Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220051/2/Kon/Rl

Linz, 25.11.1991

VwSen - 220051/2/Kon/Rl Linz, am 25. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der B, vertreten durch die Rechtsanwälte, , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. September 1991, Ge-9600, zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Berufungswerberin, der B, aufgetragen, bekanntzugeben, wer a) zur Vertretung nach außen berufen ist oder gegebenenfalls b) wer aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen berufenen als Verantwortlicher bestellt ist oder gegebenenfalls c) welche andere Person sonst als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, wobei in den Fällen b) und c) die nachweisliche Zustimmung des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung als solcher gleichzeitig mit dessen Bekanntgabe selbst nachzuweisen ist.

Die Erstbehörde begründet ihren auf § 9 Abs.1 und Abs.2 VStG gestützten Auftrag darauf, daß ihr die Personen aus dem in unter Punkt a) bis c) angeführten Kreis nicht bekannt seien und deren Namhaftmachung für das aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk vom 21. Juni 1991 durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens notwendig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in der dessen ersatzlose Behebung beantragt wird.

Zur Begründung wird im wesentlichen eingewandt, daß der erstbehördliche Auftrag durch das Gesetz (§ 9 Abs.2 VStG) weder gedeckt noch zu begründen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 9 Abs.2 VStG, auf den die Erstbehörde ihren Auftrag stützt, bildet lediglich die Rechtsgrundlage dafür, an die zur Vertretung nach außen Berufenen als strafrechtlich Verantwortliche (Abs.1 leg.cit.) das Verlangen zu richten, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Ein Auftrag zur Namhaftmachung der Angehörigen des im Spruch des erstbehördlichen Bescheides unter litera a bis c angeführten Personenkreises ist sohin weder durch die Bestimmungen des § 9 noch durch sonstige Bestimmungen des VStG und auch nicht des AVG gedeckt. So kann insbesondere hiefür auch nicht § 37 AVG, welcher den Zweck des Ermittlungsverfahrens festlegt, als Rechtsgrundlage für diesen Auftrag herangezogen werden.

Mangels einer Rechtsgrundlage widerspricht der angefochtene Bescheid dem Art.18 Abs.1 B-VG, demzufolge die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als begründet, weshalb ihr Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Bemerkt wird, daß die Bestimmungen des § 51b VStG über die Berufungsvorentscheidung im vorliegenden Fall nicht Platz greifen, sodaß von vornherein die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung gegeben war.

Gemäß § 51e Abs.2 VStG war keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anzuberaumen, weil in der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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