Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220029/30/Weg/Ri

Linz, 14.02.1995

VwSen-220029/30/Weg/Ri Linz, am 14.Februar 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Herrn W B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G H, Dr. E Z und Dr. A F, vom 15. Juli 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 2. Juli 1991, MA2-Ge-2515-1991 Dr.Ma/Scho, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1 , § 64 und § 65 VStG, § 63 Abs.1 VwGG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Wels (Bürgermeister) hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über Herrn W B wegen der Übertretung des § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 16 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil dieser als Geschäftsführer der Firma S E B KG, W, dafür verantwortlich gemacht wurde, daß, wie bei einer am 14. Jänner 1991 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt wurde, die in seinem Betrieb befindlichen Schweißerarbeitsplätze mit keiner Schweißrauchabsauganlage ausgestattet waren. Gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ist nämlich bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration nicht vermeiden läßt, die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absauganlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen.

Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der ersten Instanz in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 28. Jänner 1991, wonach der Arbeitgeber mehrmals aufgefordert worden sei, die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung einzuhalten und den gesetzlichen Zustand herzustellen. Desweiteren gründet sich das Straferkenntnis auf das von der Erstbehörde durchgeführte ordentliche Verfahren, in dessen Verlauf es dem Grunde nach darum ging, ob die im Betrieb vorhandene Schweißrauchabsaugeanlage der Firma N eine taugliche Anlage iSd § 16 Abs.2 der Arbeitnehmerschutzverordnung darstellt, was letztlich verneint wurde.

3. Im Hinblick auf die eingebrachte Berufung vom 15. Juli 1991 wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. April 1992, VwSen-220029/12/Weg/Ri, der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales mit Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/18/0238/5, das Erkenntnis des O.ö.

Verwaltungssenates vom 16. April 1992 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dies im wesentlichen damit begründet, daß der O.ö. Verwaltungssenat deshalb zu Unrecht von der Befreiung der strafrechtlichen Verwantwortung des Geschäftsführers iSd § 9 Abs.1 VStG ausgegangen sei, weil der Nachweis über die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht aus einer Zeit vor Begehung der Verwaltungsübertretung erbracht wurde.

Nach § 63 Abs.1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden (auch der unabhängige Verwaltungssenat) verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

5. Im Hinblick auf die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hat der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst das Ermittlungsverfahren dergestalt fortgesetzt, daß der schon bei der Verhandlung am 25. März 1992 anwesend gewesene technische Amtssachverständige Dipl.-Ing. K H zu einer gutächtlichen Stellungnahme gebeten wurde, welche dieser mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 mit dem Inhalt abgab, daß davon auszugehen sei, daß mittels eines handelsüblichen Industriestaubsaugers - im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Gerät der Marke Nilfisk - Schweißrauch und andere Dämpfe, Gase und Schwebstoffe zwar von der Arbeitsstelle selbst abgesaugt werden können, jedoch nicht endgültig aus dem Raum entfernt werden, sondern an der Ausblaseöffnung des Staubsaugers (zumindest was Dämpfe und Gase betrifft) wieder in den Arbeitsraum austreten. Eine wirksame Abscheidung gesundheitsgefährdender Stoffe erfolgte mit dem verwendeten Absauggerät jedenfalls nicht, ebensowenig eine einwandfreie Ausblasung aus dem Arbeitsraum ins Freie.

Diese gutächtliche Äußerung wurde dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 zur Kenntnis gebracht. Die diesbezügliche Antwort des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk erfolgte auf telefonischem Wege. Dabei gab Ing. H am 6. Februar 1995 bekannt, daß seitens des Arbeitsinspektorates für den 19.

Aufsichtsbezirk keine Bedenken gegen die Erteilung einer Ermahnung iSd § 21 VStG bestünden, der Schuldspruch aber bestätigt werden möge.

Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Frau Mag. S, verzichtete auf eine Übersendung dieses Gutachtens und gab sich mit der telefonischen Bekanntgabe desselben zufrieden. Sie teilte mit Telefonat vom 13.

Februar 1995 mit, daß der ehemalige Berufungsantrag in dieser Form nicht mehr aufrecht erhalten werde, sondern mit einer Ermahnung iSd § 21 VStG vorgegangen werden möge.

Das Vorliegen von Gründen für ein Absehen von der Strafe und den Ausspruch einer Ermahnung ist auch nach Ansicht des O.ö.

Verwaltungssenates gegeben. Das geringfügige Verschulden wird darin erblickt, daß dem Berufungswerber lediglich eine formale Schuld vorzuwerfen ist, die darin liegt, daß er die tatsächlich stattgefundene Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an Mag. H B zu spät eingewendet hatte. Nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer traten im konkreten Falle nicht ein, zumal während der Schweißarbeiten die Tore offen standen und im übrigen zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung die seinerzeitige Betriebsstätte aufgelassen und eine neue Betriebsstätte errichtet wurde, in welcher den in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften offenbar voll entsprochen wird.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat verweist hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. Juli 1991.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG ist von der Behörde von einer Bestrafung abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem - wie schon oben ausgeführt - die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe und für die Erteilung einer Ermahnung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 und § 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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