Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210482/30/Kü/Hu

Linz, 18.07.2006

 

 

 

VwSen-210482/30/Kü/Hu Linz, am 18. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H S, S, E, vertreten durch P Anwaltsgesellschaft mbH, D, P, vom 22. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Februar 2006, Zl. BauR96-245-2005, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 18. Mai 2006 und 6. Juli 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Februar 2006, BauR96-245-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr im Zeitraum von zumindest 11.11.2004 bis 4.5.2005, in der Gemeinde E, Grundstück Nr. ..., KG H, wie anlässlich eines Lokalaugenscheins durch ein Amtsorgan der örtlichen Baubehörde am 11.11.2004 festgestellt wurde, ein Flugdach in Stahlkonstruktion zu errichten begonnen hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung gemäß § 24 Oö. Bauordnung zu sein.
  2.  

    Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass die im Spruch ausgeführte konsenslose Bauführung nicht widerlegt worden sei bzw. der Tatvorwurf nicht bestritten worden sei. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass, wie von einem bautechnischen Sachverständigen der örtlichen Baubehörde bei einer Überprüfung am 11.11.2004 festgestellt worden sei, begonnen worden sei, ein Flugdach in Stahlkonstruktion zu errichten, ohne dass dafür die erforderliche baubehördliche Bewilligung gemäß § 24 Oö. Bauordnung erteilt worden sei.

     

    Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass ein Bauherr mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit das Flugdach erst nach Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung auszuführen begonnen hätte. Darin, dass der Bw dieser Sorgfalt nicht nachgekommen sei, liege zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Es seien somit keine Maßnahmen nachgewiesen worden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen würden. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Bw anzulasten und begründe sein Verschulden, welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit aufweise.

     

    Die Rechtfertigung des Bw, dass ihm nichts anderes übrig geblieben wäre, da in dieser Zeit vermehrt bis zu 10 Mal bei ihm eingebrochen worden wäre und ihm dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei und weiters das Flugdach als Schutz gegen Hagelschäden diene, bedeute die Berufung auf eine Notsituation. Dazu sei festzuhalten, dass keinerlei Nachweise über Schäden bzw. Ausmaß der Schäden vorgelegt worden seien und daher das Vorliegen einer Notsituation nicht nachvollzogen werden könne. Weiters stelle nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Errichtung eines Flugdaches nicht das einzige und ausschließliche Mittel dar, die angeführten Gefahren hintan zu halten. Mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Angaben komme die Behörde zur Auffassung, dass hinsichtlich der Errichtung des Flugdaches keine Notsituation vorgelegen sei, bzw. es sich bei der Maßnahme auch um keine Notstandshandlung handle und die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 VStG nicht vorliegen würden bzw. auch kein Schuldausschließungsgrund im Sinne des Notstandes vorliege.

     

    Bei der Strafbemessung seien keine Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beachten gewesen. Dass konsenslose Bauführungen einen schweren Unrechtsgehalt aufweisen, sei insbesondere daraus ersichtlich, dass für diese Übertretungen ein sehr hoher Strafrahmen im Höhe von 1.450 bis 36.000 Euro vorgesehen sei. Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens sowie den gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstelle, angemessen und aus speziellen präventiven Gründen erforderlich, um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

     

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und beantragt wird das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Richtig sei, dass er im Herbst 2004 am Standort E, S, Grundstück Nr. ..., KG H, mit dem Bau eines Flugdaches in Stahlkonstruktion begonnen habe. Bereits vor Baubeginn sei ihm bei einem persönlichen Vorsprechen am Gemeindeamt E mündlich zugesichert worden, dass er mit seinem Bauvorhaben bereits beginnen könne. Durch dieses Zugeständnis von Seiten der Behörde habe er den Schluss gezogen, dass es zum Beginn des Bauvorhabens keiner Baubewilligung bedürfe. Es sei ihm somit kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er allenfalls ein Baubewilligungsansuchen vorlegen müsse. Vielmehr habe er auf die Auskunft der zuständigen Baubehörde vertraut, sofort mit dem Bau beginnen zu können. Er habe somit einem durch die zuständige Baubehörde hervorgerufenen Rechtsirrtum unterlegen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführen zu dürfen.

 

Bereits in seinem Schreiben vom 19. Juli 2005 habe er darauf hingewiesen, dass er gerade vor und während des Baubeginns mehrmals Opfer von Einbruchsdiebstählen gewesen ist. Aus diesem Grund habe er sich veranlasst gesehen, Teile des Bauvorhabens möglichst rasch durchzuführen, um das Risiko diesbezüglich unmittelbar drohender Gefahren für sein Vermögen zu vermindern bzw. möglichst rasch Abhilfe zu schaffen. Der Schutz seines Eigentums vor Diebstählen und das öffentliche Interesse an wirksamer Verhinderung von zunehmender Kriminalität seien klar höherwertige Rechtsgüter, als das verspätete bzw. unterlassene Ansuchen um eine Baubewilligung, das noch dazu nachgereicht werden könne.

 

Das tatbildmäßige Verhalten bleibe hinter dem in der betreffenden Strafdrohung der oberösterreichischen Bauordnung normierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Aufgrund seines geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Übertretung hätte die Strafbehörde erster Instanz von einer Verurteilung absehen und lediglich eine Ermahnung erteilen können. In seinem Schreiben vom 19. Juli habe er darauf hingewiesen, dass sein monatliches Nettoeinkommen 700 Euro nicht übersteige. Seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse seien somit bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. Februar 2006 vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18. Mai 2006 und 6. Juli 2006. In der zweiten mündlichen Verhandlung wurde eine Reihe von Zeugen zur Beweisfrage, wann mit der Errichtung des Flugdaches begonnen wurde und wann diese Arbeiten beendet wurden, einvernommen.

 

Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw betreibt in der Rechtsform des Einzelunternehmers am Standort S in E auf Grundstück Nr. ..., KG H, eine Auto-Tuning Firma. Geschäftszweig der Tuning-Firma ist neben dem Autohandel auch der Reifenhandel. Das Betriebsgrundstück des Bw umfasst das Gelände einer ehemaligen Tankstelle und ist direkt an der B309 situiert.

 

Im Jahr 2004 bestand das Betriebsareal des Bw aus einer kleinen Servicebox und einem anschließenden Gastlokal (Cafe). Sämtliche zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge des Bw waren im Freien abgestellt. Da die Fahrzeuge ungeschützt im Freien abgestellt waren, ist es am Betriebsgelände des Bw laufend zu Diebstählen gekommen. So wurden von den ausgestellten Fahrzeugen die Felgen und Reifen demontiert und die Fahrzeuge ohne Reifen am Boden abgestellt. Um derartige Diebstähle zu verhindern, plante der Bw die Errichtung einer Ausstellungshalle auf seinem Betriebsgelände. Die Ausstellungshalle sollte in Form eines Flugdaches in Stahlkonstruktion, an dem die Seitenwände mittels Glastafeln geschlossen werden, durchgeführt werden.

 

Im August und September 2004 wurde beim benachbarten Autohaus Ö in E eine Ausstellungshalle demontiert. Entsprechend den bei der Baubehörde aufliegenden Anzeigen wurde am 15. August 2004 der Baubeginn des Abbruches dieser Halle angezeigt und mit 9. September 2004 die Baufertigstellungsanzeige vorgelegt.

 

Im Herbst 2004 hat der Bw damit begonnen, diese zuvor beim Autohaus Ö in E situierte Ausstellungshalle auf seinem Betriebsgrundstück wieder aufzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Bw nicht im Besitz einer Baubewilligung für die Errichtung dieser Ausstellungshalle. Trotzdem wurde vom Bw mit dem Bau begonnen.

 

Nachdem das Betriebsgrundstück direkt an der B309 situiert ist und daher auch aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug Tätigkeiten am Betriebsgelände wahrgenommen werden können, konnte auf diese Weise von Gemeindeorganen festgestellt werden, dass Bautätigkeiten am Grundstück des Bw stattfinden. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bw bei der Baubehörde kein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eingebracht wurde und von Gemeindebediensteten festgestellt wurde, dass am Grundstück baubewilligungspflichtige Tätigkeiten durchgeführt werden, wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde E mit Bescheid vom 11.11.2004 die Fortsetzung der Bauarbeiten für die Errichtung des Flugdaches ab sofort untersagt. Vor dieser Untersagung der weiteren Bautätigkeiten wurde von der Baubehörde kein offizieller Lokalaugenschein am Betriebsgrundstück des Bw durchgeführt, bei dem allfällig festgestellt worden wäre, welche Bautätigkeiten vom Bw ohne entsprechende Baubewilligung durchgeführt wurden.

 

Nach Zustellung des Untersagungsbescheides wurden vom Bw keine weiteren Bautätigkeiten beim Flugdach auf seinem Betriebsgrundstück vorgenommen. In der Folge wurden mit der Baubehörde Gespräche über die notwendigen Einreichpläne geführt. Schlussendlich wurde vom Bw unter Anschluss von Planunterlagen am 23.6.2005 um die Erteilung der Baubewilligung für dieses Flugdach angesucht. Mit Bescheid vom 9.11.2005 (rechtskräftig seit 28.11.2005) wurde dem Bw die Baubewilligung für die Ausstellungshalle erteilt. Der Termin für die Fertigstellung des Bauvorhabens wurde von der Stadtgemeinde E mit 5.10.2009 festgesetzt.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Ausführungen des Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Bw gibt selbst an, dass er ohne im Besitz einer Baubewilligung gewesen zu sein, im Herbst 2004 mit der Errichtung des Flugdaches begonnen hat. Die Feststellung, wonach vom Bw nach dem 11.11.2004 keine Bautätigkeiten am Betriebsgrundstück mehr vorgenommen wurden, gründet sich darauf, dass von sämtlichen einvernommenen Zeugen dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubwürdiger Weise bestätigt wurde. Die Zeugen, bei denen es sich um Stammgäste des Cafes des Bw bzw. um Kunden des Bw handelt, gaben übereinstimmend an, dass jedenfalls in der Zeit vom 11.11.2004 bis 4.5.2005 keine Arbeiten am Flugdach mehr durchgeführt wurden, sondern dieses Flugdach bereits vor diesem Zeitpunkt in der Form errichtet wurde, wie es sich auch am heutigen Tage darstellt. Die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen ergibt sich auch aus den Schilderungen Sachbearbeiters für Bauangelegenheiten der Stadtgemeinde E, der in der mündlichen Verhandlung nach Durchsicht des Bauaktes feststellte, dass er aufgrund der Tatsache, dass sich im Akt keine Aufzeichnungen über weitere Bautätigkeiten nach dem 11.11.2004 finden, annimmt, dass nach diesem Zeitpunkt am Betriebsareal des Bw keine Bautätigkeiten mehr stattgefunden haben. Aufgrund des Umstandes, dass sich im Bauakt keinerlei Niederschriften, Aktenvermerke oder auch Fotos über Sachverhaltsermittlungen der Baubehörde am Betriebsgrundstück finden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass es als erwiesen anzusehen ist, dass der Bw im vorgeworfenen Tatzeitraum 11. November 2004 bis zum 4. Mai 2005 jedenfalls keine Bautätigkeiten zur Errichtung eines Flugdaches durchgeführt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen, einer Bewilligung der Baubehörde.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl. etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107).

 

Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Spruchgegenstand und somit auch "Sache" im Sinne des § 66 Abs.4 AVG, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war (VwGH 29.1.1990, 90/04/0211, 29.5.1990, 89/04/0205).

 

Dem Bw wird sowohl in der Verfolgungshandlung vom 11. Juni 2005 als auch im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie von einem Organ der örtlichen Bauaufsicht am 11.11.2004 festgestellt, zumindest vom 11.11.2004 bis 4.5.2005 die Errichtung eines Flugdaches auf seinem Betriebsgrundstück begonnen hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung gewesen zu sein. Ungeachtet dessen, dass von einem Organ der örtlichen Bauaufsicht am 11.11.2004 keine Feststellung für den Zeitraum bis zum 4.5.2005 getroffen werden kann, hat das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben, dass der Bw zwar vor dem 11.11.2004 ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung mit der Errichtung des Flugdaches begonnen hat, diese Bautätigkeiten aber nach Untersagung durch die Stadtgemeinde E (Bescheid vom 11.11.2004) eingestellt hat. Wie in der zweiten mündlichen Verhandlung abgeklärt werden konnte, finden sich im Bauakt der Stadtgemeinde E keine Unterlagen über im vorgeworfenen Tatzeitraum durchgeführte Lokalaugenscheine und damit verbundene Feststellungen über Bautätigkeiten des Bw. Insgesamt kommt der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens daher zum Schluss, dass vom Bw innerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraums jedenfalls keine Bautätigkeiten am Flugdach durchgeführt wurden, weshalb der Bw die ihm von der Erstbehörde vorgeworfene Tat - bezogen auf die im Spruch des Straferkenntnisses festgelegte Tatzeit - nicht begangen hat. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Tatbegehung im vorgeworfenen Tatzeitraum zu beurteilen. Die konsenslos durchgeführten Bauarbeiten im Herbst 2004 wurden hingegen dem Bw im Rahmen der Verfolgungsverjährung nicht vorgeworfen, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen und deshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

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