Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210477/3/Bm/Rd/Sta

Linz, 23.03.2006

 

 

 

VwSen-210477/3/Bm/Rd/Sta Linz, am 23. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Ilse Klempt) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn P K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.11.2005, BauR96-4-13-2005, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 720 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.11.2005, BauR96-4-13-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 iVm § 24 Abs.1 Z1 leg.cit. verhängt, weil er als Bauherr zwischen 5.5.2005 und 28.5.2005 auf dem Grundstück Nr. , KG L, Marktgemeinde S, eine Garage in Stahlbetonbauweise mit den Außenabmessungen von 6 x 12 m und einer Höhe von 2,20 m samt Deckenkonstruktion im Rohbau errichtet habe ohne vor Baubeginn die Bewilligung der Baubehörde eingeholt zu haben, obwohl es sich bei dieser Garage um ein bewilligungspflichtiges Gebäude handle.

 

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass am 23.5.2005 im Zuge einer Besichtigung des Grundstückes Nr. , KG L, festgestellt worden sei, dass der Berufungswerber mit der Errichtung einer Garage mit den Abmessungen ca. 6 x 12 m begonnen habe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 24.5.2005, Zl. Bau-131/9-2005-Pa, sei dem Berufungswerber die Fortsetzung der Bauausführung untersagt worden. Trotz dieser Untersagung habe der Berufungswerber am 28.5.2005 die Deckenkonstruktion angebracht.

Die Behauptung des Berufungswerbers anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung, wonach er vorerst nur Stützmauern errichten habe wollen, könne nicht nachvollzogen werden, da die vorliegenden Fotos vom 23.5.2005 schon eindeutig die Form einer Garage erkennen lassen haben. So sei auch insbesondere die Frontmauer mit Garagentoraussparung hergestellt worden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Berufungswerber vorsätzlich eine Garage errichten habe wollen und das Argument mit den Stützmauern nur eine Schutzbehauptung darstelle.

Die belangte Behörde habe sohin als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber zwischen 5.5.2005 und 28.5.2005 auf dem Grundstück Nr. , KG L, ein Bauwerk, nämlich eine Garage, errichtet habe. Dies sei durch Fotos vom 23.5.2005 und vom 7.7.2005 dokumentiert und auch vom Zeugen S bestätigt worden.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoverdienst von 2.500 Euro und von einer Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen.

Mildernde Umstände seien nicht vorgelegen; vielmehr sei als erschwerend gewertet worden, dass trotz Baueinstellungsbescheid die Bauarbeiten fortgesetzt und trotz zahlreicher Beratungen durch die Gemeinde mit der Errichtung der Garage begonnen worden sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausdrücklich unter Anwendung des § 20 VStG die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes beantragt wird.

Als Begründung hiefür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad des Verschuldens als äußerst gering anzusehen sei, zumal die Errichtung von Stützmauern bis zur Höhe von 1,5 m nicht baubewilligungspflichtig sei, ob diese Höhe vom Berufungswerber überschritten worden sei, hätte nur bei exakter Feststellung des ursprünglichen Geländes beurteilt werden können. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Weiters sei hervorzuheben, dass die Fortsetzung der Bauarbeiten objektiv erforderlich gewesen sei, um ein Abrutschen der Terrasse zu verhindern. Der diesbezügliche Vorwurf sei von der belangten Behörde auch nicht weiter aufrecht erhalten worden.

Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass dem Berufungswerber zwischenzeitlich von der Marktgemeinde S eine bescheidmäßige Baubewilligung für die Errichtung der Garage erteilt worden sei. Es stehe somit die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens fest.

Schon aufgrund des äußerst geringen Verschuldens sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht.

Zudem hätte als strafmildernd der Umstand gewertet werden müssen, dass der Berufungswerber den Sachverhalt nicht bestritten habe. Aus den Ausführungen ergebe sich, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen bzw dass die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass der Anwendung des § 20 VStG nichts entgegenstünde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung bedürfen der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

 

Nach § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat.

 

Nach § 57 Abs.2 leg.cit. ist diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Wie aus der Stellungnahme des Marktgemeindeamtes S vom 8.9.2005 hervorgeht, wurde der nunmehrige Berufungswerber bereits am 18.4.2005 im Zuge einer Bauberatung durch einen Bausachverständigen ausführlich darüber informiert, dass mit den Bauarbeiten erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Flächenwidmungsplanänderung und einer Baubewilligung begonnen werden darf. Vom Berufungswerber wurde in der Folge am 12.5.2005 ein Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht. Nichtsdestotrotz hat der Berufungswerber bereits am 5. und 6.5.2005 mit den Bauarbeiten für die Garage begonnen. Die Behauptung, es hätten vorerst nur Stützmauern errichtet werden sollen, wird durch die im Akt befindlichen Fotos vom 23.5.2005 widerlegt; diesbezüglich wird den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis gefolgt.

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Berufungswerber vorsätzlich über diese Erfordernisse hinweggesetzt hat. Seine offenkundige Uneinsichtigkeit dokumentiert sich auch darin, dass er, wie die Marktgemeinde
S in der obzitierten Stellungnahme auch ausgeführt hat, bereits einmal konsenslos Baumaßnahmen, die auch erst nachträglich genehmigt wurden, gesetzt hat.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Dem Berufungswerber kommt keinerlei Milderungsgrund zugute. Weder ist er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten noch liegen andere Gründe im Sinne des § 34 StGB vor.

Die Tatsache, dass der Berufungswerber den Sachverhalt nicht bestritten hat, ist nicht als Milderungsgrund zu werten; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis erblickt werden.

 

Dass das Bauvorhaben des Berufungswerbers letztendlich von der Baubehörde nachträglich bewilligt worden ist, vermag ebenso keinen Milderungsgrund darzustellen (vgl. VwGH 26.2.1968, Zl. 534/67).

 

Damit liegt die Voraussetzung der Anwendung des § 20 VStG nicht vor und hatte die Behörde sohin zumindest die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 57 Abs.2
Oö. Bauordnung von 1.450 Euro zu verhängen. Damit konnte aber gegenständlich nicht das Auslangen gefunden werden, um insbesondere dem spezialpräventiven Aspekt der Strafe zu entsprechen. Der Berufungswerber hat trotz Kenntnis der Bewilligungspflicht mit dem Bau der Garage begonnen und nach rechtskräftigem Baueinstellungsbescheid noch weitere, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebene Baumaßnahmen gesetzt. Dass sich diese Maßnahmen zur Hintanhaltung allfälliger Schäden herausgestellt haben, kann dem Berufungswerber nicht zugute kommen, zumal sie Folge der konsenslosen Bauführung sind.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.600 Euro, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, war daher geboten, um den Berufungswerber doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Baubestimmungen zu verhalten.

Aber auch aus generalpräventiver Sicht ist es erforderlich, bei der konsenslosen Errichtung von Bauwerken mit einer angemessenen Bestrafung vorzugehen.

 

Wenn in der Berufungsschrift von vermeintlich geringfügigem Verschulden die Rede ist und damit eine allfällige Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angesprochen werden sollte, so ist diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach liegt kein geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG vor, wenn der Beschuldigte "wissentlich" mit einer vorzeitigen Bauführung begonnen hat, auch wenn die Bewilligung nachträglich erteilt worden ist (vgl. VwGH 20.9.1999, 98/10/0005, 26.3.1996, 95/05/0055).

 

Den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Der monatliche Nettoverdienst von 2.500 Euro lässt erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

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