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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220066/7/Kon/Rd

Linz, 15.01.1992

VwSen - 220066/7/Kon/Rd Linz, am 15. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des O, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. Oktober 1991, Ge-96/47/5-1991, zu Recht:

Ia) Der Berufung wird betreffend der unter Fakten 1, 2, 3a, 3b, 4a und 4b angeführten Verwaltungsübertretungen keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hierin bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 30 i.V.m. § 11 Abs.1 (Faktum 1 und 2), § 16 (Faktum 3a und 3b), § 18 Abs.3 (Faktum 4a und 4b); (KJBG), BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 9 Abs.1 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

b) Betreffend der unter Faktum 5 angeführten Verwaltungsübertretung wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 44a VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

IIa) Der Bestrafte hat 20% der insgesamt gegen ihn zu verhängten Strafen, das sind 4.200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

b) Hinsichtlich Faktum 5 entfällt die Vorschreibung sämtlicher Strafkostenbeiträge (1. und 2. Instanz).

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Ia) und b): Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis den Beschuldigten für schuldig befunden, als verantwortlicher Dienstgeber in seinem Gastgewerbebetrieb in E folgende Arbeitszeiteinteilung für seine jugendlichen Bediensteten getroffen und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben:

Faktum 1: § 11 Abs.1 KJBG, weil H, geb. 14. Jänner 1974, am 29. Mai 1991 und am 30. Mai 1991, jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr (das sind 10 Stunden) Arbeitszeit geleistet hat, obwohl die tägliche Arbeitszeit eines Jugendlichen 8 Stunden nicht überschreiten darf Faktum 2: § 11 Abs.1 KJBG, weil H, geb. 14. Jänner 1974, in der Zeit vom 27. Mai 1991 bis 2. Juni 1991 eine Gesamtwochenarbeitszeit von 48 Stunden geleistet hat, obwohl die Wochenarbeitszeit eines Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten darf; Faktum 3a: § 16 KJBG, weil H, geb. 14. Jänner 1974, in der Zeit vom 30. Mai 1991, 22.00 Uhr bis 31. Mai 1991, 7.00 Uhr, eine Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden gehabt hat, obwohl nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit einem Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren ist; Faktum 3b: § 16 KJBG, weil S, geb. 14. April 1975, vom 17. Mai 1991, 22.00 Uhr bis 18. Mai 1991, 8.00 Uhr eine Ruhezeit in der Dauer von 10 Stunden gehabt hat, obwohl nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit einem Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren ist; Faktum 4a: § 18 Abs.3 KJBG, weil G, geb. 23. März 1974, in der Zeit vom 29. April 1991 bis 2. Juni 1991 keine Sonntagsruhe gewährt wurde, obwohl für Jugendliche in Gastgewerbebetrieben jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muß; Faktum 4b: § 18 Abs.3 KJBG, weil J, geb. 1. Februar 1974, in der Zeit vom 29. April 1991 bis 2. Juni 1991 keine Sonntagsruhe gewährt wurde, obwohl für Jugendliche in Gastgewerbebetrieben jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muß; Faktum 5: § 26 Abs.1 Z.5 KJBG, weil er in seinem Betrieb keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden von Jugendlichen und deren Entlohnung, welche den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Lage der Ruhepausen zu enthalten gehabt hätten, geführt hat.

Gemäß § 30 KJBG wurden gegen den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von Ersatzfreiheitsstrafen von zu Faktum 1: 4.000 S 24 Stunden zu Faktum 2: 4.000 S " zu Faktum 3a: 4.000 S " zu Faktum 3b: 3.000 S " zu Faktum 4a: 3.000 S " zu Faktum 4b: 3.000 S " zu Faktum 5: 3.000 S " -------- ------------------------24.000 S 168 Stunden Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.400 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe zu zahlen.

1.1. Die Erstbehörde erachtet die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgrund der Feststellungen eines Kontrollorganes des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 11. Juni 1991, wie seiner Beschuldigtenrechtfertigung vom 2. August 1991 als erwiesen. Die in der Vernehmung vom 2. August 1991 vom Beschuldigten geäußerten Rechtfertigungen wurden von der Erstbehörde als nicht geeignet befunden, ihn von der Strafbarkeit der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu befreien.

Als straferschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe vom 6.4.1991 gewertet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der dessen Behebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften an die Behörde erster Instanz beantragt werden. Der Beschuldigte wendet zur Begründung hiezu im wesentlichen ein: Zu Faktum 1: Auf die Bestimmungen des § 12 Abs.3 KJBG sei nicht Rücksicht genommen worden. Unzulässige Arbeitszeiten hätten unter Berücksichtigung des aus § 12 Abs.3 KJBG zulässigen Sachverhaltes nicht vorgelegen. Darüberhinaus seien Ruhezeiten unberücksichtigt geblieben.

Zu Faktum 2: Der darin enthaltene Vorwurf halte einer Prüfung aus dem Grund des § 11 Abs.2 KJBG nicht stand. Unter Berücksichtigung der zulässigen rechtlichen Grenzen des § 11 Abs.2 KJBG läge eine Überschreitung der zulässigen durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitszeit nicht vor.

Zu den Fakten 3a, 3b, 4a und 4b: Der angefochtene Bescheid lasse den in § 20 KJBG geregelten Fall außer Acht. Dies begründe eine konkreten Verfahrensmangel, da sich aus der Verantwortung bei seiner Einvernahme am 2.8.1991 konkrete Hinweise dazu ergeben hätten. Die in § 20 KJBG typifiziert zusammengefaßten Sachverhalte, hätten während des Tatzeitraumes, der diesen Fakten zugrundeliege, vorgelegen.

Zu Faktum 5: Aus seiner Verantwortung hätte sich ergeben, daß Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden vorlägen. Des weiteren seien Aufzeichnungen über die Entlohnung der Arbeitsstunden der einzelnen Dienstnehmer vorhanden.

Abschließend wendet der Beschuldigte generell gegen seine Bestrafung ein, daß für den Sachbereich der Dienstzeitgestaltungen in seinem Gastgewerbebetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.4 VStG eingesetzt sei und er deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

2.1. Die Erstbehörde hat von einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

2.2. Bei der unter Zuziehung der Verfahrensparteien am 3. Jänner 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat konkretisierte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die in der Berufung erhobenen Einwände dahingehend, als er vorbrachte, daß Frau G, als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs.2 VStG bestellt worden sei. Die Genannte hätte ihrer Bestellung für den entsprechenden sachlichen Kompetenzbereich, der im wesentlichen die Diensteinteilung unter Beachtung der Bestimmungen des KJBG umfasse, zugestimmt.

Bezüglich Faktum 1 wurde vom Beschuldigtenvertreter vorgebracht, daß am 29.5. und am 30.5.1991 vorbestellte Gästegruppen im Lokal anwesend gewesen seien, die ab ca. 19.00 Uhr zu bewirten waren. Aufgrund des Ausfalles zweier anderer Mitarbeiter mußte H Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung vornehmen. Hinsichtlich der Gewährung von Ruhepausen, seien ihm von Fr. S geführte Aufzeichnungen zur Einsicht vorgelegt worden, aus denen hervorginge, daß H am 29.5. und am 30.5.1991 von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Betrieb gearbeitet hätte. Von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr sei B nicht im Betrieb anwesend gewesen und sei von ihm zusätzlich, sowohl in der Zeitspanne von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr als auch in der von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr zweimal eine Ruhepause von je einer halben Stunden konsumiert worden.

Bezüglich des Faktums 2 wurde vom Beschuldigtenvertreter vorgebracht, daß laut Mitteilung der genannten Frau S, dann wenn in Ausnahmefällen eine längere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden erreicht worden sei, jedesmal ein Ausgleich dadurch geschaffen wurde, daß ab Sonntag 14.00 Uhr, der Betrieb geschlossen werde und ununterbrochen durchgehend bis zum darauffolgenden Mittwoch 11.00 Uhr freigegeben worden sei. In bezug auf den gegen die Fakten 3a, 3b, 4a und 4b eingewendeten Tatbestand des § 20 (Notstand) wurde vom Beschuldigtenvertreter vorgebracht, daß an den beiden Samstagen, welche den jeweils auf den 19.5. und 2.6.1991 fallenden Sonntagen vorangingen, unangesagte Busreisegruppen eingetroffen wären. Es wäre dabei zu entscheiden gewesen, die Bewirtung einschließlich der Beherbergung dieser Busreisegruppen anzunehmen oder diese abzuweisen.

Im Bezug auf Faktum 5 bringt der Beschuldigtenvertreter vor, daß Aufzeichungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorlägen und in die er am Tage vor der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen hätte. Diese Aufzeichnungen, die vom Beschuldigten näher beschrieben wurden seien allen Dienstnehmern zugängig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihre Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordungsbefugnis zugewiesen ist.

Der generell erhobene Einwand des Beschuldigten, es sei ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.4 VStG bestellt worden, in dessen Kompetenzbereich die Einhaltungen der Bestimmungen des KJBG falle, kann nicht als zutreffend erachtet werden. Der Beschuldigte hat nämlich keinen aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stammenden Nachweis für eine den Bestimmungen des § 9 Abs.4 VStG entsprechende Bestellung erbracht. So liegt insbesondere kein aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stammender Nachweis über die Zustimmung der Frau S zu ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte vor. Da daran auch die Berufung auf das Ergebnis einer zeugenschaftlichen Befragung der Genannten, welche vom Beschuldigtenvertreter beantragt wurde, nichts zu ändern vermag, wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.

Die Tatbestände der im angefochtenen Straferkenntnis unter Fakten 1 und 2 angeführten Verwaltungsübertretungen sind aufgrund der präzisen Angaben in der schriftlichen Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 21. Juni 1991 in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen und wurden durch keine gegenteiligen und beweiskräftigen schriftlichen Aufzeichnungen des Beschuldigten insgesamt oder in einzelnen Punkten widerlegt. Hinsichtlich der von Beschuldigten behaupteten Gewährung von Ruhepausen wird darauf hingewiesen, daß diese nur dann als solche gewertet werden können, wenn sie von vornherein festgelegt worden sind, was aber nach den vorgelegten Dienstplänen des Beschuldigten nicht der Fall war (siehe auch VwGH vom 24.9.1990, 90/19/0245). Dem Einwand zu den Tatvorwürfen in den Fakten 3a, 3b, 4a und 4b, es sei durch das Eintreffen einer unangesagten Autobusreisegruppe, welche zu bewirten und zu beherbergen war, eine Notsituation im Sinne des § 20 KJBG eingetreten, wird entgegengehalten, daß dieser Vorfall, der vom Beschuldigten übrigens in keiner Weise unter Beweis gestellt wurde, keine Notsituation im Sinne des § 20 KJBG darstellt. Im Verfahren ist auch nicht bekannt geworden, daß der Beschuldigte hierüber unverzüglich das zuständige Arbeitsinspektorat in Kenntnis gesetzt hätte, wie in der zitierten Gesetzesstelle gefordert wird. Das KJBG definiert zwar den Begriff Notstand nicht, als Auslegungshilfe kann aber Art.4 des ILO-Übereinkommens herangezogen werden, wonach es sich um eine nicht vorherzusehende und nicht zu verhindernde Betriebsstörung handelt, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Dies ist aber beim unangesagten Eintreffen einer Busreisegruppe nicht der Fall. Da der Beschuldigte auch nicht den gemäß § 5 VStG ihm obliegenden Beweis dafür erbracht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft bzw. unverschuldeter Maßen keine Kenntnis der von ihm verletzten Verwaltungsvorschriften besaß, ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich Faktum 5 war das Straferkenntnis mangels der Angabe eines Tatzeitraumes zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Die Höhe der verhängten Strafen, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, entspricht voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen Übertretungen, deren Strafdrohung insbesondere dem Schutz der jugendlichen Dienstnehmer im bezug auf ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung dient. Ebenso ist die Strafhöhe auch damit zu begründen, als durch die vorliegenden Übertretungen die Interessen anderer Dienstgeber, welche die Bestimmungen des KJBG einhalten, an unverzerrten Wettbewerbsverhältnissen gefährdet werden. Zu Recht wurden auch von der Erstbehörde einschlägige Verwaltungsübertretungen des Beschuldigten als Erschwerungsgrund gewertet. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe konnte daher aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht vorgenommen werden.

Da sich mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen Angriffe gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der jugendlichen Dienstnehmer des Beschuldigten verbinden, ist von keinem Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Delikte auszugehen. Ihre kumulative Bestrafung entspricht sohin den Bestimmungen des § 22 Abs.1 VStG.

Aus den dargelegten Gründen war über die vorliegende Berufung wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

Zu IIa) und b): Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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