Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220020/1/Weg/ka

Linz, 01.07.1991

VwSen - 220020/1/Weg/ka Linz, am 1. Juli 1991 DVR.0690392 - & E.; Straferkenntnis wegen Übertretung der GewO 1973 - Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding/I. vom 27. Mai 1991, Ge-338-1991, zu Recht:

I. Die gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung wird ebenso wie das auf § 21 VStG gestützte Begehren auf ein Absehen von der Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis, womit eine Geldstrafe von 6.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt wurde, bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz 1.200 S (20 % der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 19, 21, 51 Abs.1 VStG und § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1973.

zu II. § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding/I. hat mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1991, Ge-338-1991, über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 366 Abs.1 Z.1 in Verbindung mit § 94 Z.28 GewO 1973 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er Mitte Dezember bei den Ehegatten A., sowie im Jänner 1991 bei den Ehegatten D in T mit Zierkacheln gesetzt hat, wofür er insgesamt 70.000 S erhielt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Hafnerhandwerk gewesen zu sein. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 350 S verpflichtet.

Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, Landesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, vom 2. April 1991 zugrunde. Laut dieser Anzeige wurde das deliktische Verhalten des nunmehrigen Berufungswerbers durch die "LIDEA" Detektei Ges.m.b.H. festgestellt.

Im von der Erstbehörde durchgeführten ordentlichen Verfahren wurde seitens des Berufungswerbers die objektive Tatseite nicht bestritten sondern - wie in der gegenständlichen Berufung - lediglich eine milde Strafe bzw. die Anwendung des § 21 VStG beantragt.

I.2. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.3. Der Berufungswerber, welcher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt in der Berufung vor, daß kein gravierender Eingriff in die Rechtsordnung vorliege, daß das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sei, daß die Folgen der Übertretung ebenfalls unbedeutend seien und daß deshalb die Anwendung des § 21 VStG beantragt werde. Die Strafe sei der Höhe nach nicht schuldangemessen. Der Beschuldigte sei für mehrere Kinder sorgepflichtig, worüber die Behörde keine Erhebungen angestellt habe. Er sei derzeit arbeitslos, habe ein Geständnis abgelegt und sei unbescholten.

I.4. Die in der Berufung vorgebrachten die Strafhöhe beeinflußenden Argumente decken sich zum Großteil mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ermittelten Sachverhalt. Demnach ist der Berufungswerber unbescholten, hat für 6 Kinder Unterhalt zu leisten, hat seinen am 16. Mai 1991 vor dem Gendarmerieposten Schärding gemachten Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 8.000 S (ob dies die Arbeitslosenunterstützung ist, ist nicht entscheidungsrelevant) und hat kein sonstiges Vermögen. Die Erstbehörde wertete das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 366 Abs.1 GewO 1973 festgelegt. Demnach beträgt für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art die Geldstrafe bis 50.000 S.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen geltenden Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Dazu ist zuerst anzuführen, daß die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Strafmilderungsgründe des Geständnisses und der Unbescholtenheit mit Recht als solche angeführt und auch berücksichtigt hat. Besondere Erschwerungsgründe hat die Erstbehörde ebenfalls zu Recht nicht erkennen können.

Die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung dient dem Schutz der Gefährdung der Interessen der Wirtschaft, im gegenständlichen Fall insbesondere des Hafnerhandwerkes. Durch Tätigkeiten, wie sie der Berufungswerber gesetzt hat, wird die Konkurrenzfähigkeit und im Extremfall auch die Lebensfähigkeit von Hafnerbetrieben gefährdet, weshalb derartige Verwaltungsübertretungen mit dem relativ hohen Strafsatz von bis zu 50.000 S bedroht sind.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe im untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens hat die Erstbehörde Augenmaß bewiesen. Sie hat dabei die Milderungsgründe, die aktenkundige Einkommenslage sowie die Sorgepflichten für mehrere Kinder - anders als dies der Berufungswerber vermeint - sehr wohl mitberücksichtigt.

Dem Antrag des Berufungswerbers auf die Rechtswohltat des § 21 VStG konnte schon deswegen keine Folge geleistet werden, weil das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden kann. Es ist im Gegenteil graduell als sehr hoch zu bewerten, erfolgte doch die Verwaltungsübertretung und damit der Bruch der Rechtsordnung vorsätzlich. Auch die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend, weil nicht auszuschließen bzw. es sogar wahrscheinlich ist, daß die nunmehrigen Kachelofenbesitzer den Errichtungsauftrag einem befugten Gewerbetreibenden erteilt hätten. Die Anwendbarkeit des § 21 VStG ist somit auch aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Das Verschuldensausmaß und die Höhe des erzielten Entgeltes waren letztlich auch mitbestimmend dafür, daß der unabhängige Verwaltungssenat trotz der vorliegenden Milderungsgründe und trotz der Sorgepflicht für 6 Kinder die bekämpfte Strafhöhe als das Mindestmaß ansieht, um den Berufungswerber in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

Die Berufung erwies sich sohin in ihrer Gesamtheit nicht stichhältig, weshalb ihr der gewünschte Erfolg zu versagen war.

II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider