Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220014/14/Gf/Bf VwSen 220015/11/Gf/Bf VwSen 220016/11/Gf/Bf

Linz, 18.07.1991

VwSen - 220014/14/Gf/Bf VwSen - 220015/11/Gf/Bf VwSen - 220016/11/Gf/Bf Linz, am 18. Juli 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufungen der Dr. G, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. April 1991, Zlen. Ge-308-1991, Ge-316-1991 und Ge-320-1991, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden abgewiesen.

Die Berufungswerberin ist schuldig, ihren Gastgewerbebetrieb in , Betriebsart "Gasthaus", am 5. Jänner 1991 bis 2.40 Uhr, am 13. Jänner 1991 bis 2.40 Uhr und am 9. Februar 1991 bis 3.00 Uhr offengehalten zu haben, indem sie als Gastgewerbetreibende jeweils während der vorbezeichneten Zeiten Gästen ein weiteres Verweilen in ihren Betriebsräumen gestattet hat, obwohl die Sperrstunde an diesen Tagen jeweils bereits um 2.00 Uhr eingetreten ist; sie hat dadurch jeweils eine Übertretung des § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.325/1990, (im folgenden: GewO 1973), und i.V.m. § 1 Abs.1 lit.a der O.ö. Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr.73/1977, begangen und wird hiefür gemäß § 368 Z.11 GewO 1973 für die Tatbegehung am 5. Jänner 1991 mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden, für die Tatbegehung am 13. Jänner 1991 mit einer Geldstrafe in Höhe von 700 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden und für die Tatbegehung am 9. Februar 1991 mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, sohin mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2.200 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zwei Tagen, belegt.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 220 S und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 440 S, das sind insgesamt 660 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Den vorliegenden - gemäß § 39 Abs.2 letzter Satz AVG zu einem einheitlichen Verfahren verbundenen - Beschwerden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 5. Jänner 1991 wurde von Organen der Sicherheitswache Schärding in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, daß die Beschwerdeführerin ihr Gasthaus bis 3.25 Uhr offengehalten und Gäste bewirtet hatte, obwohl sie das Lokal bereits um 2.00 Uhr hätte schließen müssen und den Gästen dort ein weiteres Verweilen nicht hätte gestatten dürfen. Über Anzeige der Sicherheitswache Schärding verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Strafverfügung vom 22. Jänner 1991, Zl.Ge-308/1991, über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 500 S, (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) wegen Übertretung des § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.325/1990 (im folgenden: GewO), i.V.m. § 1 Abs.1 lit.a der O.ö. Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977 (im folgenden: SpZVO). Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 26. April 1991, Zl. Ge-308-1991, mit dem die Strafverfügung (mit einer entsprechenden Korrektur der Tatzeit) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestätigt wurde, abgewiesen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, zu Zl. VwSen-200016/1991 protokollierte Berufung der Beschwerdeführerin.

1.2. Am 13. Jänner 1991 wurde von Organen der Sicherheitswache Schärding in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin neuerlich eine Kontrolle durchgeführt und in derem Zuge festgestellt, daß diese ihr Gasthaus bis 2.40 Uhr offengehalten und Gäste bewirtet hatte, obwohl sie das Lokal bereits um 2.00 Uhr hätte schließen müssen und den Gästen ein weiteres Verweilen dort nicht hätte gestatten dürfen. Über Anzeige der Sicherheitswache Schärding verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Strafverfügung vom 21. Februar 1991, Zl.Ge-316-1991, über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) wegen Übertretung des § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 GewO und i.V.m. § 1 Abs.1 lit.a SpZVO. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 26. April 1991, Zl. Ge-316-1991, mit dem die Strafverfügung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestätigt wurde, abgewiesen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, zu Zl. VwSen-220015/1991, protokollierte Berufung der Beschwerdeführerin.

1.3. Schließlich wurde am 9. Februar 1991 von Organen der Sicherheitswache Schärding in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt, daß diese in ihrem Gasthaus bis 3.00 Uhr Gäste bewirtet hatte, obwohl sie das Lokal bereits um 2.00 Uhr hätte schließen müssen und den Gästen ein weiteres Verweilen dort nicht hätte gestatten dürfen. Über Anzeige der Sicherheitswache Schärding verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Strafverfügung vom 22. Februar 1991, Zl. Ge-320-1991, über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) wegen Übertretung des § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 GewO und i.V.m. § 1 Abs.1 lit.a SpZVO. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 26. April 1991, Zl. Ge-320-1991, mit dem die Strafverfügung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestätigt wurde, abgewiesen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, hg. zu Zl. VwSen-220014/1991 protokollierte Berufung der Beschwerdeführerin.

2.1. Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der belangten Behörde jeweils übereinstimmend damit begründet, daß es zur Erfüllung des strafbaren Tatbestandes genüge, daß den Gästen ein Verweilen in der Betriebsstätte über die verordnungsmäßig festgelegte Sperrstunde hinaus gestattet wird.

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit den vorliegenden Berufungen zwar nicht, daß es sich bei den im Zuge der behördlichen Kontrollen im Lokal angetroffenen Personen um Gäste gehandelt hat und sie diesen ein Verweilen in ihrer Betriebsstätte während der Sperrzeit gestattet hat, rechtfertigt dies aber damit, daß ihr die am 5. Jänner 1991 nach dem Eintritt der Sperrstunden noch im Lokal aufhältigen Personen bei Aufräumarbeiten geholfen hätten, die am 13. Jänner 1991 nach dem Eintritt der Sperrstunde in der Betriebsstätte angetroffenen Personen noch mit der Hilfe beim Abbau einer für den stattgefundenen Hausball verwendeten Musikanlage beschäftigt gewesen wären und die am 9. Februar 1991 nach dem Eintritt der Sperrstunde im Lokal befindlichen Personen der Beschwerdeführerin bei der Wiederauffüllung des Kühlraumes und des Brennstoffvorrates behilflich gewesen seien. Im übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das approbationsbefugte Organ der Bezirkshauptmannschaft Schärding, das die angefochtenen Straferkenntnisse erlassen hat, ihr gegenüber eine persönliche Aversion hätte.

2.3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Berufungen begehrt. Begründend wird darin ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen keinen neuen Beweis für ihre Unschuld vorgebracht hätte. Weiters wird darauf hingewiesen, daß über die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1986 eine erhebliche Anzahl von Strafen wegen Verwaltungsübertretungen - vornehmlich im Bereich des Straßenverkehrsrechts - verhängt werden mußten und es immer wieder Schwierigkeiten bei deren Einzahlung gegeben hätte. Eine persönliche Aversion bestehe im übrigen nicht seitens des approbationsbefugten Organes gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern umgekehrt, weil sich dieses Organ in einer früheren Verkehrsstrafangelegenheit zur Anordnung einer Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe genötigt sah.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zlen. Ge-308-1991, Ge-316-1991 und Ge-320-1991; im übrigen konnte, da mit der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Beschwerdeführerin nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt hat, gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen über die vorliegenden zulässigen - Beschwerden erwogen:

4.1. Gemäß § 368 Z.11 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen, wer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 GewO oder die Bestimmungen der gemäß § 198 Abs.1 GewO erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält. Nach § 198 Abs.1 GewO hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), durch Verordnung festzulegen. In § 1 Abs.1 lit.a SpZVO wurde die Sperrstunde für Gasthäuser mit 2.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 6.00 Uhr festgelegt. Gemäß § 198 Abs.2 GewO hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen während des Zeitraumes zwischen den Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten; während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch diesen dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.

4.2. Indem die Beschwerdeführerin - auch von ihr selbst unbestritten - in allen drei ihr zur Last gelegten Fällen Gästen ein Verweilen in den Betriebsräumen während der Sperrzeit gestattet hat, hat sie allein schon dadurch den Tatbestand des § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 GewO erfüllt. Legt eine Verwaltungsvorschrift - wie hier § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 GewO - nicht anderes fest, so genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot, wie es § 198 Abs.2 Satz 2 GewO normiert, ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie hier - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat daher im vorliegenden Fall zumindest in diesem Sinne fahrlässig gehandelt.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen offensichtlich der Auffassung ist, daß sie durch § 198 Abs.2 Satz 2 GewO nicht gehindert sei, sich von Gästen bei nach- und vorbereitenden manipulativen Tätigkeiten unterstützen zu lassen, so unterliegt sie insoweit einem im Ergebnis unbeachtlichen - Rechtsirrtum, dessen Geltendmachung nicht geeignet ist, das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit glaubhaft zu machen: Die eindeutige Textierung des § 198 Abs.2 Satz 2 GewO läßt - indem dort nicht auf den Zweck des Verweilens abgestellt wird keinen Zweifel daran, daß jegliches Verweilen von Gästen in den Betriebsräumen während der Sperrzeit verboten ist. Zudem gehört es zur Sorgfaltspflicht eines jeden Gewerbetreibenden, die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail zu kennen (vgl. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0226), sodaß der Entschuldigungsgrund des § 5 Abs.2 VStG im vorliegenden Fall keinesfalls zum Tragen kommen kann.

4.3. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich nicht mißachtet; derartiges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die verhängten Strafen bewegen sich jeweils am untersten Ende (ein Dreißigstel bis ein Fünfzehntel) des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keine Veranlassung, die Strafbemessung der belangten Behörde zu korrigieren.

4.4. Das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Aversion des approbationsbefugten Organes gegen sie konnte im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einerseits nicht erwiesen werden; andererseits käme diesem Umstand aber angesichts des zweifelsfrei tatbestandsmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin auch im Falle des Zutreffens keine rechtliche Relevanz zu (vgl. dazu VwSlg 8644 A/1974 und VwGH vom 10. November 1988, Zl. 88/06/0108).

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Infolge der Abweisung der Berufung war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 660 S, aufzuerlegen.

Da weder der belangten Behörde noch dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen erwachsen sind, war im übrigen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51 d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f