Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210480/5/Kü/Rd/Hu

Linz, 20.07.2006

 

 

 

VwSen-210480/5/Kü/Rd/Hu Linz, am 20. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn L S, L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2005, GZ: 501/B-AN02112C, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Verkehrsflächenbeitrag auf 9.156,60 Euro herabgesetzt. Als Bemessungsgrundlage ist ausschließlich Grundstück Nr. ..., KG K, im Ausmaß von 6.467 heranzuziehen.

Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.11.2005, GZ: 501/B-AN02112C, wurde dem Berufungswerber (Bw) und Herrn H S anlässlich der mit Bescheid des Magistrats Linz, Bauamt, vom 10.4.2003, GZ: 501/N020112D, erteilten Baubewilligung für den Umbau der ehemaligen L zu einem Büro- und Dienstleistungszentrum inklusive dreigeschossigem Zubau samt Errichtung von 86 Pkw-Abstellplätzen, in der Fassung der Planänderungsbewilligung des Magistrats Linz, Anlagen- und Bauamt vom 6.7.2005, GZ: 501/N020112R, für einen Zubau nördlich des Trockenstadels, die Überdachung des Innenhofes, die Errichtung eines Liftes, Zweckwidmungsänderungen im 2. Obergeschoss, die Änderung des nördlichen Eingangsbereiches, Dachstuhlerneuerungen inklusive einer hofseitigen Aufstockung sowie für die Errichtung eines Penthauses, als Eigentümer des in der Katastralgemeinde K gelegenen Grundstücks Nr. ... gemeinsam mit ..., ... und ... mit einem Ausmaß von insgesamt 11.248 die Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von 16.185,80 Euro an die Stadt Linz als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "L" als Verkehrsfläche des Landes, vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin eingewendet, dass Verkehrserschließungsbeiträge gemäß § 19 lediglich für Aufschließungen die von der Gemeinde oder in deren Auftrag vorgenommen wurden, einzufordern seien. Nachdem die Liegenschaft des Bw zur Gänze an der L liege, würden die Bestimmungen des § 19 seiner Ansicht nach nicht gelten. Zudem werde Einspruch gegen die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages erhoben.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 17.1.2006 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits nach der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand.

 

Mit Schreiben vom 14.3.2006 wurde dem Bw die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der in der Berufung vorgebrachten Einwände im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu eingeräumt.

Mit Eingabe vom 27.3.2006 hat der Bw zum oa Schreiben Stellung genommen und darin ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2005 als Rechtsgrundlage weder das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz noch das BGBl. I Nr. 50/2002 angeführt worden sei und daher für die bescheidliche Vorschreibung nicht maßgebend sei und diese Bestimmung auch nicht die Verkehrsflächenbeiträge regeln würde. Auch dass die L in den Wirkungsbereich des Landes falle, wie zB Erhaltung, Sanierung etc, würde keine Herstellungskosten entstehen lassen. Da auch dem Oö. Verwaltungssenat bekannt sei, dass die L nicht von der Gemeinde hergestellt worden sei, würden sich die Ansichten zu diesem Problem decken. Nach Durchsicht der Oö. BauO § 19 und die dazu gegebenen Erläuterungen sei klar ersichtlich, dass Verkehrsflächenbeiträge nur die Herstellung betreffen würden, nicht die Sanierung und Erhaltung. Diesbezüglich wurden noch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.

Zur Höhe des Verkehrsflächenbeitrages führte der Bw noch aus, dass unabhängig seiner Überzeugung, keinen Verkehrsflächenbeitrag wie viele andere leisten zu müssen, die Ermittlung der Gesamtkosten nach § 20 Abs.4a unrichtig sei, zumal die Fläche der Parzelle ... lediglich zu ca. 20 % verwendet werden. Nachdem die angrenzenden Parzellen bis zu 100 % genutzt werden, würden diese auch keine wirtschaftliche Einheit bilden. Es würde sich somit ein Verkehrsflächenbeitrag von unter 10.000 ergeben. Sie würde keine wirtschaftliche Einheit bilden und wäre beim Verkehrsflächenbeitrag ebenfalls nicht zu berücksichtigen gewesen. Als anrechenbare Frontlänge werde höchstens 60 m vorgeschrieben. Nach Ansicht der Berufungsbehörde wären bei Flächen von 10.000 ..... 3,5 x 50,87 x 60= .... und bei 10.001 .... 3,5 x 50,87 x 100= ... vorzuschreiben. Diese Rechtsansicht werde bezweifelt. Weiters werde im § 20 Abs.4 die Ermittlung der anrechenbaren Frontlänge eines Grundstückes für die Berechnung der Beitragshöhe beschrieben. Nach S 122, § 4a Abs.1 gelte eine Baufläche nicht als Grundstück, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben ist. Nach diesem Text sei kein Grundstück vorhanden, aus dem ein flächengleiches Quadrat ermittelt werden könnte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahrer-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages ist gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

Gemäß § 20 Abs.3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs.4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

  1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40m,
  2. bei betrieblich genutzten Grundstücken
    1. mit einer Verkehrsfläche bis 2.500 höchstens 40m,
    2. mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50m,
    3. mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60m.

 

Gemäß § 20 Abs.4a leg.cit. gelten im Sinn des Abs.4

  1. eine Baufläche (Bauareal) nicht als Grundstück, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben ist,
  2. mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück.

 

Gemäß § 1 der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatzverordnung 2002), wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

Nach § 22 Abs.1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes ausschließliche Landesabgaben. Ihre Einhebung erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes 50 % des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden.

 

Gemäß § 1 lit.a Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, werden im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge als Bundesstraßen aufgelassen. Im Verzeichnis 3 ist ua auch die L, und zwar von Linz (A7) - Bad Leonfelden - Staatsgrenze bei Weigetschlag, aufgeführt.

Gemäß § 40a Oö. Straßengesetz 1991 idF. LGBl. Nr. 44/2002, gelten die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z. 3.

 

 

5.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.4.2003, GZ: 501/N020112D, wurde der Umbau der ehemaligen L zu einem Büro- und Dienstleistungszentrum inklusive dreigeschossigem Zubau samt Errichtung von 86 Pkw-Abstellplätzen, in der Fassung der Planänderungsbewilligung vom 6.7.2005, GZ: 501/N020112R, für einen Zubau nördlich des Trockenstadels, die Überdachung des Innenhofes, die Errichtung eines Liftes, Zweckwidmungsänderungen im 2. OG, die Änderung des nördlichen Eingangsbereiches, Dachstuhlerneuerungen inklusive einer hofseitigen Aufstockung sowie für die Errichtung eines Penthauses, mit einer gesamten Nutzfläche von 11248 die Baubewilligung erteilt. Die Baubewilligung nimmt im Spruch Bezug auf die mit Bescheid vom 28.1.1999, GZ: 501/U990012A erteilte Bauplatzbewilligung, welche ausschließlich das Grundstück Nr. ... der EZ ..., KG K, mit einem Ausmaß von 6.467 m2 zum Inhalt hat.

 

Mit dem Inkrafttreten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetz am 1.4.2002 sowie der korrespondierenden Bestimmung des § 40a Oö. Straßengesetz 1991 wurde die L zur Landesstraße im Sinne des § 8 Abs.1 Oö. Straßengesetz.

Durch die Erteilung der Baubewilligung ist der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erfüllt, zumal das vom Umbau betroffene Gebäude unstrittig von einer Verkehrsfläche des Landes aufgeschlossen ist. Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass für die der Berechnung zugrunde gelegten Grundstücke bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet worden wäre, sodass der in Rede stehenden Vorschreibung auch § 20 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nicht entgegen steht.

 

5.3. Der Bw vertritt ua in seiner Berufung bzw in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass, unabhängig davon, ob die L nunmehr in den Wirkungsbereich des Landes fällt oder nicht, kein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten sei, zumal Verkehrsflächenbeiträge lediglich durch die Herstellung und nicht durch die Sanierung und Erhaltung anfallen können.

 

Diese Rechtsansicht kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt werden.

Bereits mit Erkenntnis vom 19.3.2001, 2000/17/0260, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob nach § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag auch für Gemeindestraßen, die nicht von der Gemeinde errichtet wurden, vorgeschrieben werden kann.

Im Ergebnis stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch für solche Straßen der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist, deren seinerzeitige Errichtung zwar nicht durch die Gemeinde erfolgte, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches jedoch Gemeindestraßen sind.

Diese Verständnis des § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 begründet der Verwaltungsgerichtshof insbesondere damit, dass gemäß § 22 Oö. BauO 1994 es sich bei dem hinsichtlich einer Verkehrsfläche der Gemeinde vorgeschriebenen Beitrag um einen Interessentenbeitrag handelt und die Abgabepflicht bei Interessentenbeiträgen, anders als bei Gebühren, nicht notwendigerweise von der Erbringung konkreter Leistungen der erhebungsberechtigten Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Die Vorschreibung des Interessentenbeitrages als ausschließliche Gemeindeabgabe findet darüber hinaus ihre objektive Rechtfertigung in dem Aufschließungsnutzen, welche das Grundstück des Bw unabhängig davon, ob es unmittelbar durch eine von der Gemeinde errichtete Straße aufgeschlossen ist, aus dem von der Gemeinde errichteten Ortsstraßennetz zieht.

Auch steht der Charakter des Beitrages als solcher zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, weil - wie oben ausgeführt - derartige öffentliche Verkehrsflächen, die dem jeweiligen Grundstück einen Aufschließungsnutzen bieten, bei typisierender Betrachtung von den Gemeinden hergestellt werden.

 

Vice versa wird diese Auffassung wohl auch für Landesstraßen gelten, deren seinerzeitige Errichtung zwar nicht durch das Land erfolgte, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches jedoch Landesstraßen sind, da § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 die Abgabenpflicht bei Vorliegen der Voraussetzung der rechtskräftigen Baubewilligung auch für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden vorsieht, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes aufgeschlossen sind und die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Begründung des Aufschließungsnutzen und der Straßenverwaltung auch für Verkehrsflächen des Landes zu gelten hat.

Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

 

5.4. Die Höhe des vorzuschreibenden Verkehrsflächenbeitrages ergibt sich aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. Die anrechenbare Breite wird dabei von § 20 Abs.3 Oö. Bauordnung 1994 mit 3 m festgesetzt. Der Einheitssatz ergibt sich aus der Oö. Einheitssatzverordnung 2002 und ist mit einem Betrag von 50,87 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.

 

Variable Größe in dieser Rechnung ist die anrechenbare Frontlänge, die gemäß § 20 Abs.4 Oö. Bauordnung 1994 die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Landesabgabenordnung entsteht ein Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Vorliegendenfalls ist der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches - wie bereits erwähnt - die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau eines Gebäudes, welches durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen ist. Auch für die Berechnung der anrechenbaren Frontlänge ist daher die Sachlage zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung maßgeblich, weshalb gemäß § 20 Abs.4 Oö. BauO 1994 die Fläche des Bauplatzes heranzuziehen ist, auf den sich die den Abgabentatbestand bildende Bewilligung bezogen hat.

 

Festzustellen ist, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ausschließlich das Grundstück Nr. ... in einem Ausmaß von 6.467 einen Bauplatz bildete. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der in § 20 Abs.4 Oö. BauO 1994 geregelte Alternativfall "oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück" lediglich in Fällen zum Tragen, in denen das den Gegenstand der Baubewilligung bildende Bauwerk nicht auf einem Bauplatz befindlich ist bzw. auf einem solchen errichtet werden soll (VwGH vom 28.11.2001, 2001/17/0150). Das Vorliegen eines Bauplatzes führt im gegenständlichen Fall aber auch dazu, dass - entgegen der Ansicht des Bw - die Bestimmungen des § 20 Abs.4a Oö. BauO 1994 betreffend Baufläche bzw. mehrere Grundstücke, zur Bestimmung der anrechenbaren Frontlänge nicht von Bedeutung sind.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die den Abgabentatbestand auslösende Baubewilligung zwar im Spruch die Grundstücke Nr. ..., ... und ... nennt, sich allerdings ausdrücklich auf die Bauplatzbewilligung vom 28.1.1999 bezieht, bestimmt sich gemäß § 20 Abs.4 Oö. BauO 1994 die anrechenbare Frontlänge aus der Seite eines mit diesem Bauplatz flächengleichen Quadrats. Im Hinblick auf die unbestritten vorliegende betriebliche Nutzung des gegenständlichen Grundstückes ist gemäß § 20 Abs.4 Z2 lit.c Oö. BauO 1994 aufgrund des Flächenausmaßes des Bauplatzes eine anrechenbare Frontlänge von höchstens 60 m der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages zugrunde zu legen. Die Neuberechnung des Verkehrsflächenbeitrages ergibt daher den Betrag von 9.156,60 Euro und setzt sich dieser aus dem Produkt der Rechnung 60 (anrechenbare Frontlänge) x 3 (Breite) x 50,87 (Einheitssatz) zusammen.

 

Da von der Erstinstanz entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs.4 Oö. BauO 1994 auch den Bauplatz nicht betreffende Grundstücke in die Berechnung der anrechenbaren Frontlänge einbezogen wurden, war eine entsprechende Korrektur der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages - wie im Spruch ersichtlich - vorzunehmen.

 

Hinweise darauf, dass bereits Beiträge zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleitet wurden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für den Entfall des Verkehrsflächenbeitrages bzw. dessen Ermäßigung nach § 21 Abs.2 Oö. BauO 1994 ergeben. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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