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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220054/2/Kon/Rl

Linz, 11.11.1991

VwSen - 220054/2/Kon/Rl Linz, am 11. November 1991 DVR.0690392 - & H; Straferkenntnis wegen Übertretung der GewO 1973 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Oktober 1991, Ge-96/28/1991/Gru, wegen Übertretung der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 44a lit.a VStG, 51 Abs.1, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.1.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1973 i.V.m. § 103 Abs.1 lit.b Ziff. 6 leg.cit., eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt, weil er am 6. Februar 1991 in Linz/Urfahr, in der Passage des Lentia 2000, als Leiter einer Werbegruppe, eine Beitrittswerbung zur Buchgemeinschaft "D" durchgeführt und dadurch in Linz/Urfahr, in der Passage des Lentia 2000, am 6. Februar 1991, den Buchhandel ausgeübt hat, obwohl er keine hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung besaß.

Gleichzeitig wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.1 VStG verpflichtet, 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

1.1. Die Erstbehörde begründet ihren Schuldspruch im wesentlichen damit, daß Beitrittswerbungen zu einer Buchgemeinschaft dem Anmeldungsgewerbe "Buchhandel" unterlägen. Der Tatvorwurf wird von ihr aufgrund der Anzeige der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich sowie den eingeholten Zeugenaussagen für einwandfrei erwiesen erachtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der das oben angeführte Straferkenntnis zur Gänze angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt werden.

2.1. Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51 lit.b VStG Abstand genommen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates eingetreten ist.

2.2. Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im wesentlichen aus, daß es schon sprachlich unverständlich sei, was unter dem Satz: "Er habe als Leiter einer Werbegruppe eine Beitrittswerbung zur Buchgemeinschaft "D" durchgeführt", verstanden werden solle. Das Ermittlungsverfahren hätte jedenfalls ergeben, daß er am 6. Februar 1991 (Tatzeit) nicht in der Passage des Kaufhauses (Tatort) anwesend gewesen sei und daher keine Beitrittswerbung - was immer dies sein sollte - durchführen hätte können. Weiters hätte das Ermittlungsverfahren jedenfalls ergeben, daß er auch nicht die Buchgemeinschaft "D" sei. Die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Anzeige der Handelskammer Oberösterreich verkenne einerseits die Grundsätze des Gewerberechtes, andererseits auch die des Verwaltungsstrafrechtes. Die Erstbehörde übernehme - sogar mit identischem Wortlaut - dessen rechtlich irrelevanten und verfehlten Darstellungen. Es sei von ihr aber nicht näher begründet, was er tatsächlich getan hätte und weshalb dies gewerberechtlich von Bedeutung sein solle. Im bezug auf den Sachverhalt bringt der Beschuldigte vor, daß die Verfahrensergebnisse zunächst nur die Feststellungen rechtfertigten, die Damen S und G hätten am 6. Februar 1991 in einem Kaufhaus in Linz Gewinnspielkarten an Interessenten ausgehändigt. Vertragsbeziehungen zwischen Interessenten und der Buchgemeinschaft "D" seien dabei nicht zustande gekommen. Auch wenn sich - was nach den Beweisergebnissen nicht der unmittelbare Zweck der Tätigkeit dieser, der genannten Damen am Tatort gewesen sei - Personen für die Buchgemeinschaft "D" an sich interessiert haben sollten, so hätten sie zwar Informationen darüber erhalten, Vertragsbeziehungen seien aber (wenn überhaupt) in der Folge direkt zwischen den Interessenten und der Buchgemeinschaft zustande gekommen. Er selbst sei weder am 6. Februar 1991 in der Passage eines Linzer Kaufhauses (Tatort) anwesend gewesen, noch hätte er irgendwelche Gespräche mit Interessenten geführt, geschweige denn eine "Mitgliederwerbung" durchgeführt. Es könne sohin kein Zweifel bestehen, daß er keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätte, schon gar nicht den Buchhandel. Aus diesem Grund sei auch auf die näheren Umstände der Gewinnkartenverteilung am 6. Februar 1991 nicht näher einzugehen, weil diese nicht gewerberechtlich mit ihm in Verbindung gebracht werden könnten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 44a lit.a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

3.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wird die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung der unbefugten Ausübung des Buchhandelgewerbes zwar unter konkreter Anführung der Tatzeit und des Tatortes damit umschrieben, daß er als Leiter einer Werbegruppe, eine Beitrittswerbung zur Buchgemeinschaft "D" durchgeführt habe. Dieser Umschreibung des Tatvorwurfes kann aber insbesondere nicht entnommen werden, ob der Beschuldigte diese Beitrittswerbung selbständig im Sinne der Tragung des Unternehmerrisikos vorgenommen hat, wie weiters, in welcher Weise von ihm dadurch der Buchhandel (beispielsweise durch das Sammeln von Beitrittserklärungen zur Buchgemeinschaft) ausgeübt wurde. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird hiezu angemerkt, daß die bloße Durchführung einer Beitrittswerbung zu einer Buchgemeinschaft für sich allein nicht schon den Tatbestand der unbefugten Ausübung des Buchhandelgewerbes zu erfüllen vermag. Ebenso geht auch aus dem Spruch der Erstbehörde nicht hervor, ob die weiteren Mitglieder der Werbegruppe als Erfüllungsgehilfen des Beschuldigten tätig waren.

3.3. Die im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommene Tatanlastung erfolgte sohin ohne nähere Beschreibung jener Tätigkeiten, denenzufolge der Beschuldigte das Buchhandelgewerbe unbefugt ausgeübt haben soll und stellt daher keine dem § 44a lit.a VStG entsprechende Tatumschreibung dar.

Eine ergänzende Konkretisierung des Tatvorwurfs war wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich Aus den dargelegten Gründen war über die vorliegende Berufung wie im Spruche (Spruchabschnitt I.) zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Zu II.:

4. Die Entscheidung über die Kosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel möglich.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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