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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220012/1 1991/Gu/Rt

Linz, 04.07.1991

VwSen - 220012/1 - 1991/Gu/Rt Linz, am 4. Juli 1991 DVR.0690392 - & H; Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Straferkenntnis - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. April 1991, Ge96/171/1990/Pa, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, nach der am 20. Juni 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aus Anlaß der Berufung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 17. April 1991, Ge96/171/1990/Pa, Herrn H für schuldig erkannt in seinem Bäckereibetrieb in Wartberg ob der Aist Nr. 68, am 3.12.1990 keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Jugendlichen geführt und keinen Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit an einer für die Jugendlichen gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle im Betrieb angebracht zu haben. Auf Grund dessen hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt über den Beschuldigten in Anwendung einerseits des § 26 Abs.1 Z.5 und andererseits des § 27 Abs.2 jeweils in Verbindung mit § 30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl.Nr. 599/1987 i.d.g.F., Geldstrafen in der Höhe von je 4000 S im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen verhängt und dem Beschuldigten einen Verfahrenskostenbeitrag in der Gesamthöhe von 800 S auferlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte Berufung erhoben, die Reduzierung des Strafausmaßes auf den Mindestbetrag beantragt und zugleich seine Rechtfertigung wiederholt, daß er die Verzeichnisse anläßlich des Erscheinens des Vertreters des Arbeitsinspektorates deswegen habe nicht vorlegen können, da er sie wegen Adaptierungsarbeiten verlegt hatte. Gleichzeitig legte der Beschuldigte den letzten Einkommenssteuerbescheid vor, wonach er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund 12000 S bezog.

In der mündlichen Verhandlung, welche in Anwesenheit des Beschuldigten und von Vertretern des anzeigenden Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk sowie des zu beteiligenden Berufungsarbeitsinspektorates Vöcklabruck durchgeführt wurde, wurde offenbar, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwei jugendliche Dienstnehmer beschäftigt hat. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal, welches das Nichtvorhandensein der Aushänge überhaupt erst strafbar macht (vgl. §§ 26 Abs.1 und 27 KJBG) fehlt schon in der Anzeige, im weiteren Schriftverkehr mit dem Arbeitsinspektorat und insbesondere im angefochtenen Straferkenntnis. Ein Betrieb der keine Jugendlichen beschäftigt, muß auch keine entsprechenden Verzeichnisse führen bzw. anbringen.

Da die Grundvoraussetzung für die Bestrafung fehlte, war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze zu beheben und infolge Eintritt der mit sechs Monaten bemessenen Verfolgungsverjährung (vgl. § 30 letzter Satz KJBG) das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Demzufolge haben auch Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6