Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210472/3/Kü/Hu

Linz, 09.02.2006

 

 

 

VwSen-210472/3/Kü/Hu Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G G, K-J-P, W, vom 15. September 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2005, Zl. BauR96-130-2005, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "als Anzeigender (Bauherr)" in "als zur Anzeige Verpflichteter" geändert wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2005, BauR96-130-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z3 iVm § 25 Abs.1 Z9 der Oö. BauO 1994 verhängt, weil er als Anzeigender (Bauherr) im Juli 2005 ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 25 Abs.1 Z9 der Oö. BauO 1994 idgF - Holzgebäude im Ausmaß von 3 m x 3 m x 2,5 m mit Flachdach auf dem Grundstück Nr. ..., KG N - ohne eine hiefür notwendige Bauanzeige ausgeführt hat.
  2.  

    Begründend führte die Erstbehörde nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens und der Rechtsgrundlagen aus, dass eine Anzeige für das näher beschriebene Gebäude nicht erfolgt sei. Daher sei dem Bw auch seitens der Baubehörde mit Bescheid die Entfernung dieses Gebäudes aufgetragen worden. Festgestellt worden sei dabei auch, dass eine nachträgliche Sanktionierung aus baurechtlicher Sicht nicht möglich sei, da das betreffende Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde N als Gründland (Grünzug Seeufer) gewidmet sei. Da der Bw auf Grundstück Nr. ..., KG N, im Juli 2005 ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von 3 m x 3 m ohne eine hiefür notwendige Anzeige bei der zuständigen Baubehörde errichtet habe, habe er die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen.

     

    Zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten, dass er von einem legalen Altbestand - was jedoch aufgrund der behördlichen Recherchen keinesfalls der Fall gewesen sei - ausgegangen sei, sei auszuführen, dass die Neuerrichtung eines Gebäudes unabhängig davon nach jenen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sei, die zum Zeitpunkt der Wiedererrichtung gelten würden. Für die vom Bw durchgeführte Neuerrichtung der Hütte im Jahr 2005 wäre daher auf jeden Fall eine baubehördliche Anzeigepflicht gegeben gewesen.

     

    Zur Strafbemessung führte die Erstinstanz aus, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Bw in seiner Rechtfertigung sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass mit der Verhängung der Mindeststrafe im gegenständlichen Fall gerade noch das Auslangen gefunden werden könne.

     

  3. Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, die verhängte Geldstrafe herab zu setzen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das Strafverfahren überhaupt einzustellen.

 

Wie bereits in seiner Rechtfertigung ausgeführt, habe er eine Bauanzeige deshalb unterlassen, da er zu Recht davon hätte ausgehen können, dass die gegenständliche Holzhütte genehmigt sei und eine Renovierung derselben keine anzeigepflichtige Maßnahme darstelle.

 

Zudem mache er geltend, dass es sich bei der gegenständlichen Badehütte um einen Altbestand gehandelt habe, welcher bereits im Jahre 1973 errichtet worden sei und seither bis zur gegenständigen Beanstandung sanktionslos bestanden habe. Bei bislang durchgeführten Überprüfungen der Verbauungen von Badeplätzen im Uferbereich habe es offenbar keine Veranlassung gegeben, diese offenbar bereits im Jahr 1973 rechtswidrig errichtete Hütte zu beanstanden. Dabei sei es ohne Belang, ob die Hütte damals allenfalls Seitenwände gehabt habe oder nicht. Das Bauwerk als solches wäre auf der identen Grundfläche mit den identen Ausmaßen vorhanden und als Baumaßnahme anzusehen.

 

Sollte dennoch eine Verletzung der Oö. Bauordnung anzunehmen sein, so sei diese aufgrund seiner Unkenntnis der einschlägigen Bauvorschriften erfolgt bzw. aufgrund seiner subjektiv berechtigten Annahme, dass durch die faktische Sanierung des Altbestandes eine Bauanzeige entbehrlich sei und das diesbezügliche Gebäude sanktionslos mehr als 30 Jahre bestanden habe.

 

Er mache somit gemäß § 20 VStG außerordentliche Strafmilderung geltend, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

 

Darüber hinaus mache er geltend, dass gemäß § 21 VStG im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung hätte das Auslangen gefunden werden können. Sein Verschulden sei als geringfügig anzusehen und die Übertretung der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung in Anbetracht der Vorgeschichte dieses Gebäudes als unbedeutend anzusehen. Zudem sei eine Bestrafung nicht erforderlich, um ihn in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, da er in der Vergangenheit noch nie mit derartigen Situationen konfrontiert gewesen sei und noch nie ein derartiges strafbares Verhalten gesetzt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, da vom Bw der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten wurde, vielmehr nur die rechtliche Beurteilung in Zweifel gezogen wurde und darüber hinaus vom Rechtsvertreter des Bw keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw ist Pächter des Grundstückes Nr. ..., KG N. Im Juli 2005 hat der Bw auf dem genannten Grundstück ein Holzhaus im Grundausmaß von 3 x 3 m mit einer Höhe von 2,5 m versehen mit einem Flachdach errichtet. Vor Beginn der Bauausführung wurde bei der Baubehörde keine Bauanzeige erstattet. Auf der Grundfläche, auf welcher dieses Gebäude errichtet wurde, hat bereits seit 1973 ein Holzbauwerk bestanden.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wird vom Bw grundsätzlich nicht bestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 25 Abs.1 Z9 der Oö. BauO 1994 ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m2 der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige).

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Anzeigender oder Bauführer eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder vor Ablauf der im § 25a Abs.1 angegebenen Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (§ 25a Abs.2) oder trotz Untersagung der Bauausführung ausführt oder ausgeführt hat.

 

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 Z20 Oö. BauTG ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m.

 

Der objektive Tatbestand, nämlich das Unterbleiben der Bauanzeige sowie die Errichtung eines Gebäudes im Ausmaß von 3 x 3 m mit einer Höhe von 2,5 m auf der näher bezeichneten Grundfläche im angeführten Zeitraum wurde vom Bw grundsätzlich nicht bestritten. Es erübrigen sich daher diesbezügliche weitere Ausführungen und ist der objektive Tatbestand als erfüllt zu werten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass - falls eine Verletzung der Oö. Bauordnung anzunehmen sei - diese aufgrund seiner Unkenntnis bei einschlägigen Bauvorschriften bzw. aufgrund seiner subjektiv berechtigten Annahme, dass durch die faktische Sanierung des Altbestandes eine Bauanzeige entbehrlich sei und das diesbezügliche Gebäude sanktionslos mehr als 30 Jahre bestanden hat, erfolgt sei.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 9.6.1994, Zl. 92/06/0214, ausgesprochen, dass es einem Bauwerber zuzumuten ist, sich die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften zu verschaffen. Insofern ist es dem Bw vorzuwerfen, dass er sich vor Durchführung seiner Baumaßnahmen nicht mit der Baubehörde in Verbindung gesetzt und sich über die einschlägigen Bauvorschriften bezüglich seines Vorhabens erkundigt hat. Der Bw hat deshalb die nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet, weshalb sich seine irrige Auslegung der Bauvorschriften nicht als unverschuldet darstellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass dem Bw durch sein Vorbringen keine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gelungen ist. Mithin hat der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Aus dem Verfahrensakt ist es nicht ersichtlich, dass der Berufungswerber bereits verwaltungsstrafrechtlich belangt worden wäre und würde diese verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit grundsätzlich einen Milderungsgrund darstellen. Die Behörde hat aber im vorliegenden Fall ohnehin praktisch die Mindeststrafe verhängt, weshalb auch die Heranziehung dieses Milderungsgrundes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses dargelegten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers erscheint die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

5.4. Von der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG und der damit verbundenen Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe bedeutet. Sonstige Milderungsgründe wurden vom Bw überdies nicht vorgebracht. Der Verweis des Bw auf die seiner Meinung nach subjektiv berechtigte Annahme, dass die Bauanzeige durch die faktische Sanierung des Altbestandes entbehrlich sei, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen entgegen der Ansicht des Bw nicht vor. Es ermangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Schon mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war daher von § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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