Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220052/7/Kl/Fb

Linz, 11.09.1992

VwSen - 220052/7/Kl/Fb Linz, am 11.September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der I, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 13. September 1991, GZ: 501/W, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Begründung:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat über die Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 13. September 1991, GZ: 501/W, eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie als Inhaberin der Weinstube "E" in Linz,es zu vertreten hat, daß am 13. September 1990 von 21.25 Uhr bis 21.45 Uhr die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Baurechtsamtes vom 4.10.1987 unter Punkt 6. angeführte Auflage, daß die straßenseitige Lokaltüre während der Betriebszeit nicht ständig offen gehalten werden darf, nicht eingehalten wurde, indem zum o.a. Zeitpunkt die straßenseitige Lokaltüre ohne zwingenden Grund offen gehalten wurde. Gleichzeitig wurde ein Strafkostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die beim unabhängigen Verwaltungssenat am 30. Oktober 1991 persönlich eingebrachte Berufung. Darin wird im wesentlichen das Offenhalten zum angegebenen Tatzeitpunkt in Zweifel gezogen und die Nichteinhaltung der Bescheidauflage bestritten. Ebenso wurde das verhängte Strafausmaß angefochten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vom Magistrat Linz vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 und 2 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Festgehalten wird, daß in dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde für den 11. Oktober 1991 ein zweiter Zustellversuch des Schriftstückes angekündigt, und es war die Berufungswerberin auch zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, sodaß mit gleichlautendem Datum die Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz erfolgte. Eine Abholung des Schriftstückes war ab diesem Zeitpunkt möglich.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Es begann daher die 14tägige Rechtsmittelfrist am 11. Oktober 1991 und endete diese am 25. Oktober 1991. Die am 30. Oktober 1991 persönlich eingebrachte Berufung war daher verspätet.

Da die Berufungsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Dem mündlichen Vorbringen der Berufungswerberin vom 16. April 1992 konnte aber deshalb nicht Rechnung getragen werden, da sie vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte. Im übrigen hat die Berufungswerberin auch keinen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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