Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220009/2/Gf/ka

Linz, 24.05.1991

VwSen - 220009/2/Gf/ka Linz, am 24. Mai 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied LRR. Dr. Alfred Grof über die Berufung des G, genossenschaftsrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der M Königswiesen m.b.H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. April 1991, Zl. Ge 96/25/1991/Pa, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen. Der Berufungswerber ist schuldig, die Verwaltungsübertretung des § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 i.d.g.F., iVm § 22 Abs.10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 i.d.g.F., begangen zu haben und wird hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, belegt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von S 1.000,-- und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 2.000,--, das sind insgesamt S 3.000,--, zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs.7 VStG haftet die Molkereigenossenschaft Königswiesen für die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafe und des Verfahrenskostenbeitrages zur ungeteilten Hand.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anläßlich einer Betriebsüberprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde festgestellt, daß es der Beschwerdeführer als genossenschaftsrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer in den Jahren 1989 und 1990 unterlassen hat, die im Betrieb in Verwendung stehenden Rolltore der gemäß § 22 Abs.10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

593/1987 (im folgenden: AAV), erforderlichen jährlichen Überprüfung zu unterziehen; eine derartige Kontrolle ließ der verantwortliche Geschäftsführer - wie sich aus den entsprechenden Prüfbüchern ergibt - letztmalig am 7. Jänner 1988 von einem hiezu befugten Zivilingenieur durchführen. Das Arbeitsinspektorat erstattete daraufhin Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt wegen des Verdachtes der Übertretung des § 22 Abs.10 AAV i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 650/1989 (im folgenden: ANSchG), gemäß § 6 Abs.2 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl.Nr. 143/1974 (im folgenden: AIG).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. April 1991, Zl. Ge 96/25/1991/Pa, wurde daraufhin über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 22 Abs.10 AAV i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p ANSchG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt sowie ausgesprochen, daß dieser gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von S 1.000,-- zu leisten hat.

2.1. Gegen dieses Straferkenntis wendet sich der Berufungswerber, der im übrigen die behördlichen Tatsachenfeststellungen unbestritten läßt, ausschließlich mit der Begründung, daß ein Zivilingenieur mit der laufenden Überprüfung der Rolltore beauftragt sei und dieser es unterlassen habe, in den Jahren 1989 und 1990 die erforderliche Kontrolle durchzuführen.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Stellungnahme abgegeben, in der sie beantragt, die Berufung abzuweisen, weil es selbst dann, wenn ein Dritter mit der laufenden Überprüfung der Rolltore beauftragt wurde, beim verantwortlichen Geschäftsführer liege, die ordnungsgemäße und regelmäßige Kontrolle zu überwachen bzw. zu veranlassen.

2.3. Auch das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk hat als Legalpartei des Berufungsverfahrens gemäß § 8 Abs.4 AIG eine Stellungnahme abgegeben, mit der gleichfalls die Abweisung der Berufung beantragt wird, weil die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nicht auf einen Dritten überwälzt werden könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Zl. Ge 96/25/1991/Pa; im übrigen konnte, da mit der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und der Berufungswerber nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt, sondern im Gegenteil sämtliche Verfahrensparteien ausdrücklich darauf verzichtet haben, gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 ANSchG erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind nach Art.I Z.9 erster Satz 2.Halbsatz der ANSchG-Novelle 1982, BGBl.Nr. 544/1982, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den Arbeitgeber, sekundär auch die von diesem - unter Beibehaltung seiner rechtlichen Verantwortlichkeit allenfalls innerbetrieblich (und damit seiner Weisungsbefugnis unterstehenden) bevollmächtigten Personen; wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 31 ANSchG ergibt (vgl. insbesondere § 31 Abs. 4 und 5 ANSchG), erstreckt sich die Verpflichtung jedoch nicht und damit entgegen der Auffassung des Berufungswerbers keinesfalls mit einer für diesen schuldbefreienden Wirkung - auch darüber hinaus auf betriebsfremde Dritte, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung allenfalls gleichsam als Gehilfe - zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften herangezogen werden.

Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zu Recht von der alleinigen Straffälligkeit der Person des Berufungswerbers ausgegangen. Die Berufung war deshalb jedenfalls dem Grunde nach abzuweisen.

Bezüglich der Strafbemessung hat die Behörde zwar das Verschulden berücksichtigt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes) und Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, in diesem Zusammenhang jedoch fälschlicherweise nur auf das Privatvermögen des Berufungswerbers und nicht auch auf das hier gemäß § 9 Abs.7 VStG primär maßgebliche - höhere - Vermögen der juristischen Person, der im vorliegenden Fall dessen Handlung zuzurechnen ist, abgestellt; da dies im Ergebnis aber zur Verhängung einer höheren Strafe führen würde, mußte dieser Umstand im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch gemäß § 51 Abs.6 VStG unberücksichtigt bleiben.

5. Infolge der Abweisung der Berufung war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von S 3.000,-aufzuerlegen.

Da weder die belangte Behörde noch sonstige Verfahrensparteien Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht haben noch diesen bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen erwachsen sind, war im übrigen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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