabens sei ohne Baubewilligung begonnen worden, da dem Einschreiter nicht bekannt gewesen sei, dass er für die Errichtung eines derartigen "Troadkastens" eine Bewilligung benötige. Das Verschulden des Einschreiters an diesem Rechtsirrtum sei als so geringfügig anzusehen, dass ein Absehen von der Verhängung der Strafe gemäß § 21 VStG geboten sei. Durch die "Ordnungswidrigkeit" sei weder eine Gefährdung noch ein Schaden eingetreten. Weiters werden die finanziellen Verhältnisse des Bw wie folgt bekannt gegeben: Der Bw sei als Bäckermeister selbstständig berufstätig und erziele ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. 1.000 Euro. Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder (Student, Schülerin).

     

  7. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.
  8.  

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung lässt den Tatvorwurf unbestritten. Geltend gemacht wird lediglich ein entschuldbarer Rechtsirrtum bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG.

 

Der Rechtsirrtum entschuldigt den Bw nicht, zumal er nicht geltend macht, eine Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung einer Entschuldigung wäre. Dieses Unterlassen begründet auch keine Geringfügigkeit des Verschuldens, obliegt es doch einem Bauherrn, sich vor Beginn der Bautätigkeit über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu informieren und ist ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht zu bagatellisieren. Zudem ist auch die zweite (kumulative) Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG, die Folgenlosigkeit der Übertretung, nicht gegeben, besteht doch die Tatfolge des gegenständlichen Deliktstyps gerade in der Konterkarierung eines geordneten Bauverfahrens durch Schaffung vollendeter Tatsachen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzuführen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (1.450 Euro) nicht nennenswert überschritten wurde. Bei Anwendung entsprechender Strafbemessungsgründe war die Geldstrafe entsprechend herab zu setzen, was dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erspart. Mangels überwiegender Milderungsgründe (das Geständnis fällt in Anbetracht der Beweislage nicht schwer ins Gewicht; sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich) scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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