Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220008/1/Gu/Bf

Linz, 23.04.1991

VwSen - 220008/1/Gu/Bf Linz, am 23.April 1991 DVR.0690392 - & L; - Übertretung der Gewerbeordnung; - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Vizepräsident W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Beschuldigten R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.3.1991, Ge-96/21/1991/Gru, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 AVG, 66 Abs.4 AVG, § 51 Abs.1 und § 51 e Abs.1 1.Halbsatz VStG.

B e g r ü n d u n g :

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 14.3.1991, Ge-96/21/91/Gru, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z 4 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 7.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, sowie die Pauschalkosten von S 700,-- auferlegt, weil er - zumindest seit Jänner 1991 bis 25.2.1991 - in seinem Gastgewerbebetrieb, U, zwei Kühlaggregate betrieben hat, die geeignet waren, die Nachbarn insbesondere durch Lärm zu belästigen ohne die hiefür erforderliche Genehmigung für diese Änderung der Betriebsanlage erwirkt zu haben.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 19.3.1991 nachweislich mit der Post zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Mit diesem Tag begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist. Diese Frist endete daher mit Ablauf des 2. April 1991.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Erkenntnis Berufung erhoben und diese erst am 3.4.1991 nachweislich der Post zur Beförderung übergeben, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist und auf die Zustellung als Auslösung des Fristenlaufes hingewiesen worden war.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Fallfrist, deren Verlängerung nicht zulässig ist.

Nachdem die Sache - das ist im vorliegenden Fall die verspätete Postaufgabe der Berufung - aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, war ohne weitere Ermittlungen und ohne öffentliche mündliche Verhandlung die Berufung zurückzuweisen, ohne auf sie näher eingehen zu können.

Eine weitere Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. § 64 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6