Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210483/6/Kü/Pe/Hu

Linz, 03.05.2006

 

 

 

VwSen-210483/6/Kü/Pe/Hu Linz, am 3. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M N, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.1.2006, Gz.: 6094/2005, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.1.2006, Gz.: 6094/2005, wurde über Herrn M N, L, L, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 31.1.2006 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 14.2.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 1.3.2006 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör - vom Berufungswerber wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben - ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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