Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220033/4/Gf/Kf

Linz, 16.09.1991

VwSen - 220033/4/Gf/Kf Linz, am 16. September 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Ing. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Juli 1991, Zl. Ge96/71/5-1990/Do, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist daher schuldig, am 14. Februar 1991 in der B eine Schlossereibetriebsanlage betrieben zu haben, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 74 Abs.2 Z.2 GewO erforderlichen behördlichen Genehmigung zu sein; er hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 366 Abs.1 Z.3 GewO begangen und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 1.000 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden verhängt.

II. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 100 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 14. Februar 1991 führte die Bezirkshauptmannschaft Eferding einen Lokalaugenschein in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers durch und stellte fest, daß dort Schlosserarbeiten durchgeführt wurden.

1.2. Mit Strafverfügung vom 28. März 1991, Zl. Ge96/71/3-1990/Ha/M, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Eferding über den Beschwerdeführer wegen des Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne erforderlicher behördlicher Genehmigung eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).

1.3. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben und die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt.

1.4. Mit Straferkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. Ge96/71/5-1990/Do, wurde dieser Einspruch von der Bezirkshauptmannschaft Eferding abgewiesen und über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z.3 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991 (im folgenden: GewO), eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligung zu sein.

1.5. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 15. Juli 1991 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In ihrem Straferkenntis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Strafnorm des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 GewO auch in den Zeiträumen anzuwenden wäre, in denen ein Flächenwidmungsverfahren für das Betriebsgrundstück anhängig ist. Daher würden auch die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein geeignetes Betriebsgrundstück zu finden, nichts an der einstweiligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers ändern.

Bei der Strafbemessung sei die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Ermittlungsverfahren unbestritten gebliebene behördliche Einschätzung seiner Vermögensverhältnisse, insbesondere ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, zugrundegelegt worden.

2.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß er am 31. Mai 1991 bei dieser Behörde ein Ansuchen für eine neue Betriebsanlagengenehmigung eingereicht habe, wobei diese Betriebsanlage nunmehr auf einem als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstück errichtet werden soll. Für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage sei das Unwidmungsverfahren hingegen derzeit - aus Gründen, die nicht er zu vertreten hätte noch immer nicht abgeschlossen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl. Ge96/71-1990; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde überdies nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z.3 GewO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen. Nach § 74 Abs.2 GewO ist eine Betriebsanlage dann genehmigungspflichtig, wenn diese geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit dort näher bezeichneter Personen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Immissionen, die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

4.2. Bezüglich des eigentlichen Tatvorwurfs findet sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur der Satz:

"Aufgrund der am 14.2.1991 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung der Schlossereibetriebsanlage im Standort B, gilt das Tatbild der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung als erfüllt und erwiesen.", ohne näheren Hinweis darauf, inwiefern der Beschwerdeführer gegen die Verbotsnorm des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 GewO verstoßen hätte. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dem aufgrund seiner verfassungsgesetzlichen Konzeption (vgl. Art.129 B-VG) und seiner einfachgesetzlichen Organisation primär die Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung zukommt, hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß er sich aus diesem Grunde - insbesondere im Falle einer bloß vom Beschuldigten erhobenen Berufung - nicht für berechtigt hält, die fehlende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in jeder Hinsicht zu substituieren (vgl. z.B. VwSen-220007 vom 22.8.1991 und VwSen-220013 vom 9.8.1991); er hat dies vielmehr auf solche Begründungselemente beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung objektiv vorgelegen sind und daher deren Aufnahme in die Bescheidbegründung vornehmlich wegen ihrer Offensichtlichkeit unterblieben ist (vgl. VwSen-200000 vom 29.8.1991). In diesem Sinne gilt es daher im vorliegenen Fall zu prüfen, ob der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochene Lokalaugenschein derart evidente Ergebnisse hervorgebracht hat.

Dies ist tatsächlich der Fall, denn im Zuge dieses Lokalaugenscheines wurde festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß dieser eine Schlossereibetriebsanalge betreibt, ohne im Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung wäre aber gemäß § 74 Abs.2 Z.2 GewO deshalb erforderlich, weil eine Schlosserei a priori zweifelsfrei geeignet - und nur auf diese Möglichkeit der Eignung kommt es an - ist, die in 30 bis 50 m Entfernung angesiedelten Nachbarn insbesondere durch Lärm zu belästigen. Infolge dieser Eignung ist es daher nach § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO unzulässig, die verfahrensgegenständliche Schlosserei ohne vorherige behördliche Genehmigung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Betriebsanlage noch dazu auf einem Standort befindet, wo die Ausübung einer solchen Tätigkeit durch Raumordnungsvorschriften verboten ist, weil dadurch gemäß § 15 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 368 Z.17 GewO ein weiterer eigenständiger Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht wird. Da die belangte Behörde diesen Umstand bei ihrer Entscheidung aber gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, kommt dem Beschwerdeführer insoweit die Anordnung des § 51 Abs.6 VStG zugute, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid.

4.3. Bei erwiesener Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers in bezug auf die Verwaltungsübertretung des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO konnte die belangte Behörde zu Recht auch vom Vorliegen der Schuldhaftigkeit ausgehen, weil nach der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs.1 Abs.1 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten - um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall - Fahrlässigkeit ohne weiteres dann angenommen werden kann, wenn der Täter - wie hier der Beschwerdeführer - keine Schuldausschließungsgründe glaubhaft machen kann.

4.4. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt; Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Insbesondere bildet es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Milderungsgrund, wenn sich dieser bloß bemüht, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu entsprechen (vgl. VwSen-100081 vom 22.8.1991).

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf eine Ersatzfreiheitsstrafe, wenn - wie im § 366 Abs.1 GewO - gesetzlich keine Freiheitsstrafe angedroht ist, zwei Wochen nicht übersteigen und diese ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Von der Relation, daß somit gemäß § 366 Abs.1 GewO i.V.m. § 16 Abs.1 VStG einer Geldstrafe von 50.000 S eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen entspricht, war daher im vorliegenden Fall, wo eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe dementsprechend mit 7 Stunden festzusetzen und der angefochtene Bescheid insoweit zu korrigieren.

4.5. Im übrigen war die die vorliegende Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen.

5. Da der Beschwerde - wenn auch nur teilweise - Folge gegeben wurde, war für das Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben und der Kostenbeitrag für das Strafverfahren von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 100 S festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 16. September 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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