Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220059/2/Gu/Bf

Linz, 18.11.1991

VwSen - 220059/2/Gu/Bf Linz, am 18. November 1991 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Hans Guschlbauer über die Berufung des O vom 6. November 1991 zu Recht:

Die an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe des O zu dem Betreff: Straferkenntnis vom 28. September 1991 - GZ.501/0 Unser Zeichen BRF91087 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 51e Abs.1 VStG 1. Fall.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 12. November 1991 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Schriftsatz ein, der vom Signum der I, getragen, an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Linz gerichtet, mit 6. November 1991 datiert war und folgenden Inhalt hatte:

"Betrifft: Straferkenntnis vom 28.9.1991 - GZ 501/0 Unser Zeichen BRF91087, Berufung. Ich berufe hiemit gegen oben angeführte Straferkenntnis aus folgendem Grund: Auf Grund meiner derzeit schlechten wirtschaftlichen Situation erscheint mir das Strafausmaß als zu hoch, zumal ich zur Zeit auch noch einen Konkurs in beträchtlicher Höhe verkraften muß. Ich bitte um Aussetzung oder Herabsetzung der Strafe und zeichne mit freundlichen Grüßen O."(Stempelabdruck beigefügt) Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Nachdem es sich beim Einschreiter offenbar um einen Gewerbetreibenden handelt, ist die Angabe eines bestimmten Betreffs im Schriftverkehr ein Akt des täglichen Lebens. Sein Fehlen bzw. seine Unvollständigkeit läßt nicht erkennen, was den Gegenstand der Erörterung bilden soll.

Demzufolge war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und, weil die Sache - das ist das Fehlen der Bezeichnung der Behörde - einwandfrei feststeht, ohne weitere Ermittlung (vgl. §§ 37 bis 39 und 56 AVG), zurückzuweisen.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid ist binnen sechs Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zulässig. Sie muß von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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