Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220038/2/Gf/Kf

Linz, 19.09.1991

VwSen - 220038/2/Gf/Kf Linz, am 19. September 1991 DVR.0690392 - & B e s c h l u ß :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des KR J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. August 1991+1, Zl. Ge-376-1991/Pa, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.

B e g r ü n d u n g :

Da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die erste Verfolgungshandlung bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt wurde und somit dieses Verwaltungsstrafverfahren noch vor dem gemäß Art. II Abs.2 der VStG-Novelle 1990, BGBl.Nr. 358/1990, maßgeblichen Zeitpunkt anhängig war, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zuständigkeit zur materiellrechtlichen Behandlung der ihm von der Erstbehörde vorgelegten Berufung zu. Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegte Berufung war daher gemäß § 6 AVG an den Landeshauptmann für Oberösterreich als zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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