Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220057/2 /Kon/Rt

Linz, 14.11.1991

VwSen - 220057/2 - /Kon/Rt Linz, am 14. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die rechtzeitig erhobene Berufung der Frau E, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 1991, GZ. 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 367 Z.16 GewO 1973; § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 51 Abs.1 VStG.

II. Die Bestrafte hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 S, zuzüglich zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über Frau E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z.16 i.V.m. § 46 Abs.1 GewO 1973 eine Geldstrafe von 2.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt, weil sie vom 12. Jänner bis 14. Jänner 1991 in, Hotelgasthof G, eine weitere Betriebsstätte für das Gewerbe "Handelsagentur" in Form einer Ausstellung unter der Firmenbezeichnung "Fensterwerk M" betrieben hat, ohne die erforderliche Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Gleichzeitig wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis unter Anwendung des § 21 VStG aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder allenfalls eine Ermahnung erteilt wird.

Zur Begründung der Berufung, die sich nur gegen die Verhängung einer Strafe richtet, wird im wesentlichen vorgebracht, daß entgegen der erstbehördlichen Ansicht, die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, wie auch das Ausmaß des Verschuldens als geringfügig anzusehen sei. Die Geringfügigkeit ergebe sich daraus, daß die Folgen dieser Übertretung unbedeutend gewesen wären, wobei die Erstbehörde ihre gegenteilige Ansicht nicht näher zu begründen vermochte. Dies gelte auch für das Verschulden der Täterin, weil dieser die Novellierung der Gewerbeordnung nicht bekannt gewesen sei. Bei der Frage des Verschuldens sei zu berücksichtigen, daß gegen die Beschuldigte keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen vorlägen, der Vorfall schon acht Monate zurückliege und sie sich in diesem Zeitraum wohlverhalten habe. Sohin bedürfe es auch keiner Ermahnung um die Beschuldigte von weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, daß die Erstbehörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b Abstand genommen hat, sodaß seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt weiters fest, daß sich die vorliegende Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und darin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird. Gemäß § 51e Abs.2 VStG war daher keine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß 367 Z.16 GewO 1973 i.d.F. der GR-Novelle 1988, BGBl.Nr. 399, begeht einer Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer entgegen § 46 Abs.1 ein Gewerbe unzulässiger Weise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Vorschrift nicht einsehen konnte.

3.2. Den Einwendungen der Beschuldigten ist entgegenzuhalten, daß die von ihr begangene Verwaltungsübertretung immerhin mit einer Höchststrafe von 30.000 S bedroht ist. Der Gesetzgeber erachtet daher die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient und die sich als Folgen dieser Verwaltungsübertretung darstellen, nicht in diesem Ausmaß für unbedeutend, daß ohne besonders berücksichtigungswürdige Umstände von einer Bestrafung Abstand genommen werden kann. Solche liegen aber nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall nicht vor. Ebenso vermag die behauptete Unkenntnis über die Änderung der Verwaltungsvorschrift, der sie zuwidergehandelt hat, sie weder zu entschuldigen noch ihr Verschulden so geringfügig werden lassen, daß von einer Bestrafung abgesehen werden könnte. Die behauptete Unkenntnis kann nämlich nicht als erwiesenermaßen unverschuldet angesehen werden, weil von der Beschuldigten als Gewerbetreibende verlangt werden kann, daß sie über die für sie in Betracht kommenden aktuellen Bestimmungen der Gewerbeordnung Bescheid weiß.

3.3. Von der Erststrafbehörde wurde daher bei der Bemessung der Strafe voll auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen. Es ist auch festzustellen, daß die verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser wäre auch aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruche zu entscheiden.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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