Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210481/1/Bm/Sta

Linz, 12.05.2006

 

 

 

 

VwSen-210481/1/Bm/Sta Linz, am 12. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M B, H, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.12.2005, Zl. Bau-031-0/2005-Maf, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der in Spruchteil 1., 1. Absatz enthaltene Klammerausdruck "(Landesstraße)" in "(B-Landesstraße, L 1044)" geändert wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.12.2005, Zl. Bau-031-0/2005-Maf, wurde dem Berufungswerber M B anlässlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 28.6.2005, Zl. Bau-131-0/27-2005, erteilten Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst. Nr. , KG. L, die Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von Euro 2.441,76 an die Gemeinde L als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche als Verkehrsfläche des Landes vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass für den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses und den sonstigen Zu- und Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert werde, der Verkehrsflächenbeitrag entfalle. Dies treffe vorliegend zu, da das gegenständliche Gebäude vor dem Baustart im Erdgeschoss als Werkstatt und im Dachgeschoss als Getreidelager für Tiernahrung genutzt worden sei. Das Erdgeschoss sei unverändert geblieben, der tatsächliche Zubau habe sich in der Nutzfläche nicht um mehr als 100 m2 vergrößert.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte, Zl. Bau-131-0/27-2005 sowie Zl. Bau-031-0/2005 sowie in die vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27. April 2006 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben der Berufungswerber sowie Frau S teilgenommen.

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 28.6.2005, Zl. Bau-131/-0/27-2005, wurde Herrn M B die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst. Nr. , KG. L, erteilt. Das bestehende Gebäude wurde als Wirtschaftsgebäude genutzt und war zweigeschossig mit einem Dachraum. Bei dem beabsichtigten Umbau bleibt die Geschossdecke des Erdgeschosses erhalten und wird darauf ein Vollgeschoss mit einem Dachgeschoss, welche zu Wohnzwecken verwendet werden, errichtet. Die Nutzflächen des Obergeschosses und des Dachgeschosses betragen jeweils ca. 135 m2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 6.6.2000 wurde die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer Lagerhalle und den Abbruch des an das Wirtschaftsgebäude angrenzenden Stalles auf Gst. Nr. , KG. L, erteilt und der Abbruch zum Teil auch bereits im Jahr 2000 durchgeführt.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 29.12.2005 wurde dem Berufungswerber ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem vorliegenden Bauakt, Zl. Bau-131-0/27-2005 und den darin enthaltenen Einreichunterlagen hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst. Nr. , KG. L, sowie den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 19 Abs.1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahrer-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Nach § 21 Abs.1 der Oö. BauO 1994 entfällt der Verkehrsflächenbeitrag, wenn die Baubewilligung erteilt wird für

  1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinne des § 3 Abs.2 Z5
  2. den Ausbau eines Dachraumes oder des Dachgeschosses
  3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird.

 

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages ist nach § 19 Abs.1 Oö. BauO das Vorliegen einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes, das durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist.

Diese Tatbestandsvoraussetzung ist unbestritten im vorliegenden Fall gegeben.

Wie oben in den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten, wurde mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde L vom 28.6.2005 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gst. Nr. , KG. L, erteilt und ist dieses Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes (B-Landesstraße) aufgeschlossen.

Wenn nun vom Berufungswerber vorgebracht wird, dass für den baubehördlich bewilligten Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs.2 Z2 bzw. Z3 Oö. BauO 1994 zu gelten habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs.2 Z2 der Verkehrsflächenbeitrag dann entfällt, wenn die Baubewilligung lediglich für den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses erteilt wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, bezieht sich doch die die Abgabenpflicht begründende Baubewilligung nach den Projektsunterlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung darstellen, eindeutig auf die Errichtung eines Vollgeschosses und eines Dachgeschosses. Somit geht die Baubewilligung über den Ausnahmetatbestand des Ausbaues eines Dachraumes bzw. Dachgeschosses hinaus.

Auch fällt das in Rede stehende Bauvorhaben nicht unter den Anwendungstatbestand des § 21 Abs.1 Z3, da dieser nur Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden mit einer Nutzfläche von höchstens 100 m2 erfasst.

Sowohl das neu errichtete Vollgeschoss als auch das neu errichtete Dachgeschoss weisen eine Nutzfläche von jeweils ca. 135 m2 auf.

 

Wenn nun vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass der an das Wirtschaftsgebäude angrenzende Schweinestall abgerissen wurde und dies bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die hiefür erteilte Baubewilligung bereits im Jahr 2000 erteilt wurde, dieser baubehördlich genehmigte Abbruch nicht im Zusammenhang mit der die Abgabenpflicht begründenden Baubewilligung steht und eine "Aufrechnung" der vom Abbruch betroffenen Nutzfläche mit der Nutzfläche des Umbaues im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ausschlaggebend ist die Nutzfläche des vom Umbau betroffenen neuen Vollgeschosses und Dachgeschosses. Diese liegt jedenfalls bei insgesamt 270 m2 und würde auch die vom Berufungswerber angegebene vom Abbruch betroffene Fläche von 85 m2 (unabhängig von der gesetzlichen Unmöglichkeit) nicht den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs.1 Z3 (Nutzfläche von höchstens 100 m2) begründen können.

 

Aus den obgenannten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Verkehrsflächenbeitrag

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