Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220055/2/Gu/Bf

Linz, 02.12.1991

VwSen - 220055/2/Gu/Bf Linz, am 2.Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Oktober 1991, Ge96-1074-1991/Bi, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: §§ 27 Abs.1 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, als verantwortliches Organ (gewerberechtlicher Geschäftsführer der P mit dem Sitz in W) durch einen Angestellten von einem Transportfahrzeug aus in mehreren Orten des Bezirkes Grieskirchen am 22. Februar 1991 Wurstwaren zum Kaufe angeboten zu haben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z.17 i.V.m. §§ 53 und 53a GewO 1973 i.Z.m. § 9 Abs.1 VStG begangen zu haben. Hiefür wurde über den Genannten eine Geldstrafe von 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

Mit seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung ficht der Beschuldigte das Straferkenntnis an, weil er keine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, daß die Strafbehörde I. Instanz Gedanken bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens erwogen hat und die Zweckmäßigkeit der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens als Wohnsitzbehörde des Beschuldigten angenommen hat.

Ein Feilbieten im Umherziehen oder von Ort zu Ort wird dort begangen, wo sich der Standort des Gewerbes, im gegenständlichen Fall W, Bezirk Schärding am Inn, befindet, gleich wenn auch der Erfolg, das tatsächliche Anbieten der Leistung außerhalb dieses Bezirkes erfolgt ist.

Nachdem eine förmliche Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Sinne des § 29a nicht dokumentiert ist, war das Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren zu beheben.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt hat, eine Verfolgungshandlung von "einer Behörde" (ausreichend auch von einer unzuständigen Behörde) gemäß § 32 Abs.2 VStG die Verjährung unterbricht, bleibt somit die Ahndung der Tat durch die zuständige Behörde gegebenenfalls eine förmliche Abtretung möglich. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis ist binnen sechs Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Sie muß von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6