Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220007/8/Gf/Kf

Linz, 23.08.1991

VwSen - 220007/8/Gf/Kf Linz, am 23, August 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Berichterstatter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Hans Guschlbauer als Stimmführer über die Berufung des Dkfm. G, N, vertreten durch RA Dr., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. März 1991, Zl. Ge96-1038-1991/Bi, einstimmig zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben; das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z.1 zweite Alternative VStG eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zln. Ge (II)-1379/1954 und 463/1955 aus dem Jahre 1956 wurde dem Berufungswerber - i.S.d. Art.129a B-VG: Beschwerdeführer (vgl. VwSen-100052 vom 16.7.1991) aufgetragen, um eine "Generalgenehmigung für die gesamte Betriebsanlage" nachzusuchen. Diesem Auftrag hat der Beschwerdeführer damals nicht entsprochen.

1.2. In den Jahren 1960 bis 1962 und im Jahr 1970 hat der Beschwerdeführer insgesamt fünf Spritzlackiermaschinen angeschafft und in seiner Betriebsanlage verwendet.

1.3. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Bewilligungen für den Neubau einer Wasserwerkstätte und Gerbhalle (Bescheid der Bezirkshaupmannschaft Grieskirchen vom 18. Juni 1969, Zl. Ge-467-1969; Erlöschen bescheidmäßig festgestellt am 18. Mai 1977, Zl. Ge-467/1969), für den Zubau einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970) und für die Errichtung von Lagerräumen, eines Manipulationsraumes für die Farbenmischung und eines Handspritzraumes (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. März 1977, Zl. Ge-5714/8-1977/Ka/Sch) erteilt. Im oa. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, ist zum Spruch auch die Auflage enthalten, bei der Kollaudierung einen Maschinenaufstellungsplan der Gesamtanlage vorzulegen. Diese Auflage wurde, wie aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zlen. Ge-467-1969 und Ge-848-1970 (S.2) hervorgeht, auch erfüllt.

1.4. Am 1. und 5. Oktober 1981 führte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Betrieb des Beschwerdeführers eine gewerbebehördliche Überprüfung durch. Aus der Verhandlungsschrift (Zl. Ge-778/1981, S. 2) geht hervor, daß die Behörde auf den Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, und damit auf den zur Kollaudierung vorgeschriebenen Maschinenaufstellungsplan Bezug genommen hat; hingegen finden sich keine Hinweise auf einen Vorwurf, daß diese Maschinen konsenslos betrieben würden und auch sonst wurde nichts beanstandet (s. Verhandlungsschrift, S. 18).

1.5. Am 10. Juli 1990 wurde neuerlich eine Betriebsüberprüfung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, daß für die Spritzlackieranlage keine behördliche Genehmigung bestehe (s. Niederschrift vom 10. Juli 1990, Zl. Ge-762/1990/Öb, S. 3). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Juli 1990, Zl. Ge-783-1990/Öb, aufgefordert, bis 1. Oktober 1990 eine "gewerbebehördliche Genehmigung für die geänderte (erweiterte) Ausführung der Spritzlackier- und Beschichtungsanlage unter Vorlage eines Projektes in vierfacher Ausfertigung zu beantragen". Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen ließ, wurde er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Oktober 1990, Zl. Ge-783-1990/Bi, neuerlich zum Ansuchen um die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung aufgefordert.

1.6. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. November 1990, Zl. Ge96-1211-1990/Bi, für schuldig erkannt, daß er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hätte, daß in seiner Betriebsanlage zwischen dem 17. September 1990 und dem 15. Oktober 1990 fünf Rundlaufspritzmaschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden, und über ihn eine Geldstrafe von 45.000,-- Schillig (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) verhängt. Aufgrund einer Berufung wurde die Höhe der Strafe mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1991, Zl. Ge-49.071/4-1991/Sch/Th, auf 10.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt.

1.7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Februar 1991, Zl. Ge-712-1991/Bi, wurde gemäß § 360 Abs.1 der Gewerbeordnung die Stillegung dieser Rundlaufspritzmaschinen verfügt, weil diese trotz Feststellung des gesetzwidrigen Betriebes weiterhin, nämlich am 4., 5. und 6. Februar 1991, betrieben wurden; einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. April 1991, Zl. Ge-7757/2-1991/Sch/Th, keine Folge gegeben.

1.8. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. März 1991, Zl. Ge96-1038-1991/Bi, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, daß er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hätte, daß am 4., 5. und 6. Februar 1991 in seiner Betriebsanlage vier Rundlaufspritzmaschinen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden, und über ihn eine Geldstrafe von 25.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt.

2.1. Gegen das oben unter 1.8. angeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. März 1991, Zl. Ge96-1038-1991/Bi, mit dem über den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 25.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen; Verfahrenskostenbeitrag 2.500,-- Schilling) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z. 4 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991 (im folgenden: GewO) verhängt wurde, wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung.

Begründend wird im Straferkenntnis ausgeführt, daß über den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1991, Zl. Ge-49.071/4-1991/Sch/Th, wegen des genehmigungslosen Betriebes von fünf Rundlaufspritzmaschinen eine Geldstrafe von 10.000,-- Schilling verhängt worden und diese rechtskräftig sei. Dessen ungeachtet seien - wie Erhebungen der Gendarmerie ergeben hätten - am 4., 5. und 6. Februar 1991 wiederum vier dieser Rundlaufspritzmaschinen in Betrieb genommen worden, ohne daß hiefür zwischenzeitlich die gewerbebehördliche Genehmigung erlangt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits im Zuge einer am 10. Juli 1990 stattgefunden habenden gewerbebehördlichen Betriebsüberprüfung erstmals darauf hingewiesen worden, daß die Spritzlackieranlage einer Bewilligung nach der GewO bedürfe; Gleiches sei auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. November 1990, Zl. Ge96-1211-1990/Bi, und dem im Instanzenzug ergangenen oben angeführen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich festgestellt worden. Seither sei weder eine maßgebliche Änderung der Rechtslage noch der faktischen Umstände eingetreten, insbesondere hätte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung durch die Behörde kein Ansuchen um die Erteilung der erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung eingebracht, sodaß die Spritzlackieranlage daher nach wie vor widerrechtlich betrieben worden sei. Dies hätte der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer jener GmbH, die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und der in dieser verwendeten Spritzlackieranlage ist, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Bei der Strafbemessung seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend sowie der Umstand, daß der Beschwerdeführer bereits dreimal wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Genehmigungspflicht gewerberechtlicher Betriebsanlagen rechtskräftig bestraft worden sei, erschwerend berücksichtigt worden.

2.2. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß jedenfalls für zwei Spritzlackiermaschinen bereits in den sechziger Jahren eine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden wäre, daß jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen darüber offensichtlich keine Unterlagen mehr aufzufinden wären. Der Betrieb von drei weiteren Spritzlackiermaschinen sei mit Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, im Zuge eines Antrages auf Betriebserweiterung behördlich genehmigt worden.

Diese Genehmigungen seien auch im Zuge der laufenden behördlichen Betriebsüberprüfungen, die in den Jahren 1971 bis 1982 durchgeführt wurden, anstandslos anerkannt wurden.

Da somit die Voraussetzung der Strafbarkeit nicht vorliege, beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

2.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat als belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet, mit der die Abweisung der Berufung begehrt wird.

Begründend wird darin ausgeführt, daß der Betrieb bereits im Jahre 1956 erstmals bescheidmäßig aufgefordert wurde, ein Projekt zur gesamten Darstellung der Betriebsanlage einzureichen, was bis heute nicht geschehen sei. Die Spritzlackieranlage würde daher seit jeher genehmigungslos betrieben, insbesondere auch deshalb, weil auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß durch Sanierungsaufträge oder Nichtbeanstandung im Zuge behördlicher Betriebsüberprüfungen eine schlüssige Genehmigung der Betriebsanlage eingetreten sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zlen. II/g-1031/35, II/5-1187/35, II/g-250/37, Ge-473/50, GeII-1379/54, GeII-463/55, Ge-884/63, Ge-415/69, Ge-467/69, Ge-848/70, Ge-774/76, Ge-778/81, Ge-712/80, Ge-762/90, Ge-783/90, Ge-810/90, Ge-812/90, Ge-96-1211/90, Ge-712/91, Ge-720/91 und Ge-96-1038/91, in die Verwaltungsakten des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zlen. Ge-5714/8-77, Ge-7757/2-91 und Ge-49.079/4-91, und in die Niederschrift des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Dezember 1977. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, daß der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und die Parteien des Verfahrens darauf verzichtet haben, gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargelegte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. Über die vorliegende - zulässige - Beschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Von der Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO - eine Schutzbestimmung zugunsten des Betriebsanlageninhabers, die umgekehrt infolge des eindeutigen Gesetzestextes ("auf Antrag") keine amtswegige Nachforschungspflicht für die Behörde begründet, ja dieser nicht einmal die amtswegige Einleitung eines derartigen Verfahrens ermöglicht - durchführen zu lassen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht; aus rechtlicher Sicht blieb - wenngleich dies rechtspolitisch bedenklich erscheinen mag - der Behörde daher zur Überprüfung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen nur die Möglichkeit, im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens mittelbar - die Genehmigungspflicht festzustellen. Über Berufungen gegen Straferkenntnisse entscheidet sodann gemäß § 51 VStG der unabhängige Verwaltungssenat.

Daß die Verwendung von Rundlaufspritzmaschinen in einer gewerblichen Betriebsanlage zum Zweck der Farb- und Lackbeschichtung von Leder im Sinne des § 74 Abs.2 Z. 2 GewO geeignet ist, die gesetzlich geschützten Interessen der Nachbarn zu beeinträchtigen und somit schon allein aufgrund dieser Eignung die Genehmigungspflicht nach dieser Gesetzesstelle begründet, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese prinzipielle Genehmigungspflicht wird dabei weder durch den Umstand, daß die in Rede stehenden Maschinen noch während der Geltung der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859 (im folgenden: GewO 1859), installiert wurden - weil diese Änderung auch nach § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtig war und demgemäß die Ausnahmebestimmung des § 376 Z. 11 Abs.2 GewO hier nicht zum Tragen kommt - gehindert, noch dadurch, daß es sich insoweit um gemäß § 76 Abs.1 GewO "bevorzugte" Maschinen, die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen wären, handeln würde; auch eine die gleiche Konsequenz nach sich ziehende Feststellung gemäß § 76 Abs.2 GewO wurde bisher vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Sind aber damit jegliche Zweifel über die Genehmigungspflicht bezüglich der in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage verwendeten Maschinen ausgeschlossen, kommt demgemäß auch die amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes gemäß § 348 Abs.1 letzter Satz GewO nicht zum Tragen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 VStG zuständig ist, über das angefochtene Straferkenntnis die Sachentscheidung zu treffen.

4.2. Der Beschwerdeführer geht - wie oben unter 4.1. dargelegt - zwar ebenfalls von der Genehmigungspflicht der hier in Rede stehenden Maschinen aus, bringt aber zugleich vor, im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein und bestreitet damit das Zutreffen der Tatbestandsmerkmale des § 366 Abs.1 Z. 4 i.V.m. den §§ 81 und 74 GewO, auf denen das bekämpfte Straferkenntnis fußt.

Diesem Vorwurf kommt im Ergebnis tatsächlich Berechtigung zu.

Zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage, ob für die betriebenen Rundlaufspritzmaschinen eine aufrechte gewerbebehördliche Genehmigung vorhanden ist, erlangt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1991, Zl. Ge-848-1970, in dessen Spruch es wörtlich heißt:

"Gemäß den Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 30 und 32 der Gewerbeordnung (GewO.) wird ..... die gew.pol. Bewilligung für den Zubau einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) beim bestehenden Betrieb nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befunde der mitfolgenden Verhandlungsschrift unter Punkt A enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Pkt. C b) angeführten Auflagen erteilt. ..... 15. Ferners sind nachstehende Forderungen des Arbeitsinspektorates Linz/D. zur Wahrung der Interessen des Dienstnehmerschutzes zu erfüllen: a) Ein Maschinenaufstellungsplan der Gesamtanlage ist bei der Kollaudierung vorzulegen. b) ....." In der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgenommenen Verhandlungsschrift über die in diesem Bescheid angesprochene Kollaudierung vom 9. Juni 1975, Zlen. Ge-467-1969 und Ge-848-1970, findet sich sodann diesbezüglich unter der Überschrift "Befund und Gutachten" folgender Vermerk:

"Zu den Vorschreibungen in gew.pol. Hinsicht ergeben sich folgende Feststellungen: .....

Zu 11. und 15.: Es wird festgestellt, daß die unter Punkt 15., a), b), c) und e) erteilten Auflagen erfüllt wurden. ....." Die im Bescheid vom 17. Februar 1971 angesprochenen Pläne enthalten bezüglich der Spritzmaschinen bloß eine skizzenhafte Darstellung ihres Aufstellungsortes (im Obergeschoß des Hauptgebäudes <= "Gruben- od. Kranhalle" = " Bau 16" = "neues Hauptgebäude"; vgl. die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. und 5. Oktober 1991, Zl. Ge-778/1981> in einem als "Trockenraum + Zurichtung" bezeichneten Raum), ohne daß daraus deren konkrete Type, Funktionsweise o.ä. hervorgehen würde. Doch gilt es zu berücksichtigen, daß diese Maschinen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden und der Genehmigungsbehörde als solche bekannt waren. Wenn nun die Behörde unter Berücksichtigung dieses Umstandes dem Genehmigungswerber bei der Installation der Spritzmaschinen weitgehend freie Hand gelassen hat, insbesondere dadurch, daß sie im Bescheid nicht einen diesbezüglichen Genehmigungsvorbehalt (= "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859) angebracht, sondern bloß die - die Wirksamkeit der Genehmigung als solche hingegen nicht tangierende (so schon W. Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1954, S. 207) - Auflage erteilt hat, bei der Kollaudierung einen Maschinenaufstellungsplan der Gesamtanlage vorzulegen, so ist davon auszugehen, daß mit diesem Bescheid auch die behördliche Genehmigung für die Aufstellung der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Spritzmaschinen erteilt wurde: Denn es läßt sich aus dem Spruch des Bescheides gerade nicht die aufschiebende Bedingung ableiten, daß die Inbetriebnahme dieser Maschinen erst nach deren Überprüfung und Erprobung zulässig sein sollte (vgl. dazu W. Laszky - G. Nathansky R. Heller (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien 1937, 734); die schon im Bescheid in Form einer bloßen Auflage avisierte, tatsächlich erst viereinhalb Jahre später durchgeführte Kollaudierung diente vielmehr nur der Information des Genehmigungswerbers darüber, daß die Behörde die Einhaltung der von ihr bescheidmäßig erteilten Auflagen auch zu kontrollieren beabsichtigte.

Ist nach all dem aber davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit ihrem Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, dem Beschwerdeführer eine Genehmigung zur Aufstellung und zum Betrieb der Spritzmaschinen erteilt hat, so bleibt in der Folge nur noch das rechtliche Schicksal dieser Genehmigung unter dem Aspekt zu untersuchen, daß sich deren Rechtsgrundlage mit der Erlassung der neuen GewO im Jahre 1974 geändert hat. Im allgemeinen erstreckt sich die Rechtskraft bzw. Rechtswirkung von Bescheiden nämlich nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; tritt bezüglich einer dieser beiden Determinanten eine Änderung ein, entfällt damit auch die Bindungswirkung des Bescheides, d.h. im vorliegenden Fall: der Genehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit der Gesetzgeber nicht anderes anordnet. Eine derartige implizite Anordnungspflicht hat nun der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung im Interesse erworbener Rechte wiederholt betont (vgl. zuletzt z.B. VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88, m.w.N.). Die GewO enthält in ihren Übergangsbestimmungen (vgl. insbes. § 376 Z.11 GewO) explizit allerdings keine derartigen Regelungen. Wie ein diesbezüglicher Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigt (vgl. 395 BlgStenProtNR, 13 GP S. 273), ist dies deshalb unterblieben, weil der Gesetzgeber damals von der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgegangen ist, daß "die Erhaltung wohlerworbener Rechte immer dort anzunehmen <ist>, wo ein Gesetz nicht das Gegenteil festlegt" (VwSlg 8511 A/1973, m.w.N.). Das Schweigen des Gesetzgebers bedeutet demnach, daß aus der Sicht der GewO die nach der GewO 1859 erteilten Bewilligungen als im Sinne der neuen Rechtslage erteilt anzusehen sind. Sie sind aber weder aus der Sicht der Behörde oder Dritter unantastbar noch gewähren sie aus der Sicht des Genehmigungsinhabers diesem eine absolute Berechtigung, d.h.: Zum Schutz der in § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen können einerseits gemäß § 79 GewO nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden und andererseits ist der Betriebsanlageninhaber in diesem Zusammenhang nach § 81 GewO grundsätzlich verpflichtet, für jede Änderung seiner Anlage um die behördliche Genehmigung nachzusuchen; dies gilt auch bezüglich der im Betrieb verwendeten Maschinen.

Letzteres scheint auch das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, wenn in dessen Spruch in Verbindung mit der Strafnorm des § 366 Abs.1 Z.4 GewO auf § 81 GewO Bezug genommen wird. Wie sich jedoch aus der Begründung dieses Straferkenntnisses und den Begründungen der in diesem enthaltenen Verweisungen auf andere Straferkenntnisse (nämlich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. November 1990, Zl. Ge96-1211-1990/Bi, und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1991, Zl. Ge-49.071/4-1991/Sch/Th) ergibt, ist die Behörde in Wahrheit allerdings stets und unmißverständlich davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Spritzmaschinen nicht nur für deren etwaige Änderungen, sondern überhaupt eine behördliche Genehmigung fehle; dies ergibt sich auch insbesondere daraus, daß die Behörde den Beschwerdeführer mehrfach - zuletzt mit Schreiben vom 14. Juli 1990, Zl. Ge-783-1990/Öb - dazu aufgefordert hat, eine "gewerbebehördliche Genehmigung .... unter Vorlage eines Projekts .... zu beantragen".

Daß dieser Vorwurf im Ergebnis aber unzutreffend ist, wurde bereits oben dargetan. Andererseits hat die Behörde aber keinerlei Ermittlungen darüber, ob an den im Jahre 1971 genehmigten und im Jahre 1975 kollaudierten Maschinen seither genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden, angestellt. Letzterer Aspekt ist damit aber auch nicht Sache des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, sodaß sich dieser schon aus diesem Grunde, aber auch mit Blick auf seine verfassungsrechtliche Funktion (vgl. Art.129 B-VG) grundsätzlich nicht dazu in der Lage sieht, die solcherart fehlende Bescheidbegründung der belangen Behörde zu substituieren; im übrigen käme dies auch im Hinblick auf den Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG eingetreten war, nicht mehr in Betracht.

Fehlt es damit aber im Ergebnis an der erwiesenen Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, so war das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. März 1991, Zl. Ge96-1038-1991/Bi, wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 zweite Alternative VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis und im Hinblick darauf, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Barauslagen erwachsen sind, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 22. August 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Guschlbauer 6

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