Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220004/1/Fra/Bf

Linz, 11.04.1991

VwSen - 220004/1/Fra/Bf Linz, am 11. April 1991 DVR.0690392 - & S; Übertretung der GewO 1973 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Hans Fragner über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. März 1991, Ge96-1012-1991/Bi, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 i.V.m. 63 Abs.3 im Zusammenhalt mit §§ 51 und 24 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 7. März 1991, Ge96-1012-1991/Bi, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m §§ 74 ff GewO 1973 gemäß § 366 Abs.1 Z.3 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 3.12.1990 mit den Bauarbeiten zur Errichtung eines Geschäftshauses in P, begonnen hat, wobei diese Anlage aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu beeinträchtigen und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in der Steegenstraße nachteilig zu beeinflussen; er hat somit zum oben angeführten Zeitpunkt mit der Errichtung einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage begonnen, obwohl er nicht im Besitze einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung ist und genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet werden dürfen.

I.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von S 200,-verpflichtet.

II.1. Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben, über welche der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen hat:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach § 51 Abs.3 VStG bedarf eine Berufung nur dann keines begründeten Berufungsantrages, wenn sie mündlich eingebracht wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Ein Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung kann der Umstand darstellen, daß das Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthält, wenn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entspricht (§ 63 Abs.3 i.V.m. § 61 Abs.5 AVG). Die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, muß daher a limine von der Berufungsbehörde zurückgewiesen werden, wenn der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält. Sonst gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zunächst als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

II.2. Die gegenständliche Berufung erschöpft sich in der Behauptung, "daß es sich um falsche Fakten handelt".

Wenngleich bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist, sie muß jedoch vorhanden sein. Die eben erwähnten Darlegungen ergeben sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriffsmerkmal des "begründeten" Berufungsantrages.

Die Aussage, daß der Bescheid auf falschen Fakten beruht (dies ist aus der Wortwahl des Berufungswerbers offensichtlich gemeint), ist lediglich eine in den Raum gestellte Behauptung, welcher auch nur ansatzweise eine Begründung fehlt. Es kann mit dieser Behauptung nicht im geringsten nachvollzogen werden, aus welchem Grund dem angefochtenen Bescheid falsche Fakten zugrundegelegt seien. Schon aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Begründung eines Berufungsantrages nicht stichhältig sein muß, ergibt sich selbstredend, daß eine Begründung vorhanden sein muß. Die hier getroffenen Feststellung des Berufungswerbers kann jedoch schon deshalb nicht auf die Stichhältigkeit oder Schlüssigkeit überprüft werden, da ihr - wie erwähnt - jede Begründung fehlt.

Der angefochtene Bescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages. Es konnte daher mit keinem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

III. Nachdem der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage völlig klar ist, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51 e Abs.1 VStG abgesehen werden und war mit der Zurückweisung vorzugehen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen selbst eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6