Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420116/4/Gf/Km

Linz, 22.10.1996

VwSen-420116/4/Gf/Km Linz, am 22. Oktober 1996 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der E F vertreten durch RA Dr. J W wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Landesschulrat für Oberösterreich beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG.

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre seitens des Landesschulrates für Oberösterreich mit Schreiben vom 24. Juli 1996 mit der Begründung, daß sie derzeit für den Schuldienst nicht geeignet erscheine, ausgesprochene Freistellung von der Unterrichtserteilung, die inhaltlich einer Versetzung in den Innendienst gleichkomme.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 1996 zugestellt; die am 19. September 1996 zur Post gegebene Maßnahmenbeschwerde erweist sich sohin als rechtzeitig.

2.1. Mit ho. Schriftsatz vom 25. September 1996, Zl.

VwSen-420116/2/Gf/Km, wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu erstatten; die belangte Behörde hat jedoch weder hievon Gebrauch gemacht noch die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat konnte daher mangels Bestreitung durch die Gegenpartei davon ausgehen, daß das von der Beschwerdeführerin erstattete Sachverhaltsvorbringen auch den Tatsachen entspricht, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte.

2.3. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

2.3.1. Mit Schreiben des Bezirksschulrates von Eferding vom 28. Oktober 1976, Zl. Schu-30-2/1976, wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, ab 1. November 1976 wieder ihren Dienst an der Volksschule Aschach anzutreten.

2.3.2. Mit dem als "Weisung - vorübergehende Zuweisung bei einer Dienststelle der Verwaltung" titulierten Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Juli 1996, Zl.

1P-16394/34-96, wurde die Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 1996/97 für die Dauer dieses Schuljahres dem Bezirksschulrat Eferding "unter Freistellung der bisherigen Unterrichtserteilung an der Volksschule Aschach" zugewiesen, wobei die näheren Erfordernisse hinsichtlich ihrer Tätigkeit mit dem zuständigen Bezirksschulinspektor abzusprechen waren, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der "JedidjaSekte und der damit verbundenen Gefährdung der Schüler .....

derzeit für den Schuldienst nicht geeignet" erscheine.

2.3.3. Gegen diese Weisung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 1996 von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch gemacht.

2.3.4. Mit Schreiben vom 10. September 1996, Zl. 1P16394/36-96, hat der Landesschulrat von Oberösterreich mitgeteilt, daß die in Rede stehende Weisung "voll aufrecht" bleibt.

2.3.5. In der an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Maßnahmenbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß diese Versetzung in den Innendienst unmittelbar bewirke, daß sie ihre Dienstleistung an einem anderen Dienstort erbringen müsse und auch inhaltlich andere Aufgaben wahrzunehmen habe, insbesondere solche, die nicht ihrem Tätigkeitsbereich als Lehrerin entsprächen. Deshalb sei auch von Gesetzes wegen die Zustimmung des Betroffenen zu einer derartigen Maßnahme erforderlich, welche sie aber im gegenständlichen Fall nicht erteilt hätte. Jene Voraussetzungen, unter denen eine solche Versetzung auch ohne Einverständnis erfolgen könnte, seien aber gegenständlich nicht vorgelegen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Gemäß 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 392/1996 (im folgenden: LDG), ist der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

Nach § 19 Abs. 2 LDG kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden.

Gemäß § 22 Abs. 1 LDG kann der Landeslehrer bei Bedarf und mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden.

Der Zustimmung des Landeslehrers hiezu bedarf es nach § 22 Abs. 2 LDG jedoch nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

Gemäß § 22 Abs. 3 Z. 1 LDG unterliegt der Landeslehrer für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Nach § 30 Abs. 3 LDG hat der Landeslehrer dann, wenn er eine Weisung seines Vorgesetzten für rechtswidrig hält, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; der Vorgesetzte hat sodann die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls diese als zurückgezogen gilt.

3.2. Wie sich schon aus der Überschrift zu § 19 LDG ergibt, unterscheidet das Gesetz zwischen einer bloßen "Zuweisung" und einer "Versetzung" des Lehrers, und zwar insbesondere dahin, daß bei einer von Amts wegen erfolgenden Versetzung gemäß § 19 Abs. 4 LDG auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Lehrers soweit Rücksicht zu nehmen ist, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden; dessen Versetzung ist insbesondere unzulässig, wenn sie für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht. Bringt der Lehrer gegen die schriftliche Verständigung seiner in Aussicht genommenen Versetzung nicht binnen zwei Wochen Einwände vor, so gilt dies als Zustimmung, wobei selbst in diesem Fall die Versetzung mittels Bescheid zu verfügen ist (vgl. § 19 Abs. 6 LDG).

Aus all dem geht insgesamt hervor, daß Änderungen in der Zuweisung des Lehrers, die ohne dessen Zustimmung bzw. im Sonderfall des § 22 Abs. 2 LDG ohne amtsärztliches Zeugnis erfolgen, als Versetzungen anzusehen und daher im Wege eines Bescheides zu verfügen sind, während diese im übrigen formlos (z.B. durch bloße Weisung) angeordnet werden können.

3.3. Im Vorfeld der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Maßnahme war diese - ob mit oder ohne ihre Zustimmung, entzieht sich der Kenntnis des Oö. Verwaltungssenates und ist auch für die gegenständliche Entscheidung ohne Bedeutung mit Schreiben des Bezirksschulrates Eferding vom 28. Oktober 1976, Zl. Schu-30-2/1976, angewiesen worden, ihren Dienst an der Volksschule Aschach anzutreten.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten und von ihr gleichtzeitig bekämpften Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24. Juli 1996, Zl. 1P-16394/34-1996, geht hervor, daß diese sodann - unter Freistellung der bisherigen Unterrichtserteilung - dem Bezirksschulrat von Eferding zugewiesen wurde, weil sie derzeit für den Schuldienst nicht geeignet erscheine.

Wenngleich sich aus der Titulierung dieses Schreibens (s.o., 2.3.2.) zu ergeben scheint, daß die belangte Behörde damit die Erlassung einer Weisung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 LDG intendierte, stellt sich dieser Rechtsakt insbesondere deshalb, weil es sowohl an einer entsprechenden Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 LDG als auch an einem amtsärztlichen Zeugnis gemäß § 22 Abs. 2 LDG fehlt, nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates im Sinne vorstehender Ausführungen tatsächlich nicht bloß als eine Zuweisung, sondern als eine Versetzung dar, die nach § 19 Abs. 6 LDG im Wege eines Bescheides zu verfügen gewesen wäre.

Wenngleich der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG nicht zu beurteilen hat, ob der sich als Weisung gerierende Akt nicht ohnehin als Bescheid anzusehen ist, ist dennoch darauf hinzuweisen, daß bejahendenfalls einer etwa dagegen erhobenen Berufung nach dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall gleichzeitig auch aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, weil dieser Suspensiveffekt mit dem in Rede stehenden Schreiben ja nicht explizit ausgeschlossen wurde.

3.4. Damit ist aber für die Beschwerdeführerin gegenständlich nichts gewonnen.

Denn abgesehen davon, daß das in Rede stehende Schreiben des Landesschulrates von Oberösterreich mit keinerlei physischen Zwangssanktionen, wie Art. 129a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG diese voraussetzen, verbunden ist und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand nicht vorliegt, geht daraus überdies hervor, daß der Beschwerdeführerin damit spezifische Rechtsmittel (Berufung, Remonstration) zur Verfügung stehen; damit ist aber gleichzeitig eine Maßnahmenbeschwerde - der nach der insoweit übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Vermeidung einer Doppelgeleisigkeit des Rechtsschutzes stets bloß die Funktion eines subsidiären Rechtsbehelfes zukommt - ausgeschlossen.

3.5. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 79a AVG mangels eines darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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