Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420127/5/Gf/Km

Linz, 12.01.1997

VwSen-420127/5/Gf/Km Linz, am 12. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des Ing. R F, vertreten durch RA Dr. E K wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes für Freistadt zu Recht erkannt:

I. Die Zurückweisung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1996 um 11.00 Uhr an der Grenzkontrollstelle Wullowitz wird als rechtswidrig festgestellt.

II. Der Bund (Bezirkshauptmann für Freistadt) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 8.580 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; §79a AVG.

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten und am 12. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die am 31. Oktober 1996 um 11.00 Uhr an der Grenzkontrollstelle Wullowitz durch einen Gendarmeriebeamten verfügte Zurückweisung seiner Person.

Dadurch sei ihm deshalb in rechtswidriger Weise die Einreise in das Bundesgebiet verwehrt worden, weil es nicht zugetroffen habe, daß zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gewesen sei.

Aus diesem Grund wird die kostenpflichtige Feststellung dieser Rechtsverletzung beantragt.

2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Begründend wird darin ausgeführt, daß im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer wegen eines Darlehens- bzw. Kreditbetruges im kriminalpolizeilichen Aktenindex eingetragen und somit im Falle der Einreisegewährung eine Gefährdung öffentlicher Sicherheitsinteressen offenkundig gewesen sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben im Wege der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl.

Sich01-8-1997; da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 436/1996 (im folgenden: FrG), sind Fremde u.a. dann bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn diese zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

4.2. Daß die Anordnung einer derartigen Zurückweisung eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG (i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) darstellt, folgt schon aus § 40 FrG; da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde sohin zulässig.

4.3. Sie ist darüber hinaus in der Sache auch begründet:

Wie sich nämlich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück der Staatsanwaltschaft Linz vom 19. September 1996, Zl. 7-St-4549/96, ergibt, wurde die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren Betruges zurückgelegt, da keine genügenden Gründe gefunden wurden, die gerichtliche Verfolgung gegen ihn zu verlangen.

Damit lag aber auch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einreise die vom einschreitenden Grenzkontrollorgan bzw. von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gefährdung öffentlicher Sicherheitsinteressen durch den Rechtsmittelwerber für den Fall der Einreisegewährung nicht mehr vor.

Daß der Beschwerdeführer ungeachtet dessen auch noch sechs Wochen später im kriminalpolizeilichen Aktenindex mit der Eintragung "Betrug (Darlehens-/Kreditbetrug); Tatzeit:

01.05.1994 bis 04.03.1996; Tatort: GP Bad Leonfelden" aufschien, muß sich aber die belangte Behörde - wenn sie dies offenkundig auch nicht selbst zu vertreten hat, so im Ergebnis dennoch - zurechnen lassen.

4.4. Dem Beschwerdeführer wäre daher, weil sich auch sonst insbesondere aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und deren Parteivorbringen - keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Person des Beschwerdeführers ergeben haben, am Vorfallstag die sichtvermerksfreie Einreise zu gestatten gewesen bzw. hätte er im Zuge der Grenzkontrolle nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Die dennoch erfolgte Zurückweisung durch das Grenzkontrollorgan war sohin rechtswidrig; dies hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67c Abs. 4 AVG festzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten in Höhe von 8.580 S (Schriftsatzaufwand: 8.400 S; Barauslagen: 180 S) zuzusprechen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren für Barauslagen war deshalb abzuweisen, weil Maßnahmenbeschwerden nicht in dreifacher, sondern bloß in einfacher Ausfertigung einzubringen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum