Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220063/2/Kon/Rl

Linz, 02.12.1991

VwSen - 220063/2/Kon/Rl Linz, am 2. Dezember 1991 DVR.0690392 - & K; Übertretung der GewO 1973, Straferkenntnis - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Oktober 1991, Ge-3161/1989/Ko, wegen Übertretung der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 368 Ziff.17 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 44a VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis über Herrn H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Ziff.17 GewO 1973 i.V.m. § 19 der Mineralöllagerverordnung, BGBl.Nr. 49/1930, eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt, weil er am 22. April 1991 in B im Bereich seiner Ziegelei neben der Werkstätte vier 200-l-Fässer mit Frischöl und fünf 200-l-Fässer mit Altöl, die zum Großteil befüllt waren, gelagert hat, ohne diese Fässer in eine Wanne gestellt zu haben, die mindestens 75% der gelagerten Ölmenge umfaßt.

Gleichzeitig wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10% der verhängten Strafe, d.s. 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

1.1. Die Erstbehörde erachtet die dem Beschuldigten angelastete Tat aufgrund der am 22. April 1991 anläßlich eines Lokalaugenscheines durchgeführten Feststellungen der Unterabteilung Abfallwirtschaft des Amtes der o.ö. Landesregierung als erwiesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2.1.Der Berufungswerber wendet u.a. ein, daß dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, wie groß allenfalls die Menge der in den gegenständlichen Fässern gelagerten Flüssigkeiten (Frischöl und Altöl) am 22. April 1991 war, sodaß keinesfalls feststellbar sei, daß an diesem Tag eine 400-l übersteigende Menge in den gegenständlichen Fässern gelagert worden wäre. Die Verpflichtung diese Fässer in eine Wanne zustellen, bestehe erst bei einer Lagermenge von über 400-l. Die Umschreibung, daß die gegenständlichen Fässer zum Großteil befüllt gewesen wären, genüge nicht, um daraus eine Verpflichtung für den Einschreiter abzuleiten, die gegenständlichen Fässer in eine Wanne zustellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 368 Ziff.17 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Ziff.1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, nicht einhält.

§ 19 der Mineralöllagerverordnung, BGBl.Nr. 49/1930, bestimmt sinngemäß, das Mengen von mehr als 400-l bis 4.000-l in dichten und widerstandsfähigen Behälter aller Art im Freien, in Höfen, Gärten und der gleichen gelagert werden können, wenn entsprechend der §§ 12 Abs.1 und 14, welche Anwendung finden, wenn zumindest der die Lagerfässer umfassende Raum - im vorliegenden Fall eine Wanne - 75% der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge aufnehmen kann.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine Verletzung der Vorschriften des § 19 der VO.BGBl.Nr. 49/1930 ist demnach eine Lagermenge von mindestens 400-l an brennbarer Flüssigkeit.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten:

Die als erwiesen angenommene Tat.

3.2. Der Vorschrift des § 44a lit.a VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zuwiderlegen. Jedenfalls muß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben sein, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

3.3. Die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses umschriebene Tat entspricht den Erfordernissen des § 44a VStG schon insoferne nicht, als darin das entscheidende Tatbestandsmerkmal der übertretenen Verwaltungsvorschrift des § 19 Mineralöllagerverordnung, nämlich die mindestens 400-l betragende Lagermenge nicht angeführt ist. Zu dem ist die von der Erstbehörde vorgenommene Tatumschreibung ihrem Wortlaut nach ("....die zum Großteil befüllt waren,....") keineswegs so eindeutig, um zweifelsfrei auf eine über 400-l übersteigende Lagermenge gemäß § 19 der Mineralöllagerverordnung, schließen zu können.

Ergänzende Erhebungen zur Konkretisierung der rechtserheblichen Lagermenge waren aufgrund der mittlerweile gemäß § 31 Abs.2 VStG eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

3.4. Die vorliegende Berufung hat sich daher in bezug auf den vorangeführten Berufungseinwand als begründet erwiesen, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

3.5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

3.6. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ersehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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