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VwSen-220003/2/Weg/Ri

Linz, 23.12.1991

VwSen - 220003/2/Weg/Ri Linz, am 23. Dezember 1991 DVR.0690392 - & F, St. Oswald bei Freistadt; Straferkenntnis wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F vom 24. März 1991 und vom 19. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. März 1991, Ge96/141/1990/Pa, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafen für die Fakten 1.a - h: mit jeweils 300 S (das sind in Summe 2.400 S) je sechs Stunden Ersatzarrest - , 2.a - 2.g: mit jeweils 300 S (das sind in Summe 2.100 S) Ersatzfreiheitsstrafe je sechs Stunden - , 3.a - 3.c: jeweils 500 S (das sind in Summe 1.500 S) Ersatzfreiheitsstrafe je sechs Stunden - , 4.a - 4.c: jeweils 500 S (das sind in Summe 1.500 S) - je sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - , 5.a - 5.c: jeweils 500 S (das sind in Summe 1.500 S) jeweils sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - und 6.: 500 S (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt werden.

II. Der von der Erstbehörde festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag wird auf 950 S reduziert.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis dem Berufungswerber nachstehendes angelastet und ihn wie folgt bestraft:

"1. Der Beschuldigte hat die nachstehend angeführten Arbeitskräfte der "Österreichischen Feuerschutz Ges.m.b.H." sowie der T Ges.m.b.H." in Wien zur Verfügung gestellt, wobei diese an den im folgenden angeführten Tagen jeweils länger als 10 Stunden täglich beschäftigt wurden:

a) W: 1.8.-9.8., 13.8., 14.8., 16.8., 20.8. - 23.8., 27.8., 28.8.1990 b) P: 1.8., 2.8., 7.8. - 9.8., 14.8., 16.8., 27.8. - 30.8.1990 c) R: 1.8.-3.8., 6.8.-9.8., 13.8., 14.8., 16.8., 20.8. - 23.8., 27.8., 28.8.1990 d) K: 1.8., 6.8., 8.8., 13.8., 14.8., 16.8., 20.8. - 23.8., 27.8. - 29.8.1990 e) F: 16.8., 10.7. - 12.7., 17.7. - 19.7., 23.7. - 26.7.1990 f) M: 16.7. - 19.7., 23.7. - 26.7., 30.7. 2.8., 6.8. - 9.8., 13.8., 14.8., 16.8., 21.8. - 23.8., 27.8. - 30.8., 7.5. - 9.5.1990 g) S: 2.8., 6.8. - 9.8., 13.8., 14.8., 16.8., 21.8. - 23.8.1990 h) H: 14.8. - 17.8.1990 2. Der Beschuldigte hat die nachstehend angeführten Arbeitskräfte den unter Punkt 1. angeführten Firmen zur Verfügung gestellt, wobei diese in den im folgenden angeführten Kalenderwochen jeweils mehr als 48,5 Stunden wöchentlich beschäftigt wurden:

a) W: 6.8.-10.8., 13.8.-17.8., 20.8.-24.8.1990 b) P: 6.8. - 10.8., 27.8. - 31.8.1990 c) R: 6.8. - 10.8., 13.8. - 17.8., 20.8. 24.8.1990 d) K: 6.8. - 12.8., 20.8.-24.8., 27.8. 31.8.1990 e) F: 17.7. - 21.7., 23.7. - 27.7.1990 f) M: 25.6. - 30.6., 2.7. - 8.7., 9.7. 15.7., 16.7. - 22.7., 23.7. - 29.7., 30.7. - 4.8., 6.8. - 12.8., 13.8. - 19.8., 20.8. - 25.8., 27.8. - 31.8., 7.5. - 11.5., 28.5. - 2.6.1990 g) S: 6.8. - 12.8., 13.8. - 19.8., 20.8. 26.8. 1990 3. Der Beschuldigte hat die nachstehend angeführten Arbeitskräfte den unter Punkt 1. angeführten Firmen zur Verfügung gestellt, wobei von diesen Arbeitskräften an den im folgenden angeführten Wochenenden die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe) nicht eingehalten werden konnte:

a) K: 5.8., 11. - 12.8.1990 b) M: 7.7. - 8.7., 14.7. - 15.7., 21.7. 22.7., 28.7. - 29.7., 11.8. - 12.8., 18.8. - 19.8.1990 c) S: 11.8. - 12.8., 18.8. - 19.8., 25.8., 26.8.1990 4. Der Beschuldigte hat die nachstehend angeführten Arbeitskräfte den unter Punkt 1. angeführten Firmen zur Verfügung gestellt, wobei von diesen Arbeitskräften innerhalb der im folgenden angeführten Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) nicht eingehalten werden konnte:

a) K: 6.8. - 12.8.1990 b) M: 2.7. - 8.7., 9.7. - 15.7., 16.7.-22.7., 23.7. - 29.7., 6.8. - 12.8., 13.8. - 19.8.1990 c) S: 6.8. - 12.8., 13.8. - 19.8., 20.8. 26.8.1990 5. Der Beschuldigte hat die nachstehend angeführten Arbeitskräfte den unter Punkt 1. angeführten Firmen zur Verfügung gestellt, wobei diesen Arbeitskräften am 15.8.1990 (Maria Himmelfahrt) keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden an diesem Feiertag gewährt wurde (Feiertagsruhe): a) W b) R c) F 6. Der Beschuldigte hat in der Überlassungsmitteilung für Herrn F vom 1.8.1990 (Nr. 290) an die "Österreichische Brandschutz Ges.m.b.H." eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden angeführt, obwohl während der Überlassung die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages auch für die überlassenen Arbeitskräfte gelten und somit für Arbeitnehmer in der Eisen- und Metallindustrie die 38,5 Stundenwoche Gültigkeit hat.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. a) bis h): jeweils § 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969, i.d.g.F., 2. a) bis g): jeweils § 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969, i.d.g.F., 3. a) bis c): jeweils § 3 in Verbindung mit § 27 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes,, BGBl.Nr. 144/1983, i.d.g.F., 4. a) bis c): jeweils § 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl.Nr. 144/1983, i.d.g.F., 5. a) bis c): jeweils § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes , BGBl.Nr. 144/1983, i.d.g.F., 6. § 12 Abs.1 und § 10 Abs.3 in Verbindung mit § 22 Abs.1 Ziffer 2 c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988, i.d.g.F.; Gegen den Beschuldigten werden folgende Geldstrafen verhängt: 1. a) bis h) jeweils S 1.000,-- das sind in Summe S 8.000,-- (gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes) 2. a) bis g) jeweils S 1.000,--, das sind in Summe S 7.000,-- (§ 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes), 3. a) bis c) jeweils S 1.000,--, das sind in Summe S 3.000,-- (gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes), 4. a) bis c) jeweils S 1.000,--, das sind in Summe S 3.000,-- (gemäß § 27 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes), 5. a) bis c) jeweils S 500,--, das sind in Summe S 1.500,-- (gemäß § 27 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes), 6. S 2.000,-- (gemäß § 22 Abs.1 Ziffer 2 c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes).

Summe der verhängten Geldstrafen: S 24.500,--. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 x 1 Tag.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe (1 Tag Freiheitsstrafe = S 200,--), das sind S 2.450,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 26.950,--." I.2. Der Berufungswerber, welcher entsprechend eines Schriftsatzes vom 19.12.1991 die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt in seiner Berufung bzw. in einem ergänzenden Schriftsatz sinngemäß vor, daß er derzeit in ein Insolvenzverfahren verwickelt sei und mangels eines für die Durchführung eines Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht einmal den Konkursantrag zu stellen in der Lage sei. Er sei derzeit vollkommen einkommenslos. Er sei desweiteren für zwei Kinder und für seine Gattin sorgepflichtig und habe keinerlei Vermögen, nicht einmal den im Straferkenntnis angeführten PKW. Er habe bei der Begehung der gegenständlichen Delikte nicht den geringsten Gewinn erzielt, sondern habe er den Arbeitnehmern den 50%igen Überstundenzuschlag bezahlt, aber dem Beschäftiger nur den normalen Stundensatz verrechnet. Er habe, nachdem er in Erfahrung gebracht hat, daß die Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes verstoßen hätten, entsprechende Anweisungen gegeben, damit dies in der Folge nicht mehr passieren habe können. Er könne auf Grund des Insolvenzverfahrens den Beruf des Arbeitskräfteüberlassers ohnehin nicht mehr ausüben, weshalb die Strafe auch keinen spezialpräventiven Charakter habe. Er ersucht in Anbetracht der vorgebrachten Umstände um die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben, der, weil im Einzelfall keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal diese in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl. § 51e Abs. 2 VStG).

I.4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgelegten Akt. Daraus ist zu entnehmen, daß gegen den Berufungswerber keine verwaltungsrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Ferner ist zu ersehen, daß in der gegenständlichen Angelegenheit den Strafantrag das Landesarbeitsamt Oberöstereich stellte, welches aber bei den Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes keine Parteistellung hat und somit nicht zu einem Strafantrag legitimiert wäre. Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat den Strafantrag des Landesarbeitsamtes Oberösterreich zur Kenntnis genommen und der beantragten Strafhöhe zugestimmt. Inwieweit dies einen Antrag darstellt, zu dem das Arbeitsinspektorat legitimiert wäre, sei dahingestellt. Jedenfalls hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk keine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht, obwohl im Zuge des ergänzenden Verfahrens das Straferkenntnis sowie die Berufung mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übersendet wurden. Dieser ergänzende Verfahrensschritt erfolgte, weil die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Parteistellung des Arbeitsinspektorates negierte. Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat auf das h. Schreiben vom 17. Juni 1991 hin weder eine Stellungnahme abgegeben, noch - wie schon erwähnt - Berufung eingebracht. Als Sachverhaltselement wird zur Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat und zur Festsetzung der Strafhöhe auch das ergänzende Schreiben des Berufungswerbers vom 19. Dezember 1991 anerkannt, weil die darin vorgebrachten Milderungsgründe zur Gänze glaubwürdig sind.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Strafrahmen: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen bestrafen.

Gemäß § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter ..... von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 22 Abs.1 Z.2 lit.c Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer die Mitteilungspflichten nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht.

Gemäß § 6 Abs. 2 Arbeitskräftesüberlassungsgesetz gilt hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes, weiterhin auch der Überlasser (ein solcher war der Beschuldigte) als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt festgesetzten Geldstrafen entsprechen vom objektiven Unrechtsgehalt her den Bestimmungen des § 19 und bewegen sich diese auch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Insofern haftet den verhängten Geldstrafen zum Zeitpunkt der Festsetzung hinsichtlich ihrer Höhe keine Rechtswidrigkeit an.

Im Zuge des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Verfahrens stellte sich jedoch heraus, daß der Berufungswerber vollkommen mittellos geworden ist. Es besteht, weil der Beruf des Arbeitskräfteüberlassers nicht mehr ausgeübt wird - keine Wiederholungsgefahr und hat eine Strafe in diesem Fall kaum spezialpräventiven Charakter. Der Beschuldigte hat glaubhaft dargetan, daß er nach den Aufkommen seiner Verfehlungen alle Maßnahmen getroffen hat, damit sich ähnliches nicht wiederholt. Der Berufungswerber scheint entsprechend den Aktenunterlagen verwaltungsstrafrechtlich als nicht vorgemerkt auf. Die vorstehenden Gründe werden in ihrer Gesamtheit so mildernd gesehen, daß hinsichtlich der Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Betreffend die Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz war den obigen Ausführungen folgend die Geldstrafe ebenfalls im untersten Bereich anzusetzen.

Der Bitte des Berufungswerber, ihm Strafaufschub bis Mitte des nächsten Jahres und in der Folge eine monatliche Ratenzahlung von 500 S zu gewähren, konnte nicht nachgekommen werden, weil hiefür die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zuständig ist. Ohne der Erstbehörde vorgreifen zu wollen, wird jedoch ein derartiger Antrag als berücksichtigungswidrig angesehen.

II. Die Reduzierung des Verfahrenskostenbeitrages ist durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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