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VwSen-220058/10/Gu/Bf

Linz, 28.01.1992

VwSen - 220058/10/Gu/Bf Linz, am 28. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. Oktober 1991, Ge96/202-1991/3/91, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, nach der am 17. Jänner 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt und die verhängte Geldstrafe auf 700 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 368 Z.13 GewO 1973.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 70 S. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG, § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Berufungswerberin schuldig erkannt, am 25. August 1991 in ihrem Gastgewerbebetrieb in O, Betriebsflächen in Form eines Gastgartens hinzugenommen zu haben, obwohl für diese Hinzunahme keine Genehmigung gemäß § 201 GewO 1973 erwirkt worden sei. Hiefür wurde ihr eine Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

In ihrer Berufung vom 21.10.1991 macht die Beschuldigte geltend, daß sie ihrer Ansicht nach keine Bewilligung für die Hinzunahme der Betriebsfläche benötige, weil ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1983, Ge/173/1983, eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Aufstellung eines Zeltes samt Ausschank, geltend für das Grundstück Nr. KG O erteilt worden sei. Dadurch sei sie auch befugt, die Fläche als Gastgarten zu nutzen. Bezüglich der Strafhöhe sei die Erstbehörde von einer unrichtigen Einkommenssituation ausgegangen. Sie habe zwar keine Sorgepflicht und kein Vermögen, aber auch kein Einkommen von 20.000 S monatlich, wie dies die Erstbehörde angenommen habe.

Über die Berufung wurde am 17. Jänner 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Beschuldigten durchgeführt.

In deren Rahmen wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt und Vernehmung der Beschuldigten. Demnach ist erwiesen, daß die Rechtsmittelwerberin eine Postwurfsendung an die Haushalte ihrer Ortsgemeinde durchführte, indem sie für Sonntag den 25. August 1991 zur Eröffnung ihres Gastgartens lud und diesen tatsächlich in Betrieb nahm. Diese Betriebsfläche ist in der Konzessionsurkunde bzw. dem dieser zugeordneten Plan nicht vermerkt oder beschrieben. Die Bewilligung für die Ausstellung des Zeltes bezieht sich auf den Rahmen von Veranstaltungen. Die Fläche, die für den Gastgarten benutzt wird (Grundstück Nr. KG O) überschneidet sich teilweise mit jener auf der zu Veranstaltungszeiten das Zelt aufgestellt wird.

Laut vorgewiesenem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 verzeichnete die Beschuldigte einen Abgang von 96.000 S.

Gemäß § 201 GewO 1973 bedarf die Hinzunahme von Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes auch ohne eine Erweiterung für die Berechtigungen für den Ausschank, die Verabreichung oder die Beherbergung, einer Genehmigung der Behörde. § 25 Abs.3 GewO 1973 gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Auch für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession sinngemäß.

Eine Mißachtung dieser Bestimmung durch Gewerbeausübung auf nicht genehmigten Betriebsräumen oder allfälligen Betriebsflächen stellt § 368 Z.13 GewO 1973 unter eine Strafdrohung bis 15.000 S.

Der seit der Gewerberechtsnovelle 1988 als Dauerdelikt formulierte Tatbestand ist ein Ungehorsamsdelikt. Die Kenntnis der Vorschriften betreffend die Gewerbeausübung stellen Vorschriften zur Berufsausübung dar, die von einer Konzessionsinhaberin verlangt werden. Die Glaubhaftmachung, die Beschuldigte treffe an der konsenslosen Erweiterung der Betriebsflächen durch den Betrieb des Gastgartens kein Versehen, konnte ihr daher nicht gelingen.

Damit war der Schuldspruch zu bestätigen. Bei der Bemessung der Strafhöhe war auf die dargelegte Einkommenssituation Bedacht zu nehmen. Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht zutage getreten. Mildernd war der Umstand, daß der Gastgarten und damit die Gewerbeausübung aufgrund der Natur der Sache nur im geringen zeitlichen Umfang betrieben werden kann. Ferner war mildernd die günstige Gelegenheit, der die Beschuldigte erlegen ist und ihre Finanzlage, aus der heraus das Streben verständlich ist, ihre Lage zu verbessern (§ 34 Z.9 und Z.10 StGB).

Nach dem Grundsatz der Ökonomie der Strafe, wonach die gelindesten Zwangsmittel aufzuerlegen sind, die noch die Strafzwecke, vornehmlich die Spezialprävention, erfüllen, war die Geldstrafe auf 700 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.

Dies hatte kostenmäßig zur Folge, daß der Beitrag zu den Verfahrenskosten I.Instanz auf 10 % der verhängten Strafe, das sind 70 S, zu reduzieren war. Aufgrund des Erfolges der Berufung hat ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entfallen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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