Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210485/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-210485/2/Kü/Rd/Hu Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der R R GmbH, T, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Februar 2006, GZ: 501/B-AS02105C, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Verkehrsflächenbeitrag mit 3.052,20 Euro festgesetzt.

Der nunmehr festgesetzte Verkehrsflächenbeitrag ist mit dem von der belangten Behörde beizulegenden Erlagschein binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm § 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2006, GZ: 501/B-AS02105, wurde über die Berufungswerberin (Bw) anlässlich der mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, vom 10.2.2003, GZ: 501/S020105e, erteilten Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Bürogebäude in Form einer Aufstockung als Eigentümerin des in der Katastralgemeinde L gelegenen Grundstücks Nr. ... gemeinsam mit ... mit einem Ausmaß von 4768m² die Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages in der Höhe von 4.215,10 Euro an die Stadt Linz als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "W S" als Verkehrsfläche des Landes, vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin um Korrektur des vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrages ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnung als zweifelhaft zu erachten sei, weil die gegenständliche Liegenschaft vom Berufungswerber nach § 20 Abs.4 Z2 Oö. BauO betrieblich genutzt werde, und zwar sowohl als vermietendes Immobilienunternehmen als auch aus der Sicht der eingemieteten ausschließlich gewerblich tätigen Mieter.

Gemäß der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsabteilung der WK müsse die Berechnungsformel bei einer Fläche bis zu 5.000 lauten:

3 x 50 x 50,87, was unter der Berücksichtigung der 60%igen Reduktion für Kleinbetriebe einen Betrag von 3.052,20 Euro ergeben würde.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits nach der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Gemäß § 20 Abs.1 Oö. BauO ist der Beitrag für die Grundstückfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages ist gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

Gemäß § 20 Abs.3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs.4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

  1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40m,
  2. bei betrieblich genutzten Grundstücken
    1. mit einer Fläche bis 2.500 höchstens 40m,
    2. mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50m,
    3. mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60m.

 

Gemäß § 1 der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatzverordnung 2002), wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

Gemäß § 21 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 %, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von

1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;

2. Kleinhausbauten;

3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;

4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass die von der Bauführung betroffenen Grundstücke Nr. ... und ... der Katastralgemeinde L ein Ausmaß von insgesamt 4768 aufweisen. Zudem kommt der Bw, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dargelegt wurde, die 60 %ige Ermäßigung gemäß § 21 Abs.2 Z4 Oö. BauO 1994 zugute.

 

Die belangte Behörde ist bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages von einer anrechenbaren Frontlänge von 69,05 m (Quadratwurzel von 4.768) ausgegangen.

 

Gemäß § 20 Abs.4 Oö. BauO beträgt die anrechenbare Frontlänge bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50m.

 

Bei der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge hätte die Bestimmung des § 20 Abs.4 leg.cit. zur Anwendung gelangen müssen, zumal einerseits davon auszugehen war, dass die Liegenschaft betrieblich (Vermietung von Büroräumen) genutzt wird und andererseits die Grundstücksfläche 4.768 aufweist.

 

 

Bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages ist nunmehr von einer anrechenbaren Breite von 3m, einer anrechenbaren Frontlänge von 50 m, einem Einheitssatz von 50,87 Euro auszugehen; zudem ist die Ermäßigung gemäß § 21 Abs.2 Z4 Oö. BauO im Ausmaß von 60 % in Abzug zu bringen.

 

Den Bestimmungen des § 20 Abs.4 Z2b leg.cit. Rechnung tragend wird daher der Verkehrsflächenbeitrag mit 3.052,20 Euro neu festgesetzt und zur Vorschreibung gebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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